Kindererziehung bei der Rente geltend machen: So geht's

18.11.2024 19:11:00

Um einen fairen Ausgleich zu schaffen, können erziehende Elternteile bei der Deutschen Rentenversicherung Kindererziehungszeit beantragen, um für einen Zeitraum von 30 bis 36 Monaten Rentenbeiträge gutgeschrieben zu bekommen.

Kindererziehung ist meist alles andere als ein Kinderspiel und kostet Zeit - Zeit, die Andere in ihre Arbeit investieren. Daher können Eltern bei der Deutschen Rentenversicherung einen Ausgleich für die Kindererziehung beantragen, der wirkt, als würden sie über einen gewissen Zeitraum hinweg eigene Beiträge in die Versicherung einzahlen.

Anspruch auf Kindererziehungszeit von bis zu drei Jahren

Während dieser Zeit zahlt der Bund Rentenbeiträge für die Erziehungsperson an die Deutsche Rentenversicherung. Der Umfang der von der Rentenversicherung angerechneten Kindererziehungszeiten orientiert sich an dem Geburtsdatum des Kindes. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, kann nach dem RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (2018) ein Anspruch auf Kindererziehungszeit von bis zu 2 Jahren und 6 Monaten geltend gemacht werden. Umgangssprachlich wird diese gesetzliche Neuregelung auch als "Mütterrente" bezeichnet - natürlich kann diese trotzdem auch von einem erziehenden Vater beantragt werden. Für Kinder, die nach 1991 geboren sind, werden 3 Jahre Erziehungszeit pro Kind gutgeschrieben. Aber Achtung: Nur wer die Kindererziehungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, bekommt diese Rentenbeiträge auch wirklich auf sein Rentenkonto gutgeschrieben.

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Erziehungszeit verlängert sich bei mehreren Kindern

Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, wird die Erziehungszeit genau um den Zeitraum verlängert, in dem beide Kinder gleichzeitig "erzogen" werden.

Nehmen wir also an, dass das erste Kind einer Familie am 16.08.2001 geboren wird. Demnach können Sie für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.08.2004 Erziehungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Wird ein zweites Kind in diesem Zeitraum - also beispielsweise am 01.07.2003 geboren - schreibt die Deutsche Rentenversicherung Ihnen neben der gewöhnlichen Erziehungszeit bis zum 30.06.2006 auch noch die Zeitdauer der gleichzeitigen Erziehung (01.07.2006 bis 31.08.2007) für Ihre Rente gut.

Insgesamt erhalten Sie also pro Kind die vollen 72 Monate Kindererziehungszeit.

Erziehungsgeld kann auch von nicht leiblichen Eltern beantragt werden

Aber Achtung: Kindererziehungszeiten können immer nur von einem Elternteil angerechnet werden. Denn laut den Regelungen der Deutschen Rentenversicherung, hat nur der Elternteil, der in dem betrachteten Monat die Mehrheit der Erziehung übernommen hat, Anspruch auf die Rentenzahlung durch den Bund. Erziehen beide Eltern gemeinsam, wird die Erziehungszeit im Regelfall der Mutter gutgeschrieben - außer beide Eltern beantragen in einer gemeinsamen Erklärung, dass der Vater diese erhalten soll.

Dabei kann das Kindererziehungsgeld nicht nur von den leiblichen Eltern, sondern auch von den Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern beantragt werden. Auch Großeltern oder andere Verwandte, bei denen das Kind "dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind" wohnt, haben nach den Bestimmungen der Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Anrechnung der Erziehungszeit. In speziellen Ausnahmefällen ist es allerdings nicht möglich, Kindererziehungsgeld zu beantragen - beispielsweise, wenn der Erziehungsbeauftragte bereits die Regelaltersgrenze überschritten hat und nie gesetzlich rentenversichert war.

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Kindererziehung wird auch bei arbeitenden Eltern angerechnet

Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Versicherten in Deutschland in dem Jahr der Kindererziehung. Pro Monat Erziehungszeit erhalten Sie dadurch laut Rentenversicherung circa 30 Euro Rente.

Dabei ist es kein Problem, wenn Sie neben der Erziehung Ihrer Kinder arbeiten, denn Sie erhalten die Kindererziehungsbeitrage vom Bund zusätzlich zu Ihren eigens eingezahlten Beiträgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Beiträge nur bis zu der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze eingezahlt werden; verdienen Sie also mehr, werden keine Kindererziehungsbeiträge mehr für Ihre Rente gutgeschrieben.

Redaktion finanzen.net

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