Neuregelungen und Gesetze: Das ändert sich ab Januar 2019
Wie in jedem Monat erlässt die Regierung auch im kommenden Jahr eine Reihe von neuen Gesetzen. Auf welche Neuregelungen Verbraucher sich gefasst machen müssen, erfahren Sie hier.
Höhere Freibeträge für Steuerzahler
Ab dem 1. Januar wird es sowohl für Ledige als auch für verheiratete Bürger höhere Freibeträge geben. Demzufolge werden Erstere im kommenden Jahr einen Grundfreibetrag von 9.168 Euro und Verheiratete von 18.336 Euro haben. Das macht eine Erhöhung von 168 Euro je Steuerzahler. Ebenfalls erhöhen sich die Beiträge, die als außergewöhnliche Belastungen gelten, sofern man sie für den Unterhalt von nahen Angehörigen zahlt.
Im neuen Jahr wird es auch zu einer Anpassung des Einkommenssteuertarifs kommen. Um die Inflationsrate des aktuellen Jahres in den Steuertarif einzupreisen, sollen die Einkommensgrenzen für das Steuerjahr 2019 um 1,84 Prozent steigen. Zudem soll der Effekt der kalten Progression ausgeglichen werden.
Steuerfreie Jobtickets
Arbeitnehmer, die Anspruch auf verbilligte Jobtickets haben, müssen ab Januar 2019 die Kostenersparnis nicht mehr versteuern. Die steuerfreien Leistungen werden im Rahmen der neuen Regelung auf die Entfernungspauschale angerechnet. Allerdings gilt diese Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) nur dann, wenn die Beschäftigten die Kostenersparnis "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erhalten. Wenn es sich jedoch lediglich um eine Entgeltumwandlung handelt, tritt die Steuerbefreiung nicht in Kraft.
Neuer Mindestlohn
Im neuen Jahr dürfen sich Arbeitnehmer auf einen neuen Mindest-Stundenlohn freuen. Dieser wird ab dem 1. Januar bei 9,19 Euro je Stunde liegen. Die neue Verdienstgrenze gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Arbeitgeber, die Letztere beschäftigen, müssen laut Verbraucherschützer den Lohn somit an die Arbeitszeit anpassen. Denn die Grenze von 450 Euro im Monat darf nach wie vor nicht überschritten werden, andernfalls handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Verringerung der Krankenversicherungsbeiträge
Zwei Änderungen ergeben sich im Bereich der Krankenversicherung. Im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes werden die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen gezahlt. Diese wurden bisher lediglich vom Arbeitnehmer übernommen.
Auch für Selbständige ergibt sich eine Neuerung: Das Mindesteinkommen zur Berechnung des Beitragssatzes wurde von 2.283,50 Euro auf 1.038,88 Euro ab dem 1. Januar gesenkt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 167 bis zu 186 Euro, abhängig von der jeweiligen Krankenkasse - die Pflegeversicherung fehlt bei diesem Betrag allerdings noch.
Teilhabechancengesetz
Im neuen Jahr will die Bundesregierung vor allem die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen. Mithilfe von Förderinstrumenten sollen Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt werden, sofern sie Langzeitarbeitslose einstellen, die über 25 Jahre alt sind und mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben. Den Zuschuss erhält der Arbeitgeber in den ersten beiden Jahren in Höhe des Mindestlohns. Tarifgebundene Unternehmen erhalten das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt.
Steuervorteile für E-Autos
Für elektrisch betriebene E-Autos oder Hybridfahrzeuge mussten Privatnutzer bislang ein Prozent des Listenpreises pro Monat Steuer zahlen. Ab dem 1. Januar sinkt dieser Steuersatz für E-Autos und Hybridelektrofahrzeuge auf 0,5 Prozent. Allerdings ist die neue Regelung nur bis 31. Dezember 2021 begrenzt und gilt nur für Wagen, die ab dem 1. Januar 2019 erworben werden.
Redaktion finanzen.net
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