Insidergeschäfte
Insidergeschäfte - Definition
Nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verbotene Geschäfte von Insidern, unter Ausnutzung ihres Wissens für eigene oder fremde Rechnung. Verboten sind außerdem Geschäfte, die durch die Weiterleitung von Insiderwissen zustande kommen, auch wenn der Dritte fahrlässig nicht Kenntnis davon besitzt, dass sein Geschäft aufgrund von Insiderwissen zustande kam. Insider ist nach WpHG, wer aufgrund seiner Tätigkeit Kenntnis von einer so genannten Insidertatsache hat, d. h. einem nicht öffentlich bekannten Wissen. Weiterhin gilt als Insider, wer als Mitglied einer Geschäftsführung oder eines Aufsichtsrates sowie als persönlich haftender Gesellschafter desjenigen Unternehmens, mit dessen Anteilen Geschäfte betrieben werden, gilt oder aufgrund einer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens sowie eines ihm verbundenen Unternehmens Insiderwissen erhält. Geahndet werden Insidervergehen durch das Bundesamt für das Wertpapierwesen. Dies kann Geldbußen als auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren fordern.
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