Zu spät zur Arbeit: Wann droht die Kündigung?
Zuspätkommen am Arbeitsplatz ist ein Ärgernis für Arbeitgeber und Kollegen gleichermaßen. Die Frage, ob man wegen Zuspätkommens gekündigt werden kann, ist in vielen Fällen von der rechtlichen Situation abhängig.
Pünktlichkeit gilt als eine der grundlegenden Tugenden im Arbeitsleben. Wenn ein Mitarbeiter jedoch wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint, kann dies die Produktivität und das Arbeitsklima im Unternehmen beeinträchtigen. Insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen die Anwesenheit zu festen Zeiten erforderlich ist, kann das Zuspätkommen eines Mitarbeiters erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsablauf haben.
Unpünktlichkeit im Detail
Zunächst ist es wichtig zu verstehen, was "pünktlich sein" im Arbeitskontext bedeutet. Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers wird normalerweise im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber in der Regel eine Weisung darüber gegeben, wann seine Mitarbeiter erscheinen sollen. In vielen Unternehmen wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter durch elektronische Zeiterfassungssysteme erfasst.
Unpünktlichkeit kann verschiedene Gründe haben, und nicht alle davon führen sofort zu rechtlichen Konsequenzen. Verspätungen, die unverschuldet sind, wie zum Beispiel aufgrund eines Unfalls oder einer Erste-Hilfe-Leistung, werden normalerweise nicht als Verstoß gegen die Arbeitszeit gewertet. Andererseits trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko und muss für seine rechtzeitige Ankunft am Arbeitsplatz sorgen. Dazu zählen auch das Einkalkulieren von Verkehrsverspätungen, Staus, Streiks im öffentlichen Verkehr oder schlechte Witterungsbedingungen.
Im deutschen Arbeitsrecht ist das Zuspätkommen als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen. Insbesondere Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Pflicht des Arbeitnehmers zur pünktlichen Arbeitsaufnahme.
Die Rechtslage
Eine Kündigung wegen Unpünktlichkeit ist in der Regel nicht sofort möglich. Vielmehr müssen einer verhaltensbedingten Kündigung immer mehrere Abmahnungen wegen desselben Fehlverhaltens innerhalb einer bestimmten Zeit vorausgehen. Abmahnungen dienen dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihn zu warnen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.
Allerdings darf nicht jede Verspätung mit einer Abmahnung geahndet werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei wiederholten Verspätungen, erheblichen Störungen des Betriebsablaufs oder unentschuldigten Verspätungen von mehreren Stunden kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein.
Wenn ein Arbeitnehmer trotz mehrerer Abmahnungen weiterhin unpünktlich ist, kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen. Hierbei sind sowohl die Anzahl der Abmahnungen als auch der Zeitraum zwischen den Abmahnungen relevant.
Bei einer Kündigung wegen Zuspätkommens handelt es sich in der Regel um eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß Paragraf 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
Arbeitszeitbetrug
Ein besonders schwerwiegender Fall von Unpünktlichkeit ist der sogenannte Arbeitszeitbetrug. Dies liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bewusst falsche Arbeitszeiten angibt oder sich während der Pausenzeiten nicht aus der Zeiterfassung ausstempelt. Arbeitszeitbetrug kann sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, da der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber schwerwiegend verletzt hat.
Redaktion finanzen.net
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