EQS-CMS: Deutsche Beteiligungs AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

26.02.25 19:45 Uhr

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Deutsche Beteiligungs AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

26.02.2025 / 19:45 CET/CEST
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Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Frankfurt am Main, 26. Februar 2025 – Der vom Vorstand der Deutschen Beteiligungs AG („DBAG“) (ISIN: DE00A1TNUT7 / WKN: A1TNUT) beschlossene und in der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Februar 2025 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 3. März 2025. Über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr sollen zu einem Gesamtkaufpreis von bis zu 20 Millionen Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) eigene Aktien der Gesellschaft im Volumen von bis zu 800.000 Aktien, was einem Anteil von ca. 4,25 % des derzeitigen Grundkapitals entspricht, zurückgekauft werden.

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Der Vorstand macht damit von der durch die Hauptversammlung der DBAG am 28. Februar 2023 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die den Erwerb eigener Aktien bis zum 27. Februar 2028 bis zu einer Höhe von maximal 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ermöglicht. Die DBAG plant, der ordentlichen Hauptversammlung 2025, die am 27. Mai 2025 stattfinden soll, eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vorzuschlagen. Vorbehaltlich der Erteilung einer solchen Ermächtigung durch die ordentliche Hauptversammlung 2025 soll der Aktienrückkauf unter dieser neuen Ermächtigung fortgesetzt werden.

Der Aktienrückkauf erfolgt in Übereinstimmung mit den Safe Harbour-Regelungen des Art. 5 der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) („MAR“) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („DVO“). Die zurückgekauften Aktien können zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden.

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Der Aktienrückkauf wird nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) DVO unter Führung eines von der DBAG beauftragten Kreditinstituts durchgeführt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der DBAG unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 DVO einzuhalten. Das Recht der DBAG, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und fortgesetzt werden. Für den Zeitraum von jeweils einer Woche vor und nach der ordentlichen Hauptversammlung 2025 werden aus organisatorischen Gründen keine Aktien zurückgekauft.

Der Aktienrückkauf wird nach Maßgabe der Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 28. Februar 2023 durchgeführt werden. Danach darf der von der DBAG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der DBAG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Nach Art. 3 Abs. 2 DVO dürfen Aktien zudem nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Unter dem Aktienrückkaufprogramm wird der jeweilige Kaufpreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) außerdem die Grenze von 90 % des Nettovermögenswerts pro Aktie, wie dieser in der jeweils letzten Quartalsmitteilung der DBAG veröffentlicht wurde, nicht überschreiten. Sollte nach Veröffentlichung der letzten Quartalsmitteilung ein Nettovermögenswert pro Aktie durch DBAG per Ad hoc-Mitteilung veröffentlicht worden sein, dann ist dieser Nettovermögenswert pro Aktie maßgeblich. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in aggregierter Form bekanntgegeben. Zudem wird die DBAG gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 DVO die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://www.dbag.de/investor-relations/aktienrueckkaufprogramm/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Beteiligungs AG
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Deutschland
Internet: www.dbag.de

 
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