Ansprüche nach Scheidung

Unterhaltszahlungen nach Scheidung - Wer muss wie viel Unterhalt zahlen?

25.04.22 03:41 Uhr

Unterhaltszahlungen nach Scheidung - Wer muss wie viel Unterhalt zahlen? | finanzen.net

Bei Trennung und Scheidung kommt es bei kaum einem anderen Thema so schnell zu Streitigkeiten wie beim Unterhalt. Wieviel muss ich zahlen? Wie lange muss ich zahlen? An wen muss ich zahlen? Hier erfahren Sie die Antworten auf diese Fragen.

Die letzte Reformierung des Unterhaltsrecht hat zu erheblichen Änderungen im Geschiedenenunterhalt geführt. Anders als in der Vergangenheit kann der geschiedene Ehepartner nicht mehr selbstverständlich davon ausgehen, auch nach der Scheidung noch nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Dabei ist der nacheheliche Unterhalt nicht mit dem Trennungsunterhalt zu verwechseln. Denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Zeitpunkt der Scheidung.

Wann muss ich Ehegattenunterhalt bezahlen?

Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es reicht inzwischen nicht mehr aus, dass der Eine mehr verdient als der Andere. Anspruch besteht nur, wenn einer der sieben in §§ 1570 ff BGB geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt. Demnach ist die Betreuung von Kindern einer der wichtigsten Gründe. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes hat derjenige, bei dem die Kinder leben, einen Anspruch auf Basisunterhalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich dieser Zeitraum, für den ein Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung beanspruchen kann, verlängern. Wenn eine Ehe kinderlos geblieben ist und beide Parteien in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, besteht hingegen kein Anspruch auf Unterhalt.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wurde 2008 in der Reform des Unterhaltsrechts neu definiert. Danach sind beide Ehepartner dazu verpflichtet, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen, auch wenn das mit Einschnitten des Lebensstils einhergeht. Der nacheheliche Unterhalt soll nunmehr die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?

Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich vor allem nach den Einkommensverhältnissen der Ex-Ehegatten. Falls ein Anspruch besteht, kommt dabei häufig die sogenannte Differenzmethode zum Einsatz. Der besserverdienende Ehegatte muss dem schlechter verdienenden Ehegatten einen Teil seines Einkommens als Unterhalt überlassen. Grundsätzlich ist es so, dass der Besserverdienende 3/7 des Differenzbetrages seines Einkommens an den schlechter verdienenden Ehegatten abgeben muss.

Auch wenn ein Ehegatte nach der Scheidung bedürftig ist und somit auf Unterhaltszahlung angewiesen wäre, steht als Voraussetzung auf der anderen Seite immer noch, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte leistungsfähig ist. Denn er kann nur das an Unterhalt zahlen, was er vorher auch selbst verdient hat. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt in Höhe von monatlich 1.200 Euro zu. Dieser soll seinen eigenen Lebensunterhalt gewährleisten. Außerdem müssen eventuelle Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern berücksichtigt werden. Denn Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern mindern das Bruttoeinkommen. Nach Abzug von Steuern und anderen Beiträgen ergibt sich daraus das bereinigte Nettoeinkommen. Dies bildet die Grundlage für die Berechnung der Unterhaltspflicht. Stehen dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dann nur noch 1.200 Euro im Monat zur Verfügung, ist er nicht leistungsfähig.

Wie lang muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Die Dauer der Unterhaltsleistungen lässt sich nicht pauschal festlegen. Ein lebenslanger Unterhalt besteht grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, ob der unterhaltsberechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er durch die Betreuung der Kinder einen Karriereknick in Kauf genommen hat. Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung fast immer aus. Bei einer langen Ehe von mehr als 20 Jahren kann das Familiengericht, nach §1587b BGB, auch einen unbefristeten Unterhalt bewilligen. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an.

Redaktion finanzen.net

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