BGH prüft: Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder?

11.02.25 14:23 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob Unternehmen ihre Geschäftsführer und Vorstände für wegen Kartellrechtsverstößen verhängte Bußgelder in Regress nehmen können. Im konkreten Fall hatte das Bundeskartellamt einer Edelstahlfirma wegen Preisabsprachen ein Bußgeld von 4,1 Millionen Euro verhängt. Die GmbH zog später gemeinsam mit einer zur Unternehmensgruppe gehörenden AG gegen den früheren Firmenchef vor Gericht. (Az. KZR 74/23)

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Die Unternehmen fordern von ihm eine Erstattung des bezahlten Bußgelds, Ersatz für zur Abwehr des Bußgelds entstandene IT- und Anwaltskosten sowie Schadenersatz für alle weiteren Schäden, die aus dem Kartellverstoß folgen. Sie argumentieren, der Beklagte habe durch seine Beteiligung an den Kartellabsprachen seine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH und Vorstandsmitglied der AG verletzt.

Grundsätzlich gilt: wenn Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihre Pflichten verletzen, haften sie für den Schaden, der der Gesellschaft dadurch entsteht. Das ist jeweils im GmbH- und Aktiengesetz geregelt. In Karlsruhe ging es unter anderem um die Frage, ob es dabei eine Ausnahme für Bußgelder wegen Kartellrechtsverstößen geben kann. Wann der BGH eine Entscheidung verkündet, blieb zunächst offen.

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Fall könnte am EuGH landen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz angenommen, dass die Vorschriften nicht für solche Schäden gelten, die der Gesellschaft wegen gegen sie verhängter Kartellbußgelder entstehen. Das würde sonst den Sinn und Zweck des Unternehmensbußgelds vereiteln

- nämlich, das Vermögen des Unternehmens nachhaltig zu treffen.

Mit dem Fall könnte sich auch der Europäische Gerichtshof noch beschäftigen. Denn auch wenn eine Haftung der Geschäftsführer für Kartellbußgelder nach deutschem Recht bejaht würde, könnte das nach europäischem Recht anders aussehen, erklärte der Vorsitzende Richter, Wolfgang Kirchhoff. Um EU-rechtliche Fragen klären zu lassen, könnte der Karlsruher Kartellsenat die Sache seinen Luxemburger Kolleginnen und Kollegen zur Vorabentscheidung vorlegen./jml/DP/jha