Arbeitszeitbetrug - wann droht die Kündigung?
Wer vorsätzlich während der bezahlten Arbeitszeit nicht arbeitet, begeht Arbeitszeitbetrug. Natürlich gibt es auch Ausnahmen wie etwa den kurzen Plausch mit einem Kollegen - ab einem gewissen Punkt droht jedoch die Kündigung.
Die meisten Arbeitgeber berechnen den Lohn ihrer Angestellten nicht nach den erbrachten Ergebnissen, sondern anhand der geleisteten Arbeitszeit. Wer also angibt, zu arbeiten, in der Zwischenzeit aber etwas ganz anderes macht, begeht Arbeitszeitbetrug. Wird man erwischt, droht zunächst eine Abmahnung, in härteren Fällen kann auch eine fristgerechte oder sogar fristlose Kündigung folgen.
Arbeitszeitbetrug: Im Homeoffice nebenbei Wäsche machen
Eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Betrug nachweisen kann. Dafür kann er Zeugenaussagen der anderen Angestellten heranziehen oder gar einen Privatermittler beauftragen. Datenschutzrechtlich nicht zulässig ist, heimlich Überwachungskameras anzubringen und die Aufzeichnungen als Beweis anzuführen. Erste Grundlage für den Nachweis des Arbeitszeitbetrugs ist immer die unternehmensinterne Arbeitszeitverfassung, zu der Arbeitgeber seit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im Jahr 1994 verpflichtet sind. Nach § 16 ArbZG müssen Arbeitgeber die eingetragenen Arbeitszeiten ihrer Angestellten immer mindestens zwei Jahre lang aufbewahren - wer dagegen verstößt, riskiert nach § 22 ArbZG eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Wie genau die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, spielt keine Rolle. Natürlich lässt sich aber ein händisch auszufüllender Stundenzettel leichter manipulieren als eine digitale Plattform, eine App oder eine biometrische Erkennung.
Wie der Arbeits- und Wirtschaftsrechtler Dr. Ahlborn auf der Website seiner Kanzlei erklärt, muss die Unterbrechung der Arbeit bei laufender Stechuhr vorsätzlich und nicht-sozialadäquat geschehen, um als Arbeitszeitbetrug eingestuft zu werden. Wer also im Homeoffice nebenbei Wäsche macht, begeht einen Betrug - wer aber (kurz) die Kollegin begrüßt oder auf Toilette geht, bewegt sich im rechtlichen Rahmen. Das gilt auch, wenn Angestellte ihre Arbeit aufgrund eines beispielsweise technischen Problems von Seiten des Arbeitgebers vorübergehend niederlegen müssen: Schließlich liegt der Grund für die Unterbrechung beim Arbeitgeber. Wichtig ist hier nur, dass man bei einer solchen Unterbrechung leistungsbereit bleibt und sich nicht zu weit vom Arbeitsplatz entfernt.
In den meisten Fällen folgen Abmahnung oder Kündigung
Begeht man jedoch Arbeitszeitbetrug und wird dabei erwischt, hat das in den meisten Fällen eine Abmahnung zur Folge. Wurde viel Arbeitszeit falsch eingetragen, kann auch eine ordentliche - also fristgerechte - Kündigung erfolgen. Dafür, so Ahlborn, muss jedoch in der Regel zuvor bereits eine Abmahnung für einen ähnlichen Fehltritt ausgesprochen worden sein. Es genügt demnach nicht, in der Vergangenheit für eine Beleidigung abgemahnt worden zu sein, die vorangegangene Abmahnung muss etwas mit der Arbeitszeit zu tun gehabt haben.
Angestellten, die einen gravierenden Arbeitszeitbetrug ausgeübt haben, kann auch fristlos gekündigt werden. Ahlborn schreibt dazu jedoch auf seiner Website: "Arbeitnehmer sollten ein Weiteres wissen: Der Arbeitgeber hat ab Kenntnisnahme nur zwei Wochen Zeit, um fristlos zu kündigen. Erfährt er von dem Arbeitszeitbetrug und wartet länger als zwei Wochen, kommt allenfalls noch eine fristgerechte Kündigung in Betracht." Genügt in den Augen des Arbeitgebers nicht einmal eine fristlose Kündigung, kann auch die Staatsanwaltschaft ins Spiel kommen - dann wird ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet. Werden Angestellte tatsächlich wegen Arbeitszeitbetrugs strafrechtlich verurteilt, müssen sie eine Geldstrafe oder in extremen Fällen eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren leisten. "Zu diesen strafrechtlichen Konsequenzen wird es allerdings nur in besonders gravierenden Fällen kommen. Wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt informiert wird, lässt sich oft auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken", so Ahlborn. Die auf Arbeits- und Familienrecht spezialisierte Kanzlei Hasselbach schätzt die Wahrscheinlichkeit für eine Haftstrafe auf ihrer Website ähnlich ein.
Übrigens: Wer unberechtigt des Arbeitszeitbetrugs beschuldigt wird und nun das Unternehmen verlassen soll, kann sich gerichtlich gegen die Kündigung verteidigen. Nach Eingang der Kündigung hat man drei Wochen Zeit, diesen Schritt zu gehen.
Redaktion finanzen.net
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