Zeitumstellung in der Nachtschicht: Welche Regeln für Arbeitszeit und Vergütung gelten

Wenn die Uhren umgestellt werden, ändert sich für die meisten Menschen nur die Schlafzeit. Für Beschäftigte in der Nachtschicht hat die Zeitumstellung jedoch direkte Auswirkungen auf Arbeitszeit und Vergütung.
Sommerzeit: eine Stunde weniger, Winterzeit: eine Stunde mehr
Bei der Umstellung auf die Sommerzeit werden die Uhren um 2 Uhr nachts eine Stunde vorgestellt. Die Nachtschicht verkürzt sich dadurch um eine Stunde. Bei der Umstellung auf die Winterzeit werden die Uhren um 3 Uhr nachts auf 2 Uhr zurückgestellt, sodass die Nachtschicht eine Stunde länger dauert. Wie die IHK Hannover erläutert, gibt es für die Zeitumstellung keine spezielle Regelung im Arbeitsrecht. Maßgeblich sind daher zunächst die jeweiligen tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Fehlen solche Regelungen, ist laut dem Fachportal Haufe eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass Arbeitgeber bei kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran haben, Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten zu vermeiden (BAG, Urteil vom 11. September 1985, Az. 7 AZR 276/83). Im Ergebnis bedeutet das: Bei der Umstellung auf Winterzeit kann der Arbeitgeber die zusätzliche Stunde anordnen. Ein Nacharbeiten der weggefallenen Stunde bei der Umstellung auf die Sommerzeit ist hingegen nicht zulässig und darf vom Arbeitgeber nicht verlangt werden.
Auswirkungen auf die Vergütung
Bei der Vergütung kommt es auf die Art der Bezahlung an. Wie die IHK Hannover erläutert, ist die zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf Winterzeit grundsätzlich zu vergüten, wenn durch sie die vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wird. In vielen Fällen wird sie als Überstunde behandelt. Ist im Arbeitsvertrag eine pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem Monatsgehalt vereinbart, kann diese Regelung laut Haufe auch die zusätzliche Stunde durch die Zeitumstellung umfassen.
Fällt bei der Umstellung auf Sommerzeit eine Stunde weg, hat dies bei einem festen Monatsgehalt in der Regel keine Auswirkung auf die Vergütung, da die fehlende Stunde nicht nachgearbeitet werden kann. Anders verhält es sich bei Stundenlohn: Wer nach Stunden bezahlt wird, erhält laut Haufe für die weggefallene Stunde keinen Lohn.
Keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz
In der Regel ergeben sich durch die Zeitumstellung keine Konflikte mit dem Arbeitszeitgesetz. Zwar darf die werktägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Wie die IHK Hannover erläutert, ist eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden jedoch zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die einmalige zusätzliche Stunde durch die Winterzeitumstellung ist daher in aller Regel unproblematisch, solange der Ausgleich im vorgegebenen Zeitraum erfolgt.
Für Betriebe mit Nachtschicht empfiehlt die IHK Hannover, entsprechende Regelungen zur Zeitumstellung in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu verankern, um wiederkehrende Unklarheiten zu vermeiden.
Dominik Maier, Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Devin_Pavel / Shutterstock.com