EQS-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

25.04.25 15:05 Uhr

Werte in diesem Artikel
Aktien

7,31 EUR -0,04 EUR -0,57%

EQS-News: EVOTEC SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

25.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Wer­bung


250412012806_00-0.jpg
Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 -
- WKN 566 480 - Eindeutige Kennung des Ereignisses: EVT062025oHV Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am Dienstag, den 3. Juni 2025, um 10:00 Uhr MESZ in den Räumen des CinemaxX Hamburg-Dammtor
Saal 1
Dammtordamm 1
20354 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025.
I.

Tagesordnung

Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt:

Wer­bung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31. Dezember 2024, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 8. April 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.

Wer­bung

Die vorgenannten Unterlagen und daneben die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2024 sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden, nachfolgend unter Ziffer 2.1 bis 2.7 genannten Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

2.1

Dr. Christian Wojczewski

2.2

Aurélie Dalbiez

2.3

Dr. Cord Dohrmann

2.4

Dr. Matthias Evers

2.5

Laetitia Rouxel

2.6

Dr. Craig Johnstone

2.7

Dr. Werner Lanthaler

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

4.1

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Complianceausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 sowie der unterjährigen Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2025 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026 zu bestellen.

4.2

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Compliuanceausschusses schlägt der Aufsichtsrat darüber hinaus vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz („CSRD-Umsetzungsgesetz“) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungs- und Complianceausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer formell darauf geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Verlängerung der Möglichkeit virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten

§ 15 Absatz 8 der Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 31. Juni 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden können (virtuelle Hauptversammlung). Diese Regelung soll verlängert werden. Außerdem soll die Ermächtigung des Vorstands künftig von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht werden. In diesem Zusammenhang soll zur Vermeidung von Unklarheiten festgehalten werden, dass die schon bislang in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung enthaltenen Befugnisse des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken, auch bei virtuellen Hauptversammlungen in Bezug auf das Nachfragerecht (§ 131 Abs. 1d Satz 1 AktG) und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten (§ 131 Abs. 1e Satz 1 AktG) gelten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 15 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt geändert:

 
„(8)

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre, im Fall einer virtuellen Hauptversammlung zudem ihr Nachfragerecht und ihr Fragerecht zu neuen Sachverhalten, zeitlich angemessen zu beschränken.

Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung bis zu dem spätestmöglichen Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2027, mithin dem 30. Juni 2027, zu befristen. Die Aktionäre können dadurch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens über eine mögliche erneute Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat seit seiner umfassenden gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 als solches in den vergangenen Jahren bewährt hat und die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, grundsätzlich beibehalten werden sollte. Dabei sind sich Vorstand und Aufsichtsrat der Vorzüge einer physischen Hauptversammlung bewusst und nicht im Vorhinein auf das virtuelle Format festgelegt. So wurde etwa die Hauptversammlung am 10. Juni 2024 als Präsenzversammlung durchgeführt und auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet im Präsenzformat statt.

Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat werden ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft, der Einschätzungen aus dem Aktionärskreis sowie der konkreten Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Sofern sich der Vorstand für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheidet und der Aufsichtsrat dem zugestimmt hat, wird er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bei der konkreten Ausgestaltung der Aktionärsrechte gewährleisten, dass das Fragerecht in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden kann wie in Präsenzversammlungen, insbesondere auch ohne eine Verpflichtung zur Vorabeinreichung von Fragen.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung des Share Performance Plans 2022 (Anpassung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Share Performance Plans 2022; Anpassung des bedingten Kapitals zur Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind; Anpassung der Satzung) und die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Die Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 hat die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec SE, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec SE und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Share Performance Plans 2022 aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie die diesbezügliche Änderung der Satzung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat entschieden, den bestehenden Share Performance Plan 2022 (wie von der Hauptversammlung 2022 beschlossen) in zwei Punkten anzupassen, um der am 17. April 2025 vorgestellten neuen Strategie des Unternehmens Rechnung zu tragen. Die seinerzeit beschlossene Ermächtigung muss vor diesem Hintergrund angepasst werden.

Die Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer deutlichen Mehrheit von 94,48% der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Mit der nachstehendbeschriebenen Anpassung des Share Performance Plans 2022 soll das Vergütungssystem besser mit der Strategie in Einklang gebracht werden, ohne am Vergütungssystem umfassende Änderungen vorzunehmen. Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG ist das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.

7.1

Ersetzung des Erfolgsziels „Umsatzwachstum“ durch „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ im Rahmen des Share Performance Plans 2022

Wie bisher sollen im Rahmen des Share Performance Plans 2022 als Zielvorgaben für den Leistungszeitraum von vier Jahren zwei Leistungskennzahlen (KPIs) festgelegt werden: Eine interne Kennzahl (derzeit „Umsatzwachstum“) und eine externe Kennzahl (derzeit „Total Shareholder Return“). Im Einklang mit der im Jahr 2025 angepassten Strategie erscheint das Bereinigte Konzern-EBITDA gegenüber dem Umsatzwachstum als die relevantere Leistungskennzahl. Deshalb soll der Leistungsindikator “Umsatzwachstum” durch “Wachstum des Bereinigten Konzern-EBITDA” als Leistungskennzahl ersetzt werden. Die zweite Leistungskennzahl bleibt Total Shareholder Return (TSR).

Damit soll der Wechsel weg von dem reinen Umsatzwachstum, hin zu einem nachhaltigen profitablen Wachstum unterstützt und incentiviert werden. Das Bereinigte Konzern-EBITDA zeigt die tatsächliche operative Leistung und die tatsächliche Ertragskraft des Konzerns sowie die Fähigkeit zur Generierung von Cashflow.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 beschlossene Ermächtigung wie folgt anzupassen:

Das Erfolgsziel „Umsatzwachstum“ - konkret die Überschrift Erfolgsziel „Umsatzwachstum “ mit dem darunter stehenden Text - unter Ziffer (4) des bestehenden Share Performance Plans 2022 (wie von der Hauptversammlung 2022 beschlossen) wird wie folgt durch das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ersetzt:

„Erfolgsziel „ Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA

Das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA (CAGR)“ (Group Adj. EBITDA) ist zu 100 % erreicht (das Ziel-Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA), wenn die festgelegte durchschnittliche Wachstumsrate des Bereinigten Konzern-EBITDA unter Berücksichtigung der Aufzinsungseffekte der Evotec SE im Erfolgsbemessungszeitraum erreicht wird. Der Erfolgsbemessungszeitraum beträgt vier Kalenderjahre. Das Ziel-Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA basiert auf dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Basis einer mittelfristigen Unternehmensplanung (Mid-range Plan) für den Erfolgsbemessungszeitraum geplanten durchschnittlichen Wachstum des Bereinigten Konzern-EBITDA. Die mittelfristige Unternehmensplanung soll vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich jährlich für einen Fünfjahreszeitraum vorgenommen werden und ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten.

„Erfolgsbemessungszeitraum“ ist der Vierjahreszeitraum beginnend mit dem 01. Januar des Jahres, in dem die einzelne Tranche der Bezugsrechte ausgegeben wird.

Die Berechnung des Bereinigten Konzern-EBITDA erfolgt in Übereinstimmung mit dem jeweils im Geschäftsbericht veröffentlichten EBITDA und der dort festgelegten Definition.

Das bereinigte Konzern-EBITDA ist definiert als Nettogewinn (-verlust), bereinigt um Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, Wertminderungen auf Firmenwerte und andere immaterielle Vermögenswerten und Sachanlagen, das gesamte nicht-operative Ergebnis, Änderungen der bedingten Gegenleistung (Earn-Out) und Posten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Art oder ihres Auftretens die Darstellung der finanziellen Leistung der Gruppe verzerren würden. Das bereinigte Konzern-EBITDA wird als zusätzlicher Leistungsindikator ausgewiesen und entspricht nicht dem sich nach IFRS ergebenden EBITDA.

Das Mindestziel für das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ist erreicht, wenn die festgelegte durchschnittliche Wachstumsrate des Bereinigten Konzern-EBITDA unter Berücksichtigung der Aufzinsungseffekte der Evotec SE im Erfolgsbemessungszeitraum 50 % des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Zielwachstums erreicht oder überschreitet. Das Maximalziel für das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ist erreicht, wenn die festgelegte durchschnittliche Wachstumsrate des Bereinigten Konzern-EBITDA unter Berücksichtigung der Aufzinsungseffekte der Evotec SE im Erfolgsbemessungszeitraum 150 % des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Zielwachstums erreicht oder überschreitet.

Falls das Mindestziel für das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ausschließlich aufgrund des ausgewiesenen Aufwands für den Share Performance Plan nicht erreicht wird, ist dieser Aufwand bei der Ermittlung des endgültigen EBITDA-Betrags für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum vom Konzern-EBITDA insoweit unberücksichtigt zu lassen, dass das Mindestziel erreicht wird.

Entsprechend wird in den folgenden Abschnitten das Erfolgsziel „Umsatzwachstum“ unter Ziffer (4) und (5) (iii) wie folgt durch das Erfolgsziel „Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ ersetzt:

„Erfolgsziel „ESG-Modifier“

Der sogenannte „ESG-Modifier“ ist eine Größe zur Bewertung der langfristig getätigten Forschungsaufwendungen in gesellschaftlich relevanten Krankheitsbereichen (z.B. Infektionskrankheiten oder Women’s Health). Der ESG-Modifier unterscheidet zwischen einer vollständigen (Modifier: 1,0) und einer nicht-vollständigen Zielerreichung (Modifier: 0,9) und wird mit der Summe der Zielerreichung der beiden Erfolgsziele „Total Shareholder Return“ und „[Umsatzwachstum] Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“ multipliziert. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, das Ausmaß der Zielerreichung festzulegen. Eine Übererreichung des ESG-Ziels über 100 % ist ausgeschlossen.

„(5) Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je Erfolgsziel innerhalb einer Tranche:

 

(...)

(iii) Wird das jeweilige Mindestziel eines Erfolgsziels mindestens erreicht, aber das jeweilige Ziel-Erfolgsziel nicht erreicht, so erhöht sich der nach Ablauf der Wartezeit ausübbare Anteil an Bezugsrechten der diesem Erfolgsziel zugeordneten Anzahl der Share Performance Awards linear zwischen 1:0,75 und 1:1 für das Erfolgsziel „Total Shareholder Return“ bzw. 1:0,5 und 1:1 für das Erfolgsziel „[Umsatzwachstum] Wachstum Bereinigtes Konzern-EBITDA“. Eine entsprechende lineare Interpolation (zwischen 1:1 und 1:2) gilt für den Fall, dass das jeweilige Ziel-Erfolgsziel mindestens erreicht wird, aber das jeweilige Maximalziel nicht erreicht wird. Ergibt sich bei der Berechnung kein ganzzahliger Prozentsatz, so ist der Prozentsatz durch kaufmännische Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu runden.“

7.2

Anpassung des Ausgabezeitraums des Share Performance Plans 2022 zur Gewährung von Share Performance Awards bei unterjährigen Antritt der Tätigkeit neuer Vorstandsmitglieder

Für Vorstandmitglieder, die innerhalb eines Kalenderjahres nach Begebung der Share Performance Awards in dem jeweiligen Kalenderjahr eintreten, besteht bisher keine Möglichkeit eine anteilige Aktienzuteilung im Jahr des Antrittes zu gewähren, da der Ausgabezeitraum auf die ersten drei Monate eines Kalenderjahres beschränkt ist. Zukünftig soll die Möglichkeit bestehen, neu eintretenden Vorstandsmitglieder einmalig bei Dienstantritt eine anteilige Begebung von Share Performance Awards für das Eintrittsjahr zu gewähren. Diese Handhabung ist durchaus marktüblich und die bislang fehlende Möglichkeit stellt einen Wettbewerbsnachteil bei der Rekrutierung neuer Vorstandsmitglieder dar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 beschlossene Ermächtigung wie folgt anzupassen:

Der Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum) unter Ziffer (2) wird wie folgt ergänzt (Einfügungen hier unterstrichen):

(2) Ausgabezeitraum (Erwerbszeitraum)

Die Share Performance Awards dürfen innerhalb des Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die einzelnen Tranchen der Share Performance Awards können den Bezugsberechtigten jeweils binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach Beginn eines Kalenderjahres zum Erwerb angeboten werden. Darüber hinaus, darf Vorstandmitgliedern, die innerhalb eines Kalenderjahres nach Begebung der Share Performance Awards in dem jeweiligen Kalenderjahr eintreten, einmalig eine anteilige Tranche von Share Performance Awards für das Eintrittsjahr auch zu einem späteren Zeitpunkt in dem jeweiligen Kalenderjahr angeboten werden. Die Ausgabe und ggf. Ausübung der Share Performance Awards nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit hat stets in Übereinstimmung mit den Regelungen zu Handelsverboten (Closed Periods) gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erfolgen.

7.3

Anpassung des bedingten Kapitals

Im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 beschlossene bedingte Kapital wie folgt anzupassen (Ergänzungen hier unterstrichen):

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung, geändert durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2025 , ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von den Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) Unterabsatz (8) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. Juni 2022 jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass mit der vorstehenden Anpassung des bedingten Kapitals keine betragsmäßige Erhöhung bzw. Wiederauffüllung des bedingten Kapitals beabsichtigt ist, sondern, soweit die Kapitalerhöhung bislang durchgeführt worden ist, dies zu einem späteren Zeitpunkt in § 5 der Satzung abgebildet wird.

7.4

Anpassung von § 5 Abs. 7 der Satzung

Im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 5 Abs. 7 der Satzung, dessen Einfügung seinerzeit unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe c) der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 beschlossen wurde, wie folgt anzupassen:

Nach den Worten „beschlossenen Ermächtigung“ wird der Satzteil „geändert durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 2025,“ eingefügt.

7.5

Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat hat am 8. April 2024, gestützt auf entsprechende Empfehlungen des Vergütungs- und Nominierungsausschusses, beschlossen, der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 die genannten Änderungen im Kontext des Share Performance Plans 2022 vorzuschlagen und das entsprechend angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung am 3. Juni 2024 zur Billigung vorzulegen. Das geänderte Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Ferner wird der geänderte Vergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Gleiches gilt in Ergänzung dazu jeweils auch für eine änderungsmarkierte Fassung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Das vom Aufsichtsrat am 8. April 2025 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

* * *
II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Vorlagen an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich:

die oben genannten Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1,

der Vergütungsbericht 2024 (Tagesordnungspunkt 5) sowie

das angepasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7).

Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen bzw. zugänglich sein.

Unter der angegebenen Adresse werden daneben weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 177.763.524,00 Euro. Es ist eingeteilt in 177.763.524 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 177.763.524 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 131.661 eigene Aktien. Aus diesen stehen ihr keine Rechte zu.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist gemäß § 15 Absatz 4 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Stückzahl der Aktien, auf welche sich die Anmeldung bezieht, anmeldet und der seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachweist. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum 27. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

Evotec SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33

E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 Abs. 7 AktG und § 15 Abs. 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin den 12. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, (der Nachweisstichtag) zu beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices (siehe Abschnitt „Passwortgeschützter Internetservice“) unter unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Registrierte Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von der J.P.Morgan Chase Bank, N.A., P.O. Box 64504, St. Paul, MN 55164-0504, USA (jpmorgan.adr@eq-us.com). Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an die J.P.Morgan Chase Bank, N.A., Tel. 800 990 1135 (von innerhalb der USA) oder +1 651 453 2128 (von außerhalb der USA).

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Passwortgeschützter Internetservice

Ab dem 13. Mai 2025 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Abschnitte „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“). Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe vorstehend unter Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“).

Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über den Internetservice ist nicht möglich; insbesondere können über den Internetservice weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung eingelegt werden. Es wird eine Übertragung der Eröffnung der Hauptversammlung durch die Versammlungsleiterin sowie der Rede des Vorstandsvorsitzenden live in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice erfolgen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall muss sich der jeweilige Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, der Textform. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institutionen bzw. Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für eine Übermittlung des Nachweises einer erteilten Vollmacht per Post, Telefax oder E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:

Evotec SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: evotec@linkmarketservices.eu

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Der Nachweis einer erteilten Vollmacht, die Bevollmächtigung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht müssen der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft - ohne dass die vorstehende Frist einzuhalten ist - dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung bis zum Beginn der Abstimmungen. Der Widerruf kann am Tag der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen (anderen) bevollmächtigten Dritten vorgewiesen werden.

Eine Vollmacht kann auch ab den 13. Mai 2025 elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung (siehe vorstehend unter Abschnitt „Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen unter Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Mit der Eintrittskarte erhalten unsere Aktionäre ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden und ist im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle neben der Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussgegenständen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit für Abstimmungsgegenstände keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt wurde, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft unter der vorstehenden im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch ab dem 13. Mai 2025 über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung (siehe vorstehend unter Abschnitt „Passwortgeschützter Internetservice“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 2. Juni 2025 (24:00 Uhr MESZ) erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Nach Ablauf des 2. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und bis spätestens zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Die entsprechenden Dokumente stehen auf der Website des Unternehmens unter dem Link https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (entspricht Stück 8.888.176 Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (entspricht Stück 500.000 Aktien) des Grundkapitals erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Diese Mindestbeteiligung ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) erforderlich.

Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Ein neunzigtägiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.

Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft bis spätestens zum 3. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

Evotec SE
- Vorstand -
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland

E-Mail: hauptversammlung@evotec.com

Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge von Aktionären nach Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre sind berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind im Vorfeld der Versammlung von Aktionären übersandte Gegenanträge über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Dazu müssen die Gegenanträge der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder E-Mail bis spätestens zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, mit einer etwaigen Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sein:

Evotec SE
- Rechtsabteilung -
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland

Telefax: +49 (0) 40 560 81 333
E-Mail: hauptversammlung@evotec.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären Art. 53 SE-VO, § 127 AktG

Aktionäre sind ferner berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (sofern jeweils Gegenstand der Tagesordnung) zu unterbreiten. Für sie gelten die vorstehenden Regelungen zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von vornherein nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. Sitz der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder bzw. des Prüfers enthält und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt ist.

Wir weisen darauf hin, dass Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt - neben allgemeinen Gesichtspunkten, die dem Auskunftsrecht entgegenstehen können (z.B. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung) - in bestimmten, im AktG abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der der Aktionäre können auch im Internet unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Es ist vorgesehen, die Eröffnung der Hauptversammlung durch die Versammlungsleiterin sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden für angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte am 3. Juni 2025 ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice zu übertragen und sie auch nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach Art. 53 SE-VO, § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung. Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls hier zugänglich gemacht werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Hinweise zum Datenschutz

Für die Evotec SE gelten Regelungen zum Datenschutz, deren rechtskonforme Umsetzung neben dem Schutz der Daten der Aktionäre für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert haben. In der Datenschutzerklärung der Evotec SE haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre übersichtlich zusammengefasst. Diese Datenschutzerklärung ist unter https://www.evotec.com/de/hauptversammlung/data-protection-for-shareholders abrufbar.

 

Hamburg, im April 2025

Evotec SE

Der Vorstand



25.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Evotec SE
Essener Bogen 7
22419 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@evotec.com
Internet: https://www.evotec.com/
ISIN: DE0005664809
Börsen: Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, &amp, #xd, , München, Stuttgart, Tradegate Exchange, Nasdaq

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2124606  25.04.2025 CET/CEST

Ausgewählte Hebelprodukte auf EVOTEC

Mit Knock-outs können spekulative Anleger überproportional an Kursbewegungen partizipieren. Wählen Sie einfach den gewünschten Hebel und wir zeigen Ihnen passende Open-End Produkte auf EVOTEC

NameHebelKOEmittent
NameHebelKOEmittent
Wer­bung

Nachrichten zu EVOTEC SE

Wer­bung

Analysen zu EVOTEC SE

DatumRatingAnalyst
24.04.2025EVOTEC SE HoldDeutsche Bank AG
23.04.2025EVOTEC SE BuyWarburg Research
17.04.2025EVOTEC SE BuyWarburg Research
17.04.2025EVOTEC SE OutperformRBC Capital Markets
28.03.2025EVOTEC SE OutperformRBC Capital Markets
DatumRatingAnalyst
23.04.2025EVOTEC SE BuyWarburg Research
17.04.2025EVOTEC SE BuyWarburg Research
17.04.2025EVOTEC SE OutperformRBC Capital Markets
28.03.2025EVOTEC SE OutperformRBC Capital Markets
03.02.2025EVOTEC SE BuyWarburg Research
DatumRatingAnalyst
24.04.2025EVOTEC SE HoldDeutsche Bank AG
15.11.2024EVOTEC SE HoldJefferies & Company Inc.
13.11.2024EVOTEC SE HoldJefferies & Company Inc.
06.11.2024EVOTEC SE HoldJefferies & Company Inc.
07.10.2024EVOTEC SE HoldJefferies & Company Inc.
DatumRatingAnalyst
03.03.2025EVOTEC SE SellDeutsche Bank AG
25.11.2024EVOTEC SE SellDeutsche Bank AG
18.11.2024EVOTEC SE SellDeutsche Bank AG
12.11.2024EVOTEC SE SellDeutsche Bank AG
07.11.2024EVOTEC SE SellDeutsche Bank AG

Um die Übersicht zu verbessern, haben Sie die Möglichkeit, die Analysen für EVOTEC SE nach folgenden Kriterien zu filtern.

Alle: Alle Empfehlungen

Buy: Kaufempfehlungen wie z.B. "kaufen" oder "buy"
Hold: Halten-Empfehlungen wie z.B. "halten" oder "neutral"
Sell: Verkaufsempfehlungn wie z.B. "verkaufen" oder "reduce"
mehr Analysen