Bonus

So können Fallstricke bei Bonuszahlungen vermieden werden

10.05.22 23:51 Uhr

So können Fallstricke bei Bonuszahlungen vermieden werden | finanzen.net

Immer häufiger erhalten Arbeitnehmer und Leistungsträger von ihren Unternehmen eine leistungsbezogene oder variable Vergütung. Diese besonderen Vergütungsbestandteile werden als Zielvereinbarung oder Bonus bezeichnet. Doch da hierzu keine gesetzlichen Grundlagen existieren und solche Vereinbarungen grundsätzlich frei verhandelbar sind, sollte man bei der Aushandlung der Rahmenbedingungen äußerst aufmerksam sein, um eventuelle Fallstricke zu vermeiden.

Darauf sollte man bei Bonusvereinbarungen achten

Zur Klarstellung sollten Bonuszahlungen zunächst einmal von Gratifikationen abgegrenzt werden. Solche beruhen nämlich im Regelfall nicht auf persönlichen Leistungen, sondern sind in den meisten Fällen anlassbezogen. Dazu gehören beispielsweise das Weihnachtsgeld sowie eine Treueprämie bei Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeit. Boni hingegen sind Gehaltsbestandeile, die sich auf die persönliche Performance eines Arbeitnehmers stützen.

Um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden, sollten sowohl das Unternehmen als auch der Angestellte bereits bei Abschluss der Bonusvereinbarung darauf achten, dass die jeweilige Vereinbarung zur variablen Vergütung so klar und transparent wie möglich formuliert ist. Darüber hinaus sollten sämtliche die Bemessung der Boni betreffenden Kriterien eindeutig und klar definiert sein, sodass am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums stets eindeutig festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe ein Bonus ausgezahlt werden muss. Dies rät die Rechtsanwaltskanzlei Kolb Blickhan + Partner auf ihrer Website.

Weiter rät die Kanzlei, dass sich die vereinbarten Ziele auch in einem realistischen Raum bewegen, sodass der Arbeitnehmer diese auch wirklich erreichen kann. Ein Beispiel für eine Vereinbarung, in deren Rahmen die Erreichung der festgesetzten Ziele nicht in der Macht des Angestellten liegt, wäre das eines Mitarbeiters bei einem Pharmaunternehmen, der eine bestimmte Anzahl niedergelassener Ärzte besuchen soll, von seinem Unternehmen jedoch dem Innendienst zugeteilt wird. Die Ziele, an denen sich der etwaige Bonus bemisst, müssen also nicht nur klar und transparent festgelegt werden, sondern für den Arbeitnehmer auch realistisch zu erreichen sein.

Das sind die möglichen Fallstricke

Bei der Aushandlung der individuellen Bonusvereinbarung für einen Angestellten gilt es, nicht nur verschiedene arbeitsrechtliche Grundsätze, insbesondere der Inhalts- und Ausübungskontrolle, sondern im Einzelnen auch aufsichtsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Winheller hat einige der wichtigsten Rechtsgrundsätze zusammengestellt, die bei den Verhandlungen über eine Bonusvereinbarung eine Rolle spielen und deren Würdigung unabdingbar dafür ist, eventuelle Fallstricke beim Thema Bonus zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenz bei der Festlegung der Voraussetzungen einer Bonuszahlung, die Festlegung von nachvollziehbaren Kriterien zur Ausübung des Ermessens bei Vereinbarung eines reinen Ermessensbonus sowie das Verhältnis von Festgehalt und Bonushöhe. Ebenso zu beachten sind die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung bei Bonuszahlungen in Kreditinstituten, insbesondere die Orientierung an langfristiger Zielsetzung, z.B. durch sog. "Deferral"-Regelungen.

So macht man den Bonusanspruch geltend

In der Regel erfolgt die Ausschüttung von Boni in den ersten Monaten des Folgejahres eines Geschäftsjahres. Bei der Abrechnung gehen die meisten Arbeitgeber in der Regel so vor, dass sich die Einzelheiten des Vorgangs für den Arbeitnehmer klar erschließen und bezahlen den sich so ergebenden Betrag an den Angestellten aus. Sowohl der Anspruch auf den Bonus als auch der diesbezügliche Anspruch auf Auskunft unterliegen etwaigen Ausschlussfristen sowie den Gesetzen der Verjährung.

Bekommt man also den einem zustehenden Bonus nicht ausbezahlt, sollte man unbedingt sowohl die Auskunft bzw. die Rechnungslegung über den Bonus als auch den Bonusanspruch selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Macht man nämlich beispielsweise lediglich den Bonusanspruch geltend und wird dieser vom Unternehmen abgelehnt, kann es passieren, dass der Anspruch auf Auskunft zwischenzeitlich bereits verfallen ist. In so einem Fall kann es sehr schwer werden, an das einem eigentlich zustehende Geld zu gelangen, da man selbst in der Pflicht ist, den Anspruch zu begründen, was jedoch ohne eine entsprechende unternehmensseitige Information in den meisten Fällen gar nicht möglich ist.

Thomas Weschle / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Maslowski Marcin / Shutterstock.com, Marian Weyo / Shutterstock.com