Ausnahmefälle bei Streaming, Literatur & Co.: Wann Medienkonsum von der Steuer absetzbar ist
Steuerliche Behandlung von Streaming-Abos
Die Kosten für Streaming-Dienste wie Netflix, Disney+, Spotify oder Amazon Prime werden üblicherweise als private Ausgaben eingestuft. Nach § 12 Nr. 1 EStG sind private Lebenshaltungskosten nicht steuerlich absetzbar. Selbst wenn ein Dienst zur Weiterbildung oder für berufliche Zwecke genutzt wird, bleibt ein steuerlicher Abzug in den meisten Fällen ausgeschlossen.
Laut web.de erkennt das Finanzamt Streaming-Abos nur dann an, wenn sie nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Beispiele dafür sind Filmkritiker, Musikproduzenten oder Medienschaffende, die auf diese Inhalte angewiesen sind. In der Praxis gestaltet sich der Nachweis einer fast ausschließlich beruflichen Nutzung jedoch schwierig, sodass solche Fälle die Ausnahme bleiben.
Fachliteratur als steuerlich absetzbare Ausgabe
Bei Fachliteratur ergeben sich im Vergleich zu Streaming-Abos bessere Chancen auf eine steuerliche Anerkennung. Bücher, digitale Publikationen oder Fachzeitschriften können als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Laut buhl.de werden Kosten für Bücher anerkannt, wenn der Inhalt fachlich relevant ist und fast ausschließlich im beruflichen Kontext genutzt wird. Literatur mit allgemeiner Ausrichtung oder private Lektüren, beispielsweise Romane oder Wirtschaftsmagazine, werden hingegen nicht berücksichtigt. Medizinische Fachliteratur für Ärzte oder Gesetzeskommentare für Juristen gehören zu den typischen Beispielen. Eine sorgfältige Dokumentation der Notwendigkeit und eine Begründung gegenüber dem Finanzamt erhöhen die Chancen auf eine steuerliche Absetzbarkeit.
Digitale Medien und steuerliche Anerkennung
Auch digitale Abonnements von Fachzeitschriften oder Online-Datenbanken fallen unter die gleichen steuerlichen Regelungen wie gedruckte Medien. Laut Arbeitsgemeinschaft Finanzen kann eine steuerliche Anerkennung erfolgen, wenn ein klarer beruflicher Bezug besteht und eine überwiegend private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Selbstständige und Freiberufler haben häufig die Möglichkeit, solche Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Redaktion finanzen.net
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