Evotec SE
Hamburg
- ISIN DE 000 566 480 9 - - WKN 566 480 -
Eindeutige Kennung des Ereignisses: EVT062025oHV
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
Dienstag, den 3. Juni 2025, um 10:00 Uhr MESZ
in den Räumen des
CinemaxX Hamburg-Dammtor
Saal 1 Dammtordamm 1 20354 Hamburg
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2025.
Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31.
Dezember 2024, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2024 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr
2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 8. April 2025 gebilligt und
den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu
diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Die vorgenannten Unterlagen und daneben die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2024 sind ab dem Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden, nachfolgend unter Ziffer 2.1 bis 2.7
genannten Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
2.1 |
Dr. Christian Wojczewski
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2.2 |
Aurélie Dalbiez
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2.3 |
Dr. Cord Dohrmann
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2.4 |
Dr. Matthias Evers
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2.5 |
Laetitia Rouxel
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2.6 |
Dr. Craig Johnstone
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2.7 |
Dr. Werner Lanthaler
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
4.1 |
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Complianceausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und - sofern diese durchgeführt wird
- zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2025 sowie der unterjährigen Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres
2025 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026 zu bestellen.
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4.2 |
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Compliuanceausschusses schlägt der Aufsichtsrat darüber hinaus vor, die BDO
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU)
2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt
vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie)
in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung
verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz
(„CSRD-Umsetzungsgesetz“) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
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Der Prüfungs- und Complianceausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer formell darauf geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Verlängerung der Möglichkeit virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten
§ 15 Absatz 8 der Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 31. Juni 2025 stattfinden,
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden können (virtuelle
Hauptversammlung). Diese Regelung soll verlängert werden. Außerdem soll die Ermächtigung des Vorstands künftig von der Zustimmung
des Aufsichtsrats abhängig gemacht werden. In diesem Zusammenhang soll zur Vermeidung von Unklarheiten festgehalten werden,
dass die schon bislang in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung enthaltenen Befugnisse des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken, auch bei virtuellen Hauptversammlungen in Bezug auf das Nachfragerecht (§
131 Abs. 1d Satz 1 AktG) und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten (§ 131 Abs. 1e Satz 1 AktG) gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
• |
§ 15 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt geändert:
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„(8) |
Der Vorstand ist
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für bis zum Ablauf des
30. Juni 2027
stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
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• |
§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre, im Fall einer virtuellen Hauptversammlung zudem
ihr Nachfragerecht und ihr Fragerecht zu neuen Sachverhalten, zeitlich angemessen zu beschränken.“
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Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung
von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung bis zu dem spätestmöglichen Zeitpunkt der
ordentlichen Hauptversammlung 2027, mithin dem 30. Juni 2027, zu befristen. Die Aktionäre können dadurch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens über eine mögliche erneute Ermächtigung des Vorstands
zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat seit seiner umfassenden gesetzlichen
Neuregelung im Jahr 2022 als solches in den vergangenen Jahren bewährt hat und die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig
virtuell abzuhalten, grundsätzlich beibehalten werden sollte. Dabei sind sich Vorstand und Aufsichtsrat der Vorzüge einer
physischen Hauptversammlung bewusst und nicht im Vorhinein auf das virtuelle Format festgelegt. So wurde etwa die Hauptversammlung
am 10. Juni 2024 als Präsenzversammlung durchgeführt und auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet im Präsenzformat
statt.
Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles
entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat werden ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft,
der Einschätzungen aus dem Aktionärskreis sowie der konkreten Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung treffen und hierbei
insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten
sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Sofern sich der Vorstand für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
entscheidet und der Aufsichtsrat dem zugestimmt hat, wird er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bei der konkreten Ausgestaltung
der Aktionärsrechte gewährleisten, dass das Fragerecht in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden kann wie in Präsenzversammlungen,
insbesondere auch ohne eine Verpflichtung zur Vorabeinreichung von Fragen.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung des Share Performance Plans 2022 (Anpassung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten
an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland
sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Share Performance
Plans 2022; Anpassung des bedingten Kapitals zur Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben
und ausgeübt worden sind; Anpassung der Satzung) und die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 hat die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder
des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an
ausgewählte Führungskräfte der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Share Performance
Plans 2022 aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie die diesbezügliche Änderung der Satzung beschlossen. Der Aufsichtsrat
hat entschieden, den bestehenden Share Performance Plan 2022 (wie von der Hauptversammlung 2022 beschlossen) in zwei Punkten
anzupassen, um der am 17. April 2025 vorgestellten neuen Strategie des Unternehmens Rechnung zu tragen. Die seinerzeit beschlossene
Ermächtigung muss vor diesem Hintergrund angepasst werden.
Die Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer deutlichen Mehrheit
von 94,48% der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Mit der nachstehendbeschriebenen Anpassung des Share Performance Plans
2022 soll das Vergütungssystem besser mit der Strategie in Einklang gebracht werden, ohne am Vergütungssystem umfassende Änderungen
vorzunehmen. Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG ist das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung
des Vergütungssystems der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
7.1 |
Ersetzung des Erfolgsziels „Umsatzwachstum“ durch „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ im Rahmen des Share Performance Plans
2022
Wie bisher sollen im Rahmen des Share Performance Plans 2022 als Zielvorgaben für den Leistungszeitraum von vier Jahren zwei
Leistungskennzahlen (KPIs) festgelegt werden: Eine interne Kennzahl (derzeit „Umsatzwachstum“) und eine externe Kennzahl (derzeit „Total Shareholder Return“). Im Einklang mit der im Jahr 2025 angepassten Strategie erscheint das Bereinigte Konzern-EBITDA gegenüber dem Umsatzwachstum
als die relevantere Leistungskennzahl. Deshalb soll der Leistungsindikator “Umsatzwachstum” durch “Wachstum des Bereinigten Konzern-EBITDA” als Leistungskennzahl ersetzt werden. Die zweite Leistungskennzahl bleibt Total Shareholder Return (TSR).
Damit soll der Wechsel weg von dem reinen Umsatzwachstum, hin zu einem nachhaltigen profitablen Wachstum unterstützt und incentiviert
werden. Das Bereinigte Konzern-EBITDA zeigt die tatsächliche operative Leistung und die tatsächliche Ertragskraft des Konzerns
sowie die Fähigkeit zur Generierung von Cashflow.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) der Hauptversammlung
vom 22. Juni 2022 beschlossene Ermächtigung wie folgt anzupassen:
Das Erfolgsziel „Umsatzwachstum“ - konkret die Überschrift Erfolgsziel
„Umsatzwachstum
“ mit dem darunter stehenden Text - unter Ziffer (4) des bestehenden Share Performance Plans 2022 (wie von der Hauptversammlung
2022 beschlossen) wird wie folgt durch das Erfolgsziel
„Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“
ersetzt:
„Erfolgsziel „
Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA
“
Das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA (CAGR)“ (Group Adj. EBITDA) ist zu 100 % erreicht (das „Ziel-Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“), wenn die festgelegte durchschnittliche Wachstumsrate des Bereinigten Konzern-EBITDA unter Berücksichtigung der Aufzinsungseffekte
der Evotec SE im Erfolgsbemessungszeitraum erreicht wird. Der Erfolgsbemessungszeitraum beträgt vier Kalenderjahre. Das Ziel-Wachstum
Bereinigtes Konzern-EBITDA basiert auf dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Basis einer mittelfristigen Unternehmensplanung
(Mid-range Plan) für den Erfolgsbemessungszeitraum geplanten durchschnittlichen Wachstum des Bereinigten Konzern-EBITDA. Die
mittelfristige Unternehmensplanung soll vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich jährlich für einen Fünfjahreszeitraum
vorgenommen werden und ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten.
„Erfolgsbemessungszeitraum“ ist der Vierjahreszeitraum beginnend mit dem 01. Januar des Jahres, in dem die einzelne Tranche
der Bezugsrechte ausgegeben wird.
Die Berechnung des Bereinigten Konzern-EBITDA erfolgt in Übereinstimmung mit dem jeweils im Geschäftsbericht veröffentlichten
EBITDA und der dort festgelegten Definition.
Das bereinigte Konzern-EBITDA ist definiert als Nettogewinn (-verlust), bereinigt um Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf immaterielle
Vermögenswerte, Wertminderungen auf Firmenwerte und andere immaterielle Vermögenswerten und Sachanlagen, das gesamte nicht-operative
Ergebnis, Änderungen der bedingten Gegenleistung (Earn-Out) und Posten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Art oder ihres Auftretens
die Darstellung der finanziellen Leistung der Gruppe verzerren würden. Das bereinigte Konzern-EBITDA wird als zusätzlicher
Leistungsindikator ausgewiesen und entspricht nicht dem sich nach IFRS ergebenden EBITDA.
Das Mindestziel für das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ist erreicht, wenn die festgelegte durchschnittliche
Wachstumsrate des Bereinigten Konzern-EBITDA unter Berücksichtigung der Aufzinsungseffekte der Evotec SE im Erfolgsbemessungszeitraum
50 % des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Zielwachstums erreicht oder überschreitet. Das Maximalziel
für das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ist erreicht, wenn die festgelegte durchschnittliche Wachstumsrate des Bereinigten Konzern-EBITDA unter Berücksichtigung
der Aufzinsungseffekte der Evotec SE im Erfolgsbemessungszeitraum 150 % des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten
Zielwachstums erreicht oder überschreitet.
Falls das Mindestziel für das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ausschließlich aufgrund des ausgewiesenen Aufwands für den Share Performance Plan nicht erreicht wird, ist dieser Aufwand
bei der Ermittlung des endgültigen EBITDA-Betrags für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum vom Konzern-EBITDA insoweit
unberücksichtigt zu lassen, dass das Mindestziel erreicht wird.
Entsprechend wird in den folgenden Abschnitten das Erfolgsziel „Umsatzwachstum“ unter Ziffer (4) und (5) (iii) wie folgt durch das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ersetzt:
„Erfolgsziel
„ESG-Modifier“
Der sogenannte „ESG-Modifier“ ist eine Größe zur Bewertung der langfristig getätigten Forschungsaufwendungen in gesellschaftlich relevanten Krankheitsbereichen
(z.B. Infektionskrankheiten oder Women’s Health). Der ESG-Modifier unterscheidet zwischen einer vollständigen (Modifier: 1,0)
und einer nicht-vollständigen Zielerreichung (Modifier: 0,9) und wird mit der Summe der Zielerreichung der beiden Erfolgsziele
„Total Shareholder Return“ und „[Umsatzwachstum] Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ multipliziert. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, das Ausmaß der Zielerreichung festzulegen. Eine Übererreichung des ESG-Ziels
über 100 % ist ausgeschlossen.
„(5) Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je Erfolgsziel innerhalb einer Tranche:
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(...)
(iii) Wird das jeweilige Mindestziel eines Erfolgsziels mindestens erreicht, aber das jeweilige Ziel-Erfolgsziel nicht erreicht,
so erhöht sich der nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anteil an Bezugsrechten der diesem Erfolgsziel zugeordneten Anzahl
der Share Performance Awards linear zwischen 1:0,75 und 1:1 für das Erfolgsziel „Total Shareholder Return“ bzw. 1:0,5 und 1:1 für das Erfolgsziel „[Umsatzwachstum] Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“. Eine entsprechende lineare Interpolation (zwischen 1:1 und 1:2) gilt für den Fall, dass das jeweilige Ziel-Erfolgsziel mindestens
erreicht wird, aber das jeweilige Maximalziel nicht erreicht wird. Ergibt sich bei der Berechnung kein ganzzahliger Prozentsatz,
so ist der Prozentsatz durch kaufmännische Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.“
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7.2 |
Anpassung des Ausgabezeitraums des Share Performance Plans 2022 zur Gewährung von Share Performance Awards bei unterjährigen
Antritt der Tätigkeit neuer Vorstandsmitglieder
Für Vorstandmitglieder, die innerhalb eines Kalenderjahres nach Begebung der Share Performance Awards in dem jeweiligen Kalenderjahr
eintreten, besteht bisher keine Möglichkeit eine anteilige Aktienzuteilung im Jahr des Antrittes zu gewähren, da der Ausgabezeitraum
auf die ersten drei Monate eines Kalenderjahres beschränkt ist. Zukünftig soll die Möglichkeit bestehen, neu eintretenden
Vorstandsmitglieder einmalig bei Dienstantritt eine anteilige Begebung von Share Performance Awards für das Eintrittsjahr
zu gewähren. Diese Handhabung ist durchaus marktüblich und die bislang fehlende Möglichkeit stellt einen Wettbewerbsnachteil
bei der Rekrutierung neuer Vorstandsmitglieder dar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) der Hauptversammlung
vom 22. Juni 2022 beschlossene Ermächtigung wie folgt anzupassen:
Der Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum) unter Ziffer (2) wird wie folgt ergänzt (Einfügungen hier unterstrichen):
„(2) Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum)
Die Share Performance Awards dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die einzelnen
Tranchen der Share Performance Awards können den Bezugsberechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach Beginn
eines Kalenderjahres zum Erwerb angeboten werden. Darüber hinaus, darf Vorstandmitgliedern, die innerhalb eines Kalenderjahres nach Begebung der Share Performance Awards in
dem jeweiligen Kalenderjahr eintreten, einmalig eine anteilige Tranche von Share Performance Awards für das Eintrittsjahr
auch zu einem späteren Zeitpunkt in dem jeweiligen Kalenderjahr angeboten werden. Die Ausgabe und ggf. Ausübung der Share Performance Awards nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit hat stets in Übereinstimmung
mit den Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender
Nachfolgeregelungen zu erfolgen.“
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7.3 |
Anpassung des bedingten Kapitals
Im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das seinerzeit unter Tagesordnungspunkt
7 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 beschlossene bedingte Kapital wie folgt anzupassen (Ergänzungen hier
unterstrichen):
„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung
von Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) beschlossenen
Ermächtigung,
geändert durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2025
, ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von den Bezugsrechten
auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt
7 Buchstabe a) Unterabsatz (8) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. Juni 2022 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als
Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss
der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie
nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.“
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass mit der vorstehenden Anpassung des bedingten Kapitals keine betragsmäßige Erhöhung
bzw. Wiederauffüllung des bedingten Kapitals beabsichtigt ist, sondern, soweit die Kapitalerhöhung bislang durchgeführt worden
ist, dies zu einem späteren Zeitpunkt in § 5 der Satzung abgebildet wird.
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7.4 |
Anpassung von § 5 Abs. 7 der Satzung
Im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 5 Abs. 7 der Satzung, dessen
Einfügung seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe c) der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 beschlossen wurde, wie
folgt anzupassen:
Nach den Worten „beschlossenen Ermächtigung“ wird der Satzteil „geändert durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2025,“ eingefügt.
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7.5 |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat hat am 8. April 2024, gestützt auf entsprechende Empfehlungen des Vergütungs- und Nominierungsausschusses,
beschlossen, der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 die genannten Änderungen im Kontext des Share Performance Plans 2022 vorzuschlagen
und das entsprechend angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung am 3. Juni 2024 zur Billigung
vorzulegen. Das geänderte Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Ferner wird der geänderte Vergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Gleiches gilt
in Ergänzung dazu jeweils auch für eine änderungsmarkierte Fassung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat am 8. April 2025 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich:
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die oben genannten Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1,
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der Vergütungsbericht 2024 (Tagesordnungspunkt 5) sowie
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• |
das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7).
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen bzw. zugänglich sein.
Unter der angegebenen Adresse werden daneben weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 177.763.524,00 Euro. Es ist eingeteilt
in 177.763.524 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Damit beträgt die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 177.763.524
Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 131.661 eigene Aktien. Aus diesen stehen ihr keine
Rechte zu.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist gemäß § 15 Absatz 4 der
Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe
der Stückzahl der Aktien, auf welche sich die Anmeldung bezieht, anmeldet und der seine Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
nachweist. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c
Abs. 3 AktG aus. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft
bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum
27. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:
Evotec SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 Abs. 7 AktG und § 15 Abs. 4 der Satzung auf den
Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin den 12. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (der Nachweisstichtag) zu beziehen.
Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices (siehe Abschnitt „Passwortgeschützter
Internetservice“) unter unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung
und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort
hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Registrierte Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
von der J.P.Morgan Chase Bank, N.A., P.O. Box 64504, St. Paul, MN 55164-0504, USA (jpmorgan.adr@eq-us.com). Bei Fragen zur
Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an die J.P.Morgan Chase Bank, N.A., Tel. 800 990 1135 (von innerhalb der USA) oder
+1 651 453 2128 (von außerhalb der USA).
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Passwortgeschützter Internetservice
Ab dem 13. Mai 2025 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können angemeldete
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese
ändern oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern
oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Abschnitte „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“
und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“). Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt (siehe vorstehend unter Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“).
Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über den Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können
über den Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen
der Hauptversammlung eingelegt werden. Es wird eine Übertragung der Eröffnung der Hauptversammlung durch die Versammlungsleiterin
sowie der Rede des Vorstandsvorsitzenden live in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice erfolgen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausgeübt werden
kann. Auch in diesem Fall muss sich der jeweilige Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden
und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär
in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit
das Gesetz nichts Anderes bestimmt, der Textform. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institutionen bzw.
Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für eine Übermittlung des Nachweises einer erteilten Vollmacht per Post, Telefax oder E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
bitte die nachfolgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Evotec SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: evotec@linkmarketservices.eu
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Der Nachweis einer erteilten Vollmacht, die Bevollmächtigung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht müssen der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft - ohne dass die
vorstehende Frist einzuhalten ist - dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist, hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung bis zum Beginn der Abstimmungen. Der Widerruf kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Aktionär oder einen (anderen) bevollmächtigten Dritten vorgewiesen werden.
Eine Vollmacht kann auch ab den 13. Mai 2025 elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
(siehe vorstehend unter Abschnitt „Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens
zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass
der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet.
Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist im Internet
unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls
nach den vorstehenden Bestimmungen unter Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Mit der Eintrittskarte
erhalten unsere Aktionäre ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und
ist im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle neben der
Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussgegenständen erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit für Abstimmungsgegenstände
keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt wurde, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies
im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre
Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft unter der vorstehenden im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch
einen Bevollmächtigten“ angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch
ab dem 13. Mai 2025 über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
(siehe vorstehend unter Abschnitt „Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens
zum 2. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ) erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Nach Ablauf des 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und bis spätestens zur
Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft selbst oder
durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise
Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die entsprechenden Dokumente stehen auf der Website des Unternehmens unter dem Link https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (entspricht Stück 8.888.176 Aktien) oder den anteiligen Betrag von
Euro 500.000,00 (entspricht Stück 500.000 Aktien) des Grundkapitals erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Diese Mindestbeteiligung ist
gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen
Gesellschaft (Societas Europaea) erforderlich.
Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Ein neunzigtägiger
Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für
einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen
Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft bis spätestens zum 3. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:
Evotec SE - Vorstand - Essener Bogen 7 22419 Hamburg Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@evotec.com
Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge von Aktionären nach Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre sind berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind im Vorfeld der Versammlung von Aktionären übersandte Gegenanträge über die Internetseite
der Gesellschaft zugänglich zu machen. Dazu müssen die Gegenanträge der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder E-Mail
bis spätestens zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, mit einer etwaigen Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen
sein:
Evotec SE - Rechtsabteilung - Essener Bogen 7 22419 Hamburg Deutschland
Telefax: +49 (0) 40 560 81 333 E-Mail: hauptversammlung@evotec.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich
gemacht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären Art. 53 SE-VO, § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
(sofern jeweils Gegenstand der Tagesordnung) zu unterbreiten. Für sie gelten die vorstehenden Regelungen zu Gegenanträgen
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von vornherein nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. Sitz der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder
bzw. des Prüfers enthält und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt ist.
Wir weisen darauf hin, dass Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt - neben allgemeinen Gesichtspunkten, die dem Auskunftsrecht
entgegenstehen können (z.B. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung) - in bestimmten, im AktG abschließend geregelten Fällen
(§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der der Aktionäre können auch im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Es ist vorgesehen, die Eröffnung der Hauptversammlung durch die Versammlungsleiterin sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden
für angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte am 3. Juni 2025 ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton im passwortgeschützten
Internetservice zu übertragen und sie auch nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung
zur Verfügung zu stellen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach Art. 53 SE-VO, § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung. Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
hier zugänglich gemacht werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
Hinweise zum Datenschutz
Für die Evotec SE gelten Regelungen zum Datenschutz, deren rechtskonforme Umsetzung neben dem Schutz der Daten der Aktionäre
für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert haben. In der Datenschutzerklärung der Evotec SE haben wir alle Informationen
zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre übersichtlich zusammengefasst. Diese Datenschutzerklärung ist unter
https://www.evotec.com/de/hauptversammlung/data-protection-for-shareholders abrufbar.
Hamburg, im April 2025
Evotec SE
Der Vorstand
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