EQS-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.04.25 15:05 Uhr

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EQS-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

23.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nummer 580060 -
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
der GFT Technologies SE, die am Donnerstag, 5. Juni 2025, ab 10:00 Uhr (MESZ) abgehalten wird.


Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 20 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)1 ohne physische Präsenz der Aktionäre2 oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Die virtuelle Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.de/hv zugänglich ist, übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können - wie in den Abschnitten I. und II. am Ende dieser Einberufung im Einzelnen beschrieben - im Aktionärsportal auch ihr Stimmrecht und weitere Rechte ausüben.

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Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Schelmenwasenstraße 34, 70567 Stuttgart.

1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des SE-Ausführungsgesetzes („SEAG“) nichts anderes ergibt.

2 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

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Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2024, und des zusammengefassten Lageberichts für die GFT Technologies SE und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Geschäftsjahr

Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter www.gft.de/hv veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 der GFT Technologies SE und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 der GFT Technologies SE am 27. März 2025 gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Auch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die weiteren zu Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Jahresabschluss der GFT Technologies SE ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von 44.955.109,77 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von 0,50 € Dividende je derzeit 26.325.946 dividendenberechtigter Stückaktien: 13.162.973,00 €
Einstellung in die Gewinnrücklage: 0,00 €
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: 31.792.136,77 €
Bilanzgewinn: 44.955.109,77 €

Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die geschäftsführenden Direktoren nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,50 € je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, also am 11. Juni 2025.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden geschäftsführenden Direktoren der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen, namentlich:

a.

Marika Lulay

b.

Jens-Thorsten Rauer

c.

Dr. Jochen Ruetz

d.

Marco Santos (ab 1. Juli 2024)

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen, namentlich:

a.

Ulrich Dietz (Vorsitzender)

b.

Dr. Paul Lerbinger (stellvertretender Vorsitzender)

c.

Dr. Annette Beller

d.

Maria Dietz

e.

Marika Lulay (bis zum Ende der Hauptversammlung am 20. Juni 2024)

f.

Dr. Jochen Ruetz

g.

Marco Santos (ab dem Ende der Hauptversammlung am 20. Juni 2024)

h.

Prof. Dr. Andreas Wiedemann

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2025 und darüber hinaus des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

a.

Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer und Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Der Verwaltungsrat schlägt vor - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses -, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr 2025 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

b.

Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts

Der Verwaltungsrat schlägt vor - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses -, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist.

6.

Beschlussfassung über eine Wahl zum Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 24 Abs. 1 SEAG aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der GFT Technologies SE besteht der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern, es sei denn, dass die Hauptversammlung im Rahmen von § 23 Abs. 1 SEAG eine größere Zahl von Verwaltungsratsmitgliedern bestimmt.

Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der GFT Technologies SE werden die Verwaltungsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtsdauer eines jeden Verwaltungsratsmitglieds endet jedoch spätestens sechs Jahre nach seiner Bestellung.

Im Rahmen seiner jährlichen Überprüfung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats kam dieser zum Ergebnis, die im Gremium vorhandenen Kompetenzen weiter ausbauen zu wollen. Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat vor, Frank Riemensperger, Gründer und Geschäftsführer der 440.digital GmbH und ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung von Accenture Deutschland sowie ehemaliges Mitglied im Global Leadership Council, dann Global Management Committee der weltweiten Accenture Gruppe, zusätzlich in den Verwaltungsrat zu wählen.

Der Verwaltungsrat schlägt vor,

a.

gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der GFT Technologies SE zu bestimmen, dass dem Verwaltungsrat acht Verwaltungsratsmitglieder angehören;

b.

Frank Riemensperger, mit Wohnsitz in Dietzenbach, Gründer und Geschäftsführer der 440.digital GmbH, für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrats für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre, in den Verwaltungsrat zu wählen.

Der Wahlvorschlag des Verwaltungsrats berücksichtigt die von ihm beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung, das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept. Die Ziele für die Zusammensetzung, das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept sind zusammen mit dem Stand der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Diese Erklärung ist Teil des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024, der im Geschäftsbericht 2024 enthalten ist.

Zwischen dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.

Weitere Angaben über den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Verwaltungsrat, insbesondere die Angaben zu seinen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, sind im Lebenslauf enthalten, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach § 162 AktG ist vom Verwaltungsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG im Internet unter www.gft.de/hv zugänglich.

8.

Beschlussfassung zum Vergütungssystem für den Verwaltungsrat und zur Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Nach § 38 Abs. 1 SEAG i. V. m. § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats Beschluss zu fassen. Die letzte Beschlussfassung erfolgte durch die Hauptversammlung am 22. Juni 2023.

Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird gemäß § 15 der Satzung der GFT Technologies SE von der Hauptversammlung durch Beschluss festgelegt.

§ 15 der Satzung der GFT Technologies SE lautet wie folgt:

Vergütung des Verwaltungsrats

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten eine von der Hauptversammlung zu bewilligende Vergütung. Für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und seinen Stellvertreter kann die Hauptversammlung jeweils eine höhere Vergütung beschließen. Die Hauptversammlung kann ferner für die Tätigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern in Ausschüssen eine gesonderte Vergütung bewilligen. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres zahlbar.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Verwaltungsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung. Das gilt entsprechend für eine etwaige Vergütung für eine Tätigkeit in einem Ausschuss des Verwaltungsrats.

(3) Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

(4) Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten die Mitglieder des Verwaltungsrats gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate versichern und eine entsprechende Rechtsschutz- und Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) abschließen.“

Am 22. Juni 2023 hat die Hauptversammlung der GFT Technologies SE beschlossen, dass die Verwaltungsratsmitglieder der GFT Technologies SE neben dem Ersatz ihrer Auslagen sowie dem Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer eine jährliche Vergütung in Höhe von 50.000,00 EUR erhalten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung in Höhe von 200.000,00 EUR, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats eine Vergütung in Höhe von 75.000,00 EUR. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 4.000,00 EUR je Sitzung des Prüfungsausschusses, an der das Mitglied teilnimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält stattdessen 8.000,00 EUR je Sitzung des Prüfungsausschusses, an der er teilnimmt. Diejenigen Verwaltungsratsmitglieder - einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters -, die zu geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft bestellt sind, erhalten keine Verwaltungsratsvergütung, sofern und soweit sie eine Vergütung für die Tätigkeit als geschäftsführende Direktoren erhalten.

Die vorstehende Vergütungsregelung für den Verwaltungsrat trat rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und galt erstmals für das volle, laufende Geschäftsjahr 2023. Sie gilt auch in den Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr 2023 folgen, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.

Der Verwaltungsrat hat die Struktur und Höhe der Vergütung seiner Mitglieder überprüft, wobei neben einer Betrachtung der Aufgaben und Kompetenzen auch die Marktüblichkeit anhand eines horizontalen Vergütungsvergleichs betrachtet wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren weiteren Ausweitung der Aufgaben und Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der damit einhergehenden deutlich höheren zeitlichen Belastungen ist der Verwaltungsrat zur Einschätzung gelangt, dass die Vergütung seiner Mitglieder angemessen erhöht werden soll. Die Verwaltungsratsmitglieder der GFT Technologies SE sollen rückwirkend ab 1. Januar 2025 neben dem Ersatz ihrer Auslagen sowie dem Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer eine jährliche Vergütung in Höhe von 65.000,00 EUR erhalten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats soll rückwirkend ab 1. Januar 2025 eine Vergütung in Höhe von 260.000,00 EUR erhalten, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats in Höhe von 97.500,00 EUR. Das Sitzungsgeld der Mitglieder des Prüfungsausschusses soll unverändert bleiben.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat vor, das angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG im Internet unter www.gft.de/hv zugänglich ist, sowie - auf Grundlage der unverändert bleibenden Regelung zur Vergütung in § 15 der Satzung der GFT Technologies SE - die folgende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beschließen:

 

Die Verwaltungsratsmitglieder der GFT Technologies SE erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen sowie dem Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer eine jährliche Vergütung in Höhe von 65.000,00 EUR. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung in Höhe von 260.000,00 EUR, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats eine Vergütung in Höhe von 97.500,00 EUR. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 4.000,00 EUR je Sitzung des Prüfungsausschusses, an der das Mitglied teilnimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält stattdessen 8.000,00 EUR je Sitzung des Prüfungsausschusses, an der er teilnimmt. Diejenigen Verwaltungsratsmitglieder - einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters -, die zu geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft bestellt sind, erhalten keine Verwaltungsratsvergütung, sofern und soweit sie eine Vergütung für die Tätigkeit als geschäftsführende Direktoren erhalten.

Vorstehende Vergütungsregelung für den Verwaltungsrat tritt rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt erstmals für das volle, laufende Geschäftsjahr 2025. Sie gilt auch in den Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr 2025 folgen, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes. Mit Inkrafttreten dieser Vergütungsregelung tritt die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2023 beschlossene Vergütungsregelung für die Verwaltungsratsmitglieder außer Kraft.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die der Gesellschaft durch die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Juni 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 23. Juni 2025 befristet. Für den Zeitraum vom 24. Juni 2025 bis einschließlich 4. Juni 2030, also für etwa weitere fünf Jahre, soll eine neue Ermächtigung geschaffen werden. Wesentliche inhaltliche Änderungen zur Ermächtigung vom 24. Juni 2020 sind nicht vorgesehen.

Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b)

Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt (i) über die Börse oder (ii) im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Angebote nach vorstehend (ii) können auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots dürfen der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrats über das Angebot um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Fall einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Angebote um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Börsenkurses vom gebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrats über die Anpassung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das festgesetzte Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quote erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 100 angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

c)

Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden Zwecken:

-

zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;

-

zur Einziehung der Aktien;

-

zur Verwendung der Aktien im Rahmen aktienbasierter Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogramme der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft oder Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Sie können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss;

-

zur Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

d)

Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen.

Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine andere Form der Veräußerung vorzunehmen, soweit es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden:

-

zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft;

-

zur Verwendung der Aktien im Rahmen aktienbasierter Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogramme der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft oder Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Sie können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.

Ferner wird der Verwaltungsrat ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Die Ermächtigungen zur Veräußerung können einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Aktien der Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bereits im Besitz der Gesellschaft befinden.

e)

Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, eigene Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Bei Ausübung in Teilen kann von der Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Aktien der Gesellschaft, die sich im Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bereits im Besitz der Gesellschaft befinden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Verwaltungsrat kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Verwaltungsrat ist in diesem Fall berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

f)

Die Ermächtigung wird am 24. Juni 2025 wirksam und gilt bis zum Ablauf des 4. Juni 2030.

Vor dem Hintergrund der unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erstattet der Verwaltungsrat schriftlich Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den in der Ermächtigung bestimmten Fällen. Der Bericht ist im Internet unter www.gft.de/hv zugänglich.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Deutschland GmbH

Die GFT Technologies SE als herrschendes Unternehmen und die GFT Deutschland GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 25. März 2025 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und der Gesellschafterversammlung der GFT Deutschland GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der GFT Deutschland GmbH eingetragen worden ist.

Die GFT Technologies SE ist alleinige Gesellschafterin und Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GFT Deutschland GmbH. Deshalb ist eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG nicht erforderlich. Aus demselben Grund muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zudem weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß §§ 304, 305 AktG für außenstehende Gesellschafter vorsehen.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 25. März 2025 zwischen der GFT Technologies SE und der GFT Deutschland GmbH wird zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFT Technologies SE
(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart - nachfolgend auch „GFT SE“ genannt - und der GFT Deutschland GmbH
(HRB 747196, Amtsgericht Stuttgart)
Calwer Straße 33
70173 Stuttgart - nachfolgend auch „Tochtergesellschaft“ genannt - - nachfolgend GFT SE und Tochtergesellschaft zusammen auch „Parteien“ genannt -
 

Die Parteien beabsichtigen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:

Artikel 1
Leitung
 
(1)

Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der GFT SE. Die GFT SE ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Weisungen hinsichtlich deren Leitung zu erteilen.

(2)

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der GFT SE zu befolgen.

Artikel 2
Gewinnabführung
 
(1)

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister der Tochtergesellschaft laufenden Geschäftsjahres, - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - ihren ganzen Gewinn an die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist der entsprechend § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. Auch im Übrigen finden die Vorschriften des § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) entsprechende Anwendung.

(2)

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags sind gebildeten anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB auf Verlangen der GFT SE Beträge zu entnehmen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.

(3)

Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

Artikel 3
Verlustübernahme
 

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

Artikel 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
 
(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der GFT SE und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft und gilt (mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung gemäß Artikel 1 dieses Vertrags) rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Die Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister soll unverzüglich nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden.

(2)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Wahrung der Schriftform und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das fünf volle Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, endet (d. h. beispielsweise bei einem etwaigen Beginn ab 1. Januar 2025: Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember 2029). Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.

(3)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die GFT SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Tochtergesellschaft zusteht.

Artikel 5
Schlussbestimmungen
 
(1)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre.

(2)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit Artikel 3 in Konflikt stehen sollten, geht Artikel 3 diesen Bestimmungen vor.“

Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der Einberufung der Hauptversammlung an die folgenden Unterlagen im Internet unter www.gft.de/hv zugänglich:

(1)

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GFT Technologies SE und der GFT Deutschland GmbH vom 25. März 2025;

(2)

die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der GFT Technologies SE sowie die zusammengefassten Lageberichte für die GFT Technologies SE und den Konzern für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024;

(3)

die Jahresabschlüsse der GFT Deutschland GmbH für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023;

(4)

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE und der Geschäftsführung der GFT Deutschland GmbH.

Der Jahresabschluss der GFT Deutschland GmbH für das Geschäftsjahr 2024 wird bis zum Tag der Hauptversammlung noch nicht festgestellt sein und ist somit noch nicht zugänglich zu machen.

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag mit der GFT Software Solutions GmbH

Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft und die GFT Software Solutions GmbH (ehemals: in-Integrierte Informationssysteme GmbH) als Untergesellschaft haben am 4. Mai 2020 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Der Gewinnabführungsvertrag wurde nach Zustimmung der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und der Gesellschafterversammlung der GFT Software Solutions GmbH mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Software Solutions GmbH am 2. Juli 2020 wirksam und galt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020.

Des Weiteren haben die GFT Technologies SE als herrschendes Unternehmen und die GFT Software Solutions GmbH als abhängige Gesellschaft am 25. März 2025 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der GFT Technologies SE und der Gesellschafterversammlung der GFT Software Solutions GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der GFT Software Solutions GmbH eingetragen worden ist.

Nunmehr soll über die Zustimmung der Hauptversammlung der GFT Technologies SE entschieden werden.

Die GFT Technologies SE ist alleinige Gesellschafterin und Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GFT Software Solutions GmbH mit Ausnahme eines von der GFT Software Solutions GmbH selbst gehaltenen Geschäftsanteils. Außenstehende Gesellschafter der GFT Software Solutions GmbH waren weder bei Abschluss des Beherrschungsvertrags vorhanden noch werden bei Beschlussfassung durch die Hauptversammlung außenstehende Gesellschafter vorhanden sein. Deshalb ist eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG nicht erforderlich. Aus demselben Grund muss der Beherrschungsvertrag zudem weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß §§ 304, 305 AktG für außenstehende Gesellschafter vorsehen.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Beherrschungsvertrag vom 25. März 2025 zwischen der GFT Technologies SE und der
GFT Software Solutions GmbH wird zugestimmt.

Der Beherrschungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungsvertrag zwischen der GFT Technologies SE
(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart - nachfolgend auch „GFT SE“ genannt - und der GFT Software Solutions GmbH
(HRB 380967, Amtsgericht Freiburg im Breisgau)
Reichenaustraße 39a
78467 Konstanz - nachfolgend auch „Tochtergesellschaft“ genannt - - nachfolgend GFT SE und Tochtergesellschaft zusammen auch „Parteien“ genannt -
 

Die Parteien beabsichtigen einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:

Artikel 1
Leitung
 
(1)

Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der GFT SE. Die GFT SE ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Weisungen hinsichtlich deren Leitung zu erteilen.

(2)

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der GFT SE zu befolgen.

Artikel 2
Wirksamwerden und Vertragsdauer
 
(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der GFT SE und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft. Die Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister soll unverzüglich nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden.

(2)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Wahrung der Schriftform und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt werden.

(3)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die GFT SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Tochtergesellschaft zusteht.

Artikel 3
Schlussbestimmungen
 
(1)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berühren. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre.

(2)

Der zwischen den Parteien am 4. Mai 2020 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag bleibt vom Abschluss dieses Beherrschungsvertrags unberührt.“

Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der Einberufung der Hauptversammlung an die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.com/hv zugänglich:

(1)

der Beherrschungsvertrag zwischen der GFT Technologies SE und der GFT Software Solutions GmbH vom 25. März 2025;

(2)

die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der GFT Technologies SE sowie die zusammengefassten Lageberichte für die GFT Technologies SE und den Konzern für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024;

(3)

die Jahresabschlüsse der GFT Software Solutions GmbH für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023;

(4)

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE und der Geschäftsführung der GFT Software Solutions GmbH.

Der Jahresabschluss der GFT Software Solutions GmbH für das Geschäftsjahr 2024 wird bis zum Tag der Hauptversammlung noch nicht festgestellt sein und ist somit noch nicht zugänglich zu machen.

Anlage

Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl zum Verwaltungsratsmitglied vorgeschlagenen Kandidaten

Frank Riemensperger

Dietzenbach, Deutschland

Angaben zur Person:

Geburtsdatum: 13. September 1962
Nationalität: Deutsch
Beruf: Gründer und Geschäftsführer der 440.digital GmbH; Multi-Aufsichtsrat

Bildung / Ausbildung:

1983 - 1987 Studium der Informatik an der Hochschule Furtwangen
Abschluss: Diplom-Informatiker

Berufliche Erfahrung:

Seit 2023 440.digital GmbH
Gründer und Geschäftsführer
Beratung von und Beteiligungen an Digitalunternehmen
1989 - 2022 Accenture Holding GmbH & Co. KG, Kronberg im Taunus
2009 - 2021 Vorsitzender der Geschäftsführung der Accenture Deutschland
Mitglied im Global Leadership Council,
dann im Global Management Committee der weltweiten Accenture Gruppe
2005 - 2009 Leitung des Geschäftsbereichs Technology für die weltweite
Accenture-Branchengruppe „Produzierende Industrie“ (Products)
2002 - 2007 Stellvertretender Sprecher der Geschäftsführung der Accenture Deutschland
1998 Berufung zum Partner
ab 1989 Projektleiter für komplexe, digital-gestützte Unternehmenstransformationen in Großunternehmen
1987 - 1988 Integrata Unternehmensberatung AG, Tübingen - Assistent der Geschäftsleitung

Fachwissen / Fähigkeiten:

Digitale Technologien

Digitale Transformation

Innovations- und Veränderungsmanagement

Unternehmensführung und -kontrolle (einschließlich Strategie und M&A)

Finanzen

Industrie (Anlagen- und Maschinenbau, Automotive)

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Sartorius AG, Göttingen (börsennotiert) - Mitglied des Aufsichtsrats

Drägerwerk AG & Co. KGaA, Lübeck (börsennotiert) - Mitglied des Aufsichtsrats

Drägerwerk Verwaltungs AG, Lübeck - Mitglied des Aufsichtsrats

Dräger Safety Verwaltungs AG, Lübeck - Mitglied des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

DRM Datenraum Mobilität GmbH, München - Mitglied des Aufsichtsratsrats

AdEx Beratungs GmbH, Hamburg - Vorsitzender des Beirats

Netrics AG, Schweiz - Vorsitzender des Beirats

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Mitglied des Präsidiums der Acatech (Deutsche Akademie der Technikwissenschaften)

Mitglied im Lenkungskreis der Plattform Lernende System (KI)

Mitglied im Kuratorium der Senckenberg Gesellschaft

Mitglied im Feldafinger Kreis (Gesprächskreis mit Fokus CTO und Digitalisierung)

Mitglied der Baden-Badener Unternehmer-Gespräche (BBUG)

I.
Voraussetzungen für die Ausübung von Rechten der Aktionäre im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts
a)

Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung

Der Verwaltungsrat hat gem. § 118a Abs. 1 AktG i.V.m. § 20 Abs. 6 der Satzung beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Aktionärsportal, das für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten über www.gft.de/hv zugänglich ist, übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können im Aktionärsportal auch ihr Stimmrecht und weitere Rechte ausüben.

Sämtliche geschäftsführenden Direktoren und Mitglieder der Verwaltungsrats der Gesellschaft beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.

b)

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung in Form der elektronischen Zuschaltung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Berechtigungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung in Form der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts sind der Gesellschaft nachzuweisen (vgl. § 21 Abs. 2 der Satzung). Zum Nachweis ist entweder eine schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) erforderlich.

Der Berechtigungsnachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 14. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen („Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 29. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), entweder in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden Adressen (per Post oder per E-Mail)

GFT Technologies SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Übermittlung durch Intermediäre zugehen.

c)

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können, noch Stimmrechte in der Hauptversammlung ausüben können. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

d)

HV-Ticket und Aktionärsportal

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären ein HV-Ticket für die Hauptversammlung übersandt. Das HV-Ticket enthält die notwendigen Zugangsdaten zum Aktionärsportal: Zugangskennung und Passwort.

Das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 15. Mai 2025 freigeschaltet.

e)

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre über elektronische Briefwahl - selbst oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am 29. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß angemeldet sind und den Berechtigungsnachweis ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer I. b) angegeben). Für die per elektronischer Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.

Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann ausschließlich über das Aktionärsportal erfolgen.

Briefwahlstimmen können im Aktionärsportal abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit steht zur Verfügung, bis der Versammlungsleiter die Abstimmung in der Hauptversammlung schließt.

Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.

f)

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder eines solchen Widerrufs gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.

Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Die HV-Tickets enthalten ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann.

Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können die Vollmacht oder den Nachweis ihrer Erteilung der Gesellschaft über das Aktionärsportal mitteilen, bis der Versammlungsleiter die Abstimmung in der Hauptversammlung schließt.

Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können die Vollmacht oder den Nachweis ihrer Erteilung der Gesellschaft ferner in Textform bis zum 4. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Adressen (per Post oder per E-Mail)

GFT Technologies SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: gft@linkmarketservices.eu

oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermitteln.

Die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Dem Bevollmächtigten werden von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten nach Festlegung des Vollmachtgebers entweder per Post oder per E-Mail übermittelt. Die Bevollmächtigten üben die Stimmrechte über elektronische Briefwahl entsprechend dem unter Ziffer I. e) dargestellten Verfahren oder mittels Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft entsprechend dem unter Ziffer I. g) dargestellten Verfahren aus.

g)

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung und der Berechtigungsnachweis erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an diese Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform oder über das Aktionärsportal erteilt werden. Aktionäre, die ihre Vollmachten und Weisungen nicht über das Aktionärsportal erteilen, werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, das auf dem HV-Ticket abgedruckt ist.

Über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung in der Hauptversammlung schließt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist über das Aktionärsportal auch ein Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht oder eine Änderung erteilter Weisungen möglich.

Nicht über das Aktionärsportal übermittelte Vollmachten und Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind bis spätestens 4. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform an eine der folgenden Adressen (per Post oder per E-Mail)

GFT Technologies SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: gft@linkmarketservices.eu

oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zu übermitteln.

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.

II.
Anträge, Wahlvorschläge, Einreichung von Stellungnahmen,
Rederecht und Auskunftsrecht
a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen (dies entspricht 500.000 GFT Aktien), können beantragen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i. V. m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsanträge der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen), also bis spätestens zum 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsanträge werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsanträge an die folgende Adresse zu richten:

GFT Technologies SE
Rechtsabteilung
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär kann zudem Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die folgende Adresse (per Post oder per E-Mail) zu richten

GFT Technologies SE
Rechtsabteilung
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart
E-Mail: hauptversammlung@gft.com

oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zu übermitteln. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen), also bis zum 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.gft.de/hv zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind im Dokument „Rechte der Aktionäre“ auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.de/hv dargestellt. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind anstelle von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort die Firma und der Sitz anzugeben.

Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können zudem auch während der Hauptversammlung im Rahmen eines Redebeitrags gestellt werden.

c)

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 30. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.

Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 15.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 31. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über die Internetseite www.gft.de/hv im Aktionärsportal zugänglich machen.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind oder mehr als 15.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Sie werden zudem unter den Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Verwaltungsrat durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn sie einen beleidigenden, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht in Form elektronischer Zuschaltung teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Fragen sind ausschließlich in der Hauptversammlung im Rahmen des Rederechts zu stellen (vgl. dazu den nachfolgenden Abschnitt „Rede- und Auskunftsrecht“). Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich (vgl. dazu die Abschnitte „Gegenanträge und Wahlvorschläge“ und „Rede- und Auskunftsrecht“).

d)

Rede- und Auskunftsrecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG und § 131 Abs. 1 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Auskünfte können gemäß § 131 Abs. 1 AktG über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangt werden, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts, ausgeübt werden darf. In diesem Fall können solche Auskunftsverlangen auf anderen Wegen nicht gestellt werden.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsrat hat festgelegt, dass auch dieses Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts, ausgeübt werden darf. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter diese Festlegung in der Hauptversammlung bestätigen wird.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Rede- und Auskunftsrecht zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Aktionärsbeitrag angemessen festzusetzen.

Spätestens ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Vor Zulassung eines Redebeitrags oder Auskunftsverlangens wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft überprüft. Dazu wird der Aktionär in einen virtuellen Warteraum geleitet. Die Hauptversammlung kann parallel im Stream weiterverfolgt werden. Vom virtuellen Warteraum aus wird der Aktionär live der Hauptversammlung zugeschaltet, um seinen Redebeitrag zu leisten bzw. seine Auskunftsverlangen zu stellen. Die Gesellschaft behält sich vor, Redebeiträge bzw. Auskunftsverlangen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist.

e)

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse www.gft.de/hv erklärt werden.

f)

Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.gft.de/hv zugänglich.

III.
Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 26.325.946,00 € und ist in 26.325.946 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien, die auf keinen Nennbetrag lauten) eingeteilt. Jede Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme (§ 23 Abs. 1 der Satzung). Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 26.325.946 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigene Aktien.

 

Stuttgart, im April 2025

GFT Technologies SE

Der Verwaltungsrat



23.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: GFT Technologies SE
Schelmenwasenstraße 34
70567 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: InvestorRelations@gft.com
Internet: https://www.gft.com/de/de
ISIN: DE0005800601
Börsen: Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,&amp, #xd, , München, Stuttgart, Tradegate Exchange

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2122644  23.04.2025 CET/CEST

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DatumRatingAnalyst
07.03.2025GFT SE BuyJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
07.03.2025GFT SE BuyHauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
06.03.2025GFT SE BuyWarburg Research
14.02.2025GFT SE BuyHauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
06.02.2025GFT SE BuyWarburg Research
DatumRatingAnalyst
07.03.2025GFT SE BuyJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
07.03.2025GFT SE BuyHauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
06.03.2025GFT SE BuyWarburg Research
14.02.2025GFT SE BuyHauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
06.02.2025GFT SE BuyWarburg Research
DatumRatingAnalyst
18.11.2022GFT SE HoldJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
24.10.2022GFT SE HoldJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
12.08.2022GFT SE HoldJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
10.06.2022GFT SE HoldJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
26.04.2022GFT SE HoldJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
DatumRatingAnalyst
22.02.2018GFT SE ReduceKepler Cheuvreux
10.11.2017GFT SE verkaufenKepler Cheuvreux
09.11.2017GFT SE ReduceKepler Cheuvreux
27.09.2017GFT SE ReduceKepler Cheuvreux

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