Inventur

Inventur - Definition

Tätigkeiten zur Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag. Die Ergebnisse der Inventur sind in einem Bestandsverzeichnis, dem Inventar, festzuhalten. Zur Inventur bzw. dem Erstellen eines Inventars ist grundsätzlich jeder Kaufmann gemäß § 240 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und zu den folgenden Bilanzstichtagen verpflichtet. Ausgenommen sind gem. § 241a HGB Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse nicht 500 000 € und Jahresüberschuss nicht 50 000 € übersteigen. Diese Verpflichtung gilt nach § 140 AO auch für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Istbestände und Sollbeständen

Mit Hilfe der Inventur und des Inventars soll geprüft werden, ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden (= Istbestände) mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen (Sollbeständen) nach Art, Menge und Wert übereinstimmen. Soweit sich sog. Inventurdifferenzen ergeben, sind diese zu klären und die Bücher ggf. zu korrigieren.

Art der Bestandsaufnahme

Nach der Art der Bestandsaufnahme kann unterschieden werden in eine körperliche Bestandsaufnahme, bei der der Bestand durch die tatsächliche Inaugenscheinnahme festgestellt wird, und in eine buchmäßige Bestandsaufnahme, bei der anhand von Belegen die Bestände erfasst werden, z. B. die Forderungen und Schulden.

Inventursysteme

Im Hinblick auf den Stichtag lassen sich drei Inventursysteme unterscheiden:

Stichtagsinventur

Stichtagsinventur nach § 240 II HGB, die zum Bilanzstichtag durchgeführt wird.

Vor- oder nachgelagerte Stichtagsinventur

Vor- oder nachgelagerte Stichtagsinventur nach § 241 III HGB, die innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Bilanzstichtag durchzuführen ist. Durch ein geeignetes Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren müssen sich die Werte zum Bilanzstichtag ermitteln lassen.

Permanente Inventur

Permanente Inventur nach § 241 II HGB, bei der ein innerhalb des Geschäftsjahres durch körperliche Bestandsaufnahme erfasster Bestand nach Art, Menge und Wert bis zum Bilanzstichtag fortgeschrieben wird.

Stichprobeninventur

Weitere Verfahren der Inventurvereinfachung stellen die Stichprobeninventur nach § 241 I HGB, bei der mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren die Bestände ermittelt werden, die Festwertbewertung und die Gruppenbewertung dar.

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Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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