Einkaufen, Sport & Co. - Das ist während einer Krankschreibung erlaubt
Viele Berufstätige sind unsicher, was sie während einer Krankschreibung tun dürfen. Der allgemeine Irrglaube, dass man zum absoluten Nichtstun verpflichtet sei, ist weit verbreitet, doch in Wahrheit sind die Regeln weniger strikt. Stattdessen kommt es hauptsächlich auf die Art der Erkrankung und die ärztlichen Anweisungen an.
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer während seiner Krankheit dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und dem Paragraf 241 Abs. 2 BGB, der den Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Des Weiteren kann nach Paragraf 626 BGB eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhält und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verlängert. Dies ist jedoch von der Schwere des Verhaltens und den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Es kommt auf die Krankheit und Aktivität an
Julia Neuper, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Bird & Bird, die t3n Auskunft gab, betont, dass das, was man während einer Krankschreibung tun darf, von der spezifischen Krankheit abhängt. Grundsätzlich gilt: Erlaubt ist, was der Arzt erlaubt. Bei Unsicherheit sollte man immer Rücksprache mit dem Arzt halten. Leichte Aktivitäten wie Spaziergänge an der frischen Luft können oft sogar heilungsfördernd sein. Ein Kinobesuch könnte bei Migräne die Heilung verzögern, während er bei einer depressiven Verstimmung hilfreich sein kann.
Eine Erkältung oder leichte Beschwerden bedeuten nicht, dass man das Haus nicht verlassen darf. Laut Julia Neuper ist das Einkaufen in der Regel unproblematisch. Auch wenn der Chef im Supermarkt zufällig auf den kranken Mitarbeiter trifft, hat dieser nichts zu befürchten.
Auch im Bereich der sportlichen Betätigung wird dem Arbeitnehmer viel Spielraum eingeräumt. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2006 (2 AZR 53/05) entschied das BAG, dass eine Krankenschreibung nicht automatisch bedeutet, dass man sich nicht sportlich betätigen darf. Im konkreten Fall ist ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung Skifahren gegangen, was vom Gericht als zulässig erachtet wurde, da das Skifahren die Genesung nicht beeinträchtigte.
Auf Kneipenbesuche lieber verzichten
Arbeitnehmer sollten sich jedoch gut überlegen, welche Aktivitäten als gesundheitsfördernd angesehen werden können und welche nicht. Von abendlichen Kneipenbesuchen während einer Krankschreibung rät die Juristin Julia Neuper allerdings ab, da Alkohol den Körper schwächt und die Genesung verzögert. Wird man vom Chef in der Bar erwischt, könnte dies negative arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, da dies durchaus als Aktivität gewertet werden könne, die die Genesung verzögert.
Arbeiten trotz Krankschreibung
Eine Krankschreibung stellt kein generelles Arbeitsverbot dar, sondern besagt nur, dass man zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht arbeitsfähig ist. Dem Arbeitnehmer ist es stattdessen sogar erlaubt, während einer Krankschreibung zu arbeiten. Fühlt man sich früher wieder fit, darf man auch vor Ablauf der Krankschreibung wieder zur Arbeit zurückkehren.
Ärzte fragen bei Unsicherheit
Julia Neuper betont, dass man im Zweifel immer den Arzt fragen sollte, welche Tätigkeiten erlaubt sind und welche nicht. Verhält sich ein Arbeitnehmer genesungswidrig, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder sogar fristloser Kündigung führen. Um solchen Ärger zu vermeiden, ist die Konsultation des Arztes entscheidend.
Insgesamt gilt also: Erlaubt ist, was die Genesung nicht verzögert und was der Arzt erlaubt. Der gesunde Menschenverstand und die Rücksprache mit dem Arzt sind hier die besten Ratgeber.
Redaktion finanzen.net
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