Arbeitsantritt

Warum das Arbeitsverhältnis nicht immer mit dem ersten Arbeitstag beginnt

11.04.25 22:42 Uhr

Beginn des Arbeitsverhältnises und erster Arbeitstag nicht immer gleich - Was steckt dahinter? | finanzen.net

In der Praxis wird oft angenommen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Tag beginnt, an dem der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde - oder spätestens mit dem ersten geplanten Arbeitstag. Doch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, dass das nicht immer der Fall ist.

Arbeitsvertrag unterschrieben, aber direkt krank

Ein 36-jähriger Mann aus dem Landkreis Cuxhaven schloss Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro ab, wie ver.di berichtet. Seinen Dienst sollte er im November antreten. Allerdings meldete er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank und nahm die Tätigkeit nicht auf. Zwei Wochen später kündigte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit.

Wer­bung

Der Mann beantragte daraufhin Krankengeld bei seiner Krankenkasse. Die Krankenkasse lehnte dies jedoch ab: Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, weil der Mann nie tatsächlich gearbeitet und auch keinen Lohn erhalten habe. Er klagte gegen den Arbeitgeber und verlangte eine rückwirkende Anmeldung zur Sozialversicherung - allerdings ohne Erfolg.

Arbeitsverhältnis beginnt erst mit Entgeltfortzahlungsanspruch

Das Gericht stellte klar: Ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beginnt nicht automatisch mit der Vertragsunterzeichnung. Entscheidend ist der Anspruch auf Entgelt - und der entsteht im Fall einer Krankheit erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Beschäftigungsdauer (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Da diese Wartezeit nicht erfüllt war, musste der Arbeitgeber den Beschäftigten auch nicht zur Sozialversicherung anmelden. Ein Lohnfortzahlungsanspruch bestand nicht - und somit auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Wer­bung

Ziel: Arbeitgeber vor sofortiger Lohnfortzahlung schützen

Hintergrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber vor hohen Kosten geschützt werden sollen, wenn neu eingestellte Mitarbeiter direkt nach der Einstellung arbeitsunfähig werden. Erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung greift die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Wichtige Hinweise für beide Seiten

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer vor dem ersten Arbeitstag krank wird und die Arbeit nie tatsächlich aufnimmt, kann unter Umständen ohne Lohn und ohne Krankengeld dastehen. Wichtig ist in solchen Fällen, zunächst den Dialog mit der Krankenkasse zu suchen, bevor rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber eingeleitet werden.

Wer­bung

Auch für Arbeitgeber ist das Urteil relevant - insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherungsanmeldung und potenzielle Lohnfortzahlungspflichten. Es empfiehlt sich, klare vertragliche Regelungen zu treffen und den tatsächlichen Arbeitsbeginn gut zu dokumentieren.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: kozirsky / Shutterstock.com, Nuttapong punna / Shutterstock.com