Bundesregierung bereitet Weg für Kryptoaktien
Wie der gemeinsame Referentenentwurf des Finanz- und Justizministeriums für das Zukunftsfinanzierungsgesetz offenbart, könnten Aktien zukünftig auch rein digital ausgegeben werden. Deutschland will so die Leistungsfähigkeit des hiesigen Kapitalmarkts stärken und den heimischen Finanzstandort attraktiver gestalten.
Werte in diesem Artikel
• Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht Änderung des Aktiengesetzes und des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vor
• Namens- und Inhaberaktien können künftig auch elektronisch ausgegeben werden
• Lediglich Namensaktien können auch Kryptoaktien werden
Erst vor kurzem haben das Finanz- und das Justizministerium ihren Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht. Darin gehen die beiden Behörden unter anderem auf die Zukunft des deutschen Kapitalmarkts ein und gehen der Frage nach, wie der Finanzstandort Deutschland weiterhin attraktiv gehalten werden kann.
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Für Krypto-Enthusiasten ist der Entwurf insofern interessant, als es darin auch um die zukünftige Ausgabe von digitalen Aktien geht. So heißt es konkret: "Die Digitalisierung am Kapitalmarkt wird vorangetrieben. Mit der Änderung des Aktiengesetzes wird das deutsche Recht für elektronische Aktien geöffnet, und zwar für elektronische Namensaktien, die in ein zentrales Register oder in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind, und für elektronische Inhaberaktien, die in ein zentrales Register eingetragen sind. Schriftformerfordernisse im Aufsichtsrecht werden durch digitale Kommunikationsmöglichkeiten ersetzt."
Elektronische Aktien bald Realität
Es ist also vorgesehen, dass das Ausgeben von elektronischen Aktien sowie Kryptoaktien zukünftig möglich wird. Um dies zu erreichen, sollen das Aktiengesetz (AktG) sowie das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) abgeändert werden. Bisher ist es so, dass lediglich Inhaberschuldverschreibungen wie beispielsweise Anleihen elektronisch ausgegeben werden können. Nun soll das eWpG so erweitert werden, dass auch rein elektronische Aktien emittiert werden können - bislang war dafür die obligatorische Wertpapierurkunde nötig. Dennoch müssen die E-Aktien auch registriert werden, nämlich entweder in einem elektronischen Wertpapierregister oder einem Kryptowertpapierregister. Allein gibt es hier unterschiedliche Bedingungen für Inhaber- und Namensaktien.
Nur Namensaktien können auch Kryptoaktien werden
Lediglich Namensaktien dürfen laut dem Entwurf künftig als Kryptoaktien ausgegeben werden. Inhaberaktien können zwar künftig als elektronische Wertpapiere, nicht jedoch als Kryptoaktien ausgegeben werden.
Der Unterschied zwischen elektronischen und herkömmlichen Aktien besteht dementsprechend darin, dass erstere in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden und nicht wie normalerweise verbrieft sind. Es besteht jedoch auch keine Pflicht, Aktien künftig elektronisch auszugeben, wer die Ausstellung einer klassischen Wertpapierurkunde bevorzugt, darf dies auch weiterhin tun.
Elektronische Aktien sollen keine eigene Aktiengattung bilden
Wird eine Eintragung in ein Zentralregister vorgenommen, handelt es sich um Zentralregisteraktien, werden die Papiere in ein Kryptowertpapierregister eingetragen (hier sind künftig nur Namensaktien erlaubt), handelt es sich um Kryptoaktien. Die Eintragung in das Kryptowertpapierregister könnte zum Beispiel über die Blockchain erfolgen. Weiter heißt es in dem Referentenentwurf: "Die neuen elektronischen Aktien werden also keine eigene Aktienart bilden. Ein Unterschied in der Praxis mag allenfalls darin liegen, dass sie auf verschiedenen Märkten oder nur unterschiedlichen Plattformen gehandelt werden könnten. Das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär hingegen wird sich dabei nicht verändern."
Dass lediglich elektronische Namensaktien auch Kryptoaktien werden können begründet der Entwurf damit, dass sich mittlerweile international die Praxis durchgesetzt habe bevorzugt Namensaktien auszugeben. Darüber hinaus ist bei Namensaktien ein Aktienregister zu führen, wo die Informationen zu den einzelnen Aktionären festgehalten werden und stets einsehbar ist, wer der zu einer Namensaktie zugehörige Aktionär ist. Das gleiche gilt auch für das Kryptowertpapierregister, welches einen sogenannten Kryptowertpapierregisterführer benötigt, der wiederum von der Bafin beaufsichtigt wird.
Nun bleibt nur abzuwarten, inwiefern der Referentenentwurf auch umgesetzt wird und ob das Zukunftsfinanzierungsgesetz auch zu dem führt, was es verspricht, nämlich dass der deutsche Finanzmarkt sowie der Standort Deutschland "durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung […] attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren werden."
Redaktion finanzen.net
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