Betrug mit Bankkarten: Selbstbeteiligung für Kunden sinkt
Bankkarte weg, Geld weg - kein schönes Szenario. Doch nun wurden die Rechte von Bankkunden gestärkt: Seit Anfang 2018 müssen Verbraucher weniger Selbstbeteiligung zahlen, wenn mit ihrer Girokarte oder Kreditkarte Geld geklaut wird.
Am 13. Januar 2018 sind neue Richtlinien für den europaweiten Zahlungsverkehr in Kraft getreten. Unter anderem sinkt die Haftungsgrenze bei Missbrauch von Bankkarten. Haben Sie Ihre Kreditkarte verloren oder wurde Ihnen diese gestohlen, dann müssen Sie sich ab sofort nur noch mit 50 Euro an einem möglichen Schaden beteiligen. Das gilt auch für den Missbrauch mit anderen Bankkarten wie Girocards. Bisher lag die Höhe der Selbstbeteiligung für Verbraucher bei 150 Euro.
Im Notfall: Bankkarte sperren lassen
Auf der sicheren Seite sind Bankkunden, wenn sie die Karte direkt nach dem Verlust sperren lassen - so kann weder mit der Kreditkarte noch mit der Girokare Geld verloren gehen. Das geht innerhalb Deutschlands für jeden Kartenanbieter kostenlos über den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Im Ausland ist die Sperr-Hotline gebührenpflichtig und muss mit der deutschen Vorwahl angewählt werden. Dann erreichen Sie die Hotline unter der Nummer +49 116 116. Wenn nämlich nach der Sperrung betrügerische Abbuchungen getätigt werden, haftet die Bank für den vollen Schaden und der Kunde muss keinerlei Selbstbeteiligung zahlen.
Ist die Karte gesperrt oder wurde Geld gestohlen, müssen Kunden mit Ihrer Bank in Verbindung treten. Dann ist der Service, vor allem die Erreichbarkeit des Kontoverwalters, für eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung entscheidend. Zwischen Kreditkartenanbietern gibt es im Bereich Service jedoch große Unterschiede, wie unser Kreditkarten-Vergleich zeigt.
Auch im Hinblick auf die Sicherheit unterscheiden sich die Anbieter von Kreditkarten stark. Beispielsweise ist es nicht bei allen Anbietern möglich, individuell festzulegen, wieviel Bargeld täglich abgehoben oder überwiesen werden darf. Bei manchen Anbietern sind gar keine individuellen Sicherheitsanpassungen möglich.
Keine Haftung bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Kunden, die nachlässig mit ihrer Bankkarte umgehen, müssen den Schaden immer noch vollständig selbst tragen. Denn dann geht die Bank von einer groben Fahrlässigkeit aus. Wenn ein Kunde beispielsweise die Bankkarte und die PIN am gleichen Ort im Geldbeutel aufbewahrt, trägt er die Schuld, wenn Betrüger mit der entwendeten Karte Geld abheben.
Banken tragen Beweislast
Nicht nur bei missbräuchlicher Verwendung der Bankkarten nach Verlust oder Diebstahl werden Verbraucher entlastet, ein Urteil des Amtsgericht Aachens (AZ 105 C 278/5) bürdet den Banken außerdem die Beweislast bei falschen Konto-Buchungen auf. Ein Kunde hatte geklagt, nachdem sein Konto irrtümlicherweise mit 600 Euro belastet wurde, die er nie abgehoben hatte.
Der Fall verlief so: Ursprünglich wollte der Kunde am Bankautomaten 800 Euro abheben, als er feststellte, dass sein Verfügungsrahmen bei 600 Euro begrenzt war. Er brach die Buchung ab und erhielt laut seiner Aussage kein Geld aus dem Automaten ausbezahlt. Auf seinem Konto wurden dennoch 600 Euro als Abbuchung vermerkt. Das Gericht urteile jetzt, dass die Bank in einem solchen Streitfall die ordnungsmäßige Funktion eines Bankautomaten nachweisen muss. Das konnte die Bank in diesem Rechtsstreit nicht zweifelsfrei belegen. Auch dieses Urteil ist ein weiteres Zugeständnis an Verbraucher und setzt die Banken unter Zugzwang.
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