Bezugsrechte: Kapital erhöht - und dann?

Wenn Unternehmen neue Aktien ausgeben, kann es zu steuerlichen Komplikationen kommen. €uro am Sonntag erklärt, was Privatanleger wissen sollten.
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von Michael Schreiber, Euro am Sonntag
Wenn Aktiengesellschaften frisches Geld brauchen, holen sie sich das oft über die Börse. In diesem Fall erhöhen sie üblicherweise ihr Grundkapital und geben zusätzliche Anteilscheine aus. Dieser Weg ist umso beliebter, je höher die Kurse stehen - denn desto mehr Einnahmen gibt es. Entsprechend viele Kapitalerhöhungen sind derzeit zu verzeichnen. So hat im laufenden Jahr fast jedes zehnte Unternehmen, das im Prime und General Standard der Frankfurter Börse gelistet ist, solch einen Schritt getan. Darunter sind sogar vier DAX-Mitglieder: Deutsche Bank, Eon, Thyssenkrupp und Vonovia.
Bei manchen Kapitalerhöhungen genießen die bisherigen Aktionäre eine Vorzugsbehandlung. Sie erhalten sogenannte Bezugsrechte, mit denen sie neue Aktien in einem bestimmten Tauschverhältnis beziehen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechnerische Beteiligung der Altaktionäre am Unternehmen auch nach der Ausgabe weiterer Papiere gleich groß bleibt. So lief es bei der Deutschen Bank: Als das Geldhaus Ende März seine Kapitalerhöhung startete, bekamen Aktionäre, die beispielsweise 100 Deutsche- Bank-Aktien hatten, 100 Bezugsrechte zugeteilt, die sie zum Kauf von 50 jungen Aktien zum Stückpreis von 11,65 Euro berechtigten.
Zugeteilte Bezugsrechte haben einen eigenen Wert und sind an der Börse als selbstständige Wertpapiere handelbar. Man kann seine Bezugsrechte also über die Börse verkaufen, wenn man an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmen möchte. Ebenso ist es aber möglich, weitere Bezugsrechte zu erwerben, um noch mehr junge Aktien des Unternehmens zum festgelegten Kurs zu beziehen.
Tipp: Wer bei der Kapitalerhöhung nicht mitziehen will, sollte seine Bezugsrechte möglichst frühzeitig zu Geld machen, um Kursverluste zu vermeiden. Die meisten Investoren verkaufen ihre überzähligen Stücke nämlich kurz vor Handelsende - das große Angebot drückt dann den Kurs. Mit dieser Welle schwimmen auch Anleger, die ihrer Depotbank keine klare Weisung erteilen. Die Geldhäuser verkaufen die Bezugsrechte automatisch erst am Ende der Bezugsfrist.
So weit, so gut. Allerdings ergeben sich rund um Bezugsrechte komplexe Steuerfragen. Klar ist: Die Einbuchung der Bezugsrechte ins Depot stellt keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Die Bezugsrechte sind vielmehr Bestandteil des Aktionärsrechts. Wie die Bezugsrechte danach steuerlich behandelt werden, hängt vor allem davon ab, wann die Altaktien angeschafft wurden und was der Aktionär mit den zugeteilten Bezugsrechten unternimmt.
Wurden die Altaktien vor 2009 angeschafft und verkauft der Anleger seine originär zugeteilten Bezugsrechte über die Börse, ist der Verkauf im Privatvermögen steuerlich irrelevant, weil die damals gültige einjährige Spekulationsfrist der Altaktien längst abgelaufen ist (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Januar 2016, Rz. 109).
Übt ein Altaktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung sein Bezugsrecht aus und kauft junge Aktien des Unternehmens, gelten diese als zu diesem Zeitpunkt angeschafft - die Bindung an den Kaufzeitpunkt des Altbestands besteht in diesem Fall nicht mehr. Für die im Rahmen der Kapitalerhöhung bezogenen jungen Aktien gilt definitiv das neue Recht der Abgeltungsteuer: Kursgewinne sind seit 2009 zeitlich unbefristet steuerpflichtig. Altbestände, die bis 2008 angeschafft wurden, können dagegen steuerfrei verkauft werden. Tipp: Anleger, die bei ihrer Depotbank ein Zweitdepot eröffnet haben, um ihre alten und neuen Wertpapiergeschäfte strikt zu trennen, sollten nach einer Kapitalerhöhung auch darauf achten, dass die Bank nicht die jungen Aktien in das alte Depot bucht.
Als Anschaffungskosten speichert die Depotbank den Bezugspreis für die jungen Aktien zuzüglich der eventuell anfallenden Ankaufspesen und Börsencourtage. Den Wert der eingesetzten originären Bezugsrechte haben die Depotbanken bisher mit null Euro als Anschaffungskostenbestandteil angesetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Altaktien vor oder nach dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden.
Dieser von der Finanzverwaltung vorgegebenen Praxis hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. VIII R 54/14) eine klare Absage erteilt. Nach Meinung der obersten Steuerrichter sind die Anschaffungskosten der Bezugsrechte mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Dadurch werden die Anschaffungskosten der bezogenen jungen Aktien höher und ein späterer Verkaufsgewinn damit geringer. Das spart Steuern.
Wichtiges Urteil
Das Urteil ist vor allem für jene Anleger bares Geld wert, die Altaktien vor 2009 im Depot hatten und danach im Rahmen einer Kapitalerhöhung junge Aktien bezogen haben. Die Altaktien sind im steuerfreien Bereich - da kann nichts mehr anbrennen. Aus den Anschaffungskosten dieses Altbestands wird jetzt aber ein Anteil abgespalten und auf die Bezugsrechte und damit auf die jungen Aktien übertragen.
Allerdings steht noch nicht fest, wie die Finanzämter und Depotbanken das Urteil umsetzen werden. Betroffene Anleger sollten alle noch nicht verjährten Steuerjahre per Einspruch offen halten, bis das geklärt ist. Ebenfalls zu beachten: Die Entscheidung betrifft nur eine sogenannte ordentliche Kapitalerhöhung, wie sie beispielsweise bei der Deutschen Bank stattgefunden hat. Auf andere Kapitalmaßnahmen hat sie keine Auswirkung.
Entspannt zurücklehnen können sich Anleger, die sowohl die Altaktien als auch die jungen Aktien nach 2008 ins Depot genommen haben. Da Kursgewinne aus beiden Aktienbeständen der Abgeltungsteuer unterliegen, kommt es durch eine Verschiebung der Anschaffungskosten zwischen den beiden Bestandspositionen allenfalls zu einem Steuerstundungseffekt.
Bei zugekauften Bezugsrechten gehen ohnehin keine Anschaffungskosten verloren. Deren Kaufpreis plus Spesen gehört schon immer zu den Anschaffungskosten für die jungen Aktien. Werden über die Börse erworbene Bezugsrechte verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Abgeltungsteuer.
Besonderheiten gelten auch bei der Verrechnung von Verlusten aus Bezugsrechten. Obwohl die Bezugsrechte rein gedanklich von Altaktien abgespalten werden, weist die depotführende Bank Gewinne und Verluste aus dem Bezugsrechtshandel nicht dem nur beschränkt nutzbaren Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte zu, sondern dem allgemeinen Sammeltopf mit allen anderen Wertpapiergeschäften.
Verluste aus dem Bezugsrechtshandel können damit uneingeschränkt mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Kursgewinnen sowie mit Zinsen und Dividendenerträgen verrechnet werden.
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