Was sich ändert

Neue Regeln für Geschlossene Fonds

05.01.13 03:00 Uhr

Spätestens im Juli wird der sogenannte graue Kapitalmarkt weiß. Für unternehmerische Beteiligungen gelten dann klare Regeln. Doch was haben Anleger davon?

von Michael H. Schulz, Euro am Sonntag

Die List des Igels, dem Hasen im Wettrennen stets voraus zu sein, wurde vereitelt — auf einen Schlag. Jahrzehntelang ging es zwischen dem Bundesfinanzministerium (BMF) und der Branche der Geschlossenen Fonds zu wie im Märchen vom Hasen und dem Igel. Was immer der Hase namens BMF ausheckte, Fondsanbieter in Gestalt des Igels überlisteten stets den Hasen. Immer wieder fanden sie Schlupf­löcher, um der Knute der Regulierung zu entkommen. Doch mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61 EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds“, kurz AIFM, beginnt eine neue Zeitrechnung.

Uwe Wewel, Ministerialrat und Leiter des Referats für Investmentwesen, Unternehmens- und Kapitalbeteiligungsgesellschaften im BMF, ist ein raffinierter Coup gelungen. Mit wenigen Federstrichen sichert er dem Ministerium außerhalb des Gesetzes weitreichende Regulierungsvollmachten. „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen.“

Die EU-Richtlinie, die spätestens bis zum 22. Juli in nationales Recht umzusetzen ist, und die bereits seit letztem Sommer gültige Einstufung der Geschlossenen Fonds als „Finanz­instrumente“ zwingen Anbieter von unternehmerischen Beteiligungen in ein enges Regelkorsett. Aus Geschlossenen Fonds wird das geschlossene Investmentvermögen. Die AIF-Investmentkommanditgesellschaft (KG) in Abgrenzung zu den Offenen Investmentfonds.

„Der graue Kapitalmarkt wird komplett unter das Investmentgesetz gezogen“, verdeutlicht Cristina Bülow, Geschäftsführerin bei Aquila Capital und dort für das Emissionshausgeschäft verantwortlich.

Neuer Fallenstellerparagraf?
Noch feilen der Verband Geschlossene Fonds (VGF) und das BMF an kleinen Details. Doch schon jetzt weckt das Gesetz Erinnerungen an den sogenannten Fallensteller­paragrafen aus dem BMF. 1999 versuchte Kurzzeitfinanzminister Oskar Lafontaine, mit dem unbestimmten Paragrafen 2b Einkommensteuergesetz Initiatoren und Anlegern die Abschreibungstour zu vermiesen. So dehnbar war der Begriff „steuerlicher Vorteil“ des Gummi­paragrafen, dass Finanzämter die Verlustverrechnung nicht durchführen konnten. Selbst konkretere Erlasse des BMF änderten nichts.

Diesmal ist alles klipp und klar. Es geht um den qualifizierten Anleger, der ein unternehmerisches Risiko eingeht. Um ihn vor Pleiten bestmöglich zu schützen, zwingt der Gesetzgeber Anbieter zu mehr Risiko- sowie Liquiditätsmanagement und erlegt ihm umfassende Berichtspflichten auf. Schwarze Schafe, die immer wieder die gesamte Branche in die Schmuddelecke rückten, sollen verschwinden. Wenn nötig, schnürt das BMF per Erlass das Regelkorsett noch enger. Für den Initiator GSI Fonds steht fest: „Der Verwaltungsmehraufwand wird auch mehr kosten, und die Renditen der Fonds werden dadurch vermutlich sinken.“

Das Kapitalanlagegesetzbuch könnte dafür sorgen, dass Anbieter vom Markt verschwinden. Das neue Regelwerk schreibt wesentliche Anlegerinformationen und umfassen­de Berichtspflichten vor. „Die zusätzlichen Anforderungen zum Beispiel bei der Administration und im Reporting dürften gerade kleinere bis mittelgroße Anbieter vor erhebliche Probleme stellen“, meint Michael Schneider, Geschäftsführer von International Real Estate. Aquila-Geschäftsführerin Bülow glaubt, dass die Qualität der Angebote steigen wird. Doch schützt das Anleger vor Fondspleiten?

Neu ist etwa, dass die Verwaltung der Fondsanteile von der Fondsverwahrung getrennt wird. Das soll Missmanagement verhindern. Jede Investmentkommanditgesellschaft soll künftig eine eigene Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) benötigen. Dafür erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eine Lizenz. Emissionshäuser können eine solche KVG intern gründen oder extern beauftragen.

Die Entscheidung für eine eigene KVG werden sich nur große Initiatoren wie etwa Aquila leisten können. „Eine günstige und vergleichsweise zügig umsetzbare Lösung bietet die Beauftragung einer externen Master-KVG, deren Vergütung sich an der Höhe des verwalteten Fonds­volumens orientiert und die bei ­Sätzen von 0,1 bis 0,2 Prozent des Fondsvolumens liegt“, erklärt Ralph Petersdorff, Leiter Funds & Client Services im Bereich Immobilien bei Hansainvest.

Damit müssen Anleger rechnen

▶ Künftig sollen Anleger über Fonds mindestens in drei Sachwerte investieren, um das unternehmerische Risiko zu minimieren und somit ­einen eventuellen Totalverlust zu verhindern. Wenn sie mindestens 20 000 Euro plus drei oder fünf Prozent Agio investieren, können sie aber nach wie vor Teile an nur einem Sachwert erwerben.

▶ Verwahrstellen wie Depotbanken sollen demnächst Vermögensgegenstände regelmäßig bewerten. Die bisherige Leistungsbilanz wird somit um die positiven und negativen Abweichungen gegenüber dem Prospekt ergänzt.

▶ Emissionshäuser mit verlängertem Vertriebsarm verwandeln sich in Anlagemanager, die Sachwerte aktiv verwalten. Punkten können Initiatoren, wenn sie selbst ins Risiko gehen und Anreize haben, in ihrem und im Anlegerinteresse viel herauszuholen. Einige Anbieter tun das schon heute. „Wir beteiligen uns an allen unseren Emissionen, dazu sind viele, vor allem kleine Emissionshäuser aufgrund ihrer Struktur und des Personalstamms gar nicht in der Lage“, sagt Ingo Grabowsky vom Lacuna. Der Anbieter bietet Offene und Geschlossene Fonds an.

▶ Risiken bleiben. In Zukunft dürfen bis zu 60 Prozent der Gesamtinvestition auf Pump finanziert werden. Mit diesem Fremdkapitalhebel können Anbieter nach wie vor die zu erwartende Rendite tunen. Fremdwährungsdarlehen beispielsweise in Schweizer Franken oder Yen bleiben möglich. Somit besteht nach wie vor ein eventuelles Währungsrisiko.