Bundestagswahl: Aktive Teilnahme am Wahlprozess als Wahlhelfer
Bundesweite Wahlen
Laut dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) werden Wahlen in Deutschland "nicht durch die normale staatliche Verwaltung, sondern durch unabhängige Wahlorgane durchgeführt". Vor diesem Hintergrund bedürfen bundesweite Wahlen - wie die Bundestagswahl - "jeweils 650.000 Wahlhelfer, die dieses Ehrenamt übernehmen". Das ehrenamtliche Engagement ist der Bundesbehörde zufolge ein "Dienst für die Demokratie und für die Möglichkeit freier Wahlen". Auch die Bundeswahlleiterin bezeichnet Wahlhelfer als "die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens".
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Voraussetzungen um Wahlhelfer zu werden
Um Wahlhelfer zu werden, muss eine Wahlberechtigung bestehen. Im Falle der Bundestagswahl gelten also die Volljährigkeit und die deutsche Staatsangehörigkeit als Voraussetzungen.
Möchte man sich als Wahlhelfer betätigen, muss die eigene Bereitschaft bei der zuständigen Wahlbehörde angemeldet werden. Gesucht werden Wahlhelfer durch Aufrufe der Landeswahlleiter oder durch die Gemeinde direkt - man hilft also auch in der Gemeinde, in der man wohnt oder zumindest in dem zuständigen Wahlbezirk.
Prinzipiell ist jedoch jeder wahlberechtigte Bürger verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlhelfers zu übernehmen, sofern sich nicht genügend Freiwillige melden. Eine Ablehnung ist dann nur aus bestimmten Möglichkeiten möglich, so die Bundesbehörde. Darunter fallen beispielsweise "dringende berufliche Gründe, Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung". Menschen, "die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben", sind stets berechtigt abzulehnen, so die Bundeswahlleiterin.
Wahlhelfer: Aufgabenbereiche
Wahlhelfer bilden gemeinsam Wahlvorstände, die jeweils aus einem Wahlvorsteher, einem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern bestehen. Sie sind maßgeblich an der Organisation und Ordnung des Wahlvorgangs beteiligt. Darunter zählt die Überprüfung der Wahlberechtigung mithilfe des Wahlverzeichnisses, die Ausgabe der Stimmzettel und die Vermerkung der Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis, wie das BMI erklärt. Außerdem ist die Abgabe des Stimmzettels erst möglich, wenn die Wahlurne durch den Wahlhelfer freigegeben wurde. Letztlich wird die Zählung der Stimmen, um das Wahlergebnis im Wahlbezirk festzustellen, ebenfalls von den Wahlhelfern durchgeführt.
Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet: Wahlvorstände müssen jedoch vor Öffnung der Wahllokale bereits Vorbereitungen treffen. Anschließend müssen zwar nicht alle Wahlhelfer durchgängig anwesend sein, jedoch immer mindestens drei. Die Zählung wird gemeinsam im Anschluss an die Öffnungszeiten durchgeführt. Neben den organisatorischen Aufgaben können auch Hilfeleistungen, zum Beispiel bei Menschen mit Behinderung, ein Bestandteil der ehrenamtlichen Tätigkeit sein.
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Erfrischungsgeld: Kleine Vergütung trotz Ehrenamt
Da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, wird keine leistungsgerechte Entlohnung ausgezahlt. Wahlhelfer erhalten jedoch ein sogenanntes "Erfrischungsgeld". Im Jahr 2017 betrug dieses 25 Euro. Auch in diesem Jahr werden der Bundeswahlleiterin zufolge grundsätzlich 25 Euro an die Mitglieder der Wahlvorstände ausbezahlt. Wahlvorsteher erhalten in der Regel ein etwas höheres Erfrischungsgeld, da sie einen höheren Arbeitsaufwand verrichten, respektive mehr Verantwortung tragen. Mit rund 35 Euro kann hier gerechnet werden, wie es weiter heißt. Die Höhe des Erfrischungsgeldes kann abhängig von der jeweiligen Gemeinde etwas höher ausfallen als "die vom Bund erstatteten Beträge", erklärt das BMI.
Findet die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Wahlbezirks statt, werden die aufgewendeten Fahrtkosten ebenfalls ersetzt. Das Tage- sowie möglicherweise Übernachtungsgeld wird nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt und zusätzlich zum Erfrischungsgeld angerechnet.
Arbeitgeber können - sofern nicht gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich geregelt - zudem entscheiden, ob der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Arbeitsbefreiung zur Ausübung des Ehrenamts erhält. Im öffentlichen Dienst ist dieses Vorgehen die Regel.
J. Vogel / Redaktion finanzen.net
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