Gehaltsextras: Geschenke vom Chef
Restaurantschecks, Benzingutscheine und Kindergartenzuschüsse auf Kosten der Firma: Wo Sie steuerfrei mehr verdienen können.
von S. Brandt und M. Schulz, Euro am Sonntag
Satte 5,6 Prozent mehr Gehalt — für 800.000 Angestellte im Öffentlichen Dienst, verteilt über zwei Jahre —, da wollen die Metaller mitziehen und fordern 5,5 Prozent.
Jedes Jahr das gleiche Ritual. Demos, Streiks und am Ende ein Miniplus, das gerade mal über der Teuerungsrate liegt. Wer mehr als ein Geringverdiener, aber weniger als ein Gutverdiener bekommt, der spürt von dem Gehaltsplus meist wenig. In diesen Einkommensgruppen steigt die Lohnsteuer auf jeden zusätzlich verdienten Euro wegen des Knicks im Steuertarif stark. Diese kalte Progression frisst mehr als die Hälfte vom Gehaltsplus. Das muss nicht sein. Clevere Arbeitgeber bieten Arbeitnehmern Leistungen als Extras zum Gehalt, bei denen Finanzamt und Sozialkassen leer ausgehen.
Personalrabatte
Bis zu 1.080 Euro steuerfrei
Ob Autohersteller, Lebensmitteleinzelhändler oder Kaufhäuser — viele Unternehmen gewähren Arbeitnehmern Personalrabatte auf firmeneigene Waren und Dienstleistungen. Bis zu 1.080 Euro jährlich bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und sozialabgabenfrei. Dabei darf es sich nicht um pauschal versteuerte Sachleistungen wie Jobticket oder Tankgutscheine handeln. Von der Regelung profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Geld der Mitarbeiter bleibt im Unternehmen und Arbeitnehmer kommen günstiger an Waren und Dienstleistungen.
Kindergartenzuschuss
Elterngeld vom Arbeitgeber
Besonders attraktiv sind Zuschüsse an Mitarbeiter, die Nachwuchs im Kindergartenalter haben. Zwar besteht ab August ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für Kinder unter drei Jahren, dennoch mangelt es vielerorts noch an Angeboten, die zudem meist teuer sind.
Da kommt der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber gerade richtig. Er ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei und kann in bar oder als Sachleistung in Form eines Betriebskindergartenplatzes ausgezahlt werden. Gibt es den Zuschuss in bar, müssen Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber und dem Fiskus nachweisen, dass sie das Geld auch für einen Kindergarten oder Krippenplatz verwenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Belege auf den eigenen Namen oder den des Ehepartners oder Lebensgefährten lauten. Im Gegensatz zum Personalrabatt gibt es hier auch keine Begrenzung in der Höhe.
Steuerfrei sind Leistungen zur Unterbringung und Betreuung inklusive Verpflegung. Neben dem klassischen Kindergartenplatz ist auch ein Zuschuss für die Unterbringung bei einer Tagesmutter denkbar. Die Kosten müssen Arbeitnehmer hier natürlich ebenfalls nachweisen.
Vorsorgeleistungen
Betriebsrente und Unfallschutz
Zahlt ein Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers in eine Pensionskasse oder Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge) ein, so kann er bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 Euro die Lohnsteuer pauschal mit 20 Prozent abführen. Ein Obolus für Sozialkassen fällt nicht an. Arbeitgeber können als Versicherungsnehmer einen Rahmenvertrag abschließen und alle oder einen Teil der Mitarbeiter günstig in einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung versichern. Der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, darf 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. So fallen für diese Beiträge nur 20 Prozent Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an. Der Gruppenvertrag kann alle Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufsfelds abdecken. Ein weiterer Baustein ist die Dienstreise-Unfallversicherung.
Betriebsdeputate
Pralinen und Massagekurs
Kleine Gelegenheitsgeschenke an die Mitarbeiter behandelt das Finanzamt laut Lohnsteuerrichtlinie als steuerlich nicht bedeutsame Aufmerksamkeiten. Sachleistungen wie Bücher, Blumen, Pralinen oder CDs zum Geburtstag, Jubiläum oder zur Beförderung im Wert von monatlich 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer sind steuer- und sozialabgabenfrei. Steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn diese Freigrenze um einen Cent überschritten wird. Ausnahme: Geschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung wie etwa der Weihnachtsfeier oder eines Betriebsausflugs überreicht werden. Hier gilt eine Freigrenze von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Aufmerksamkeiten an Angehörige des Arbeitnehmers werden dem Mitarbeiter zugerechnet. Derzeit sind allerdings beim Bundesfinanzhof Verfahren anhängig, bei denen um die Frage der Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung gestritten wird. Geldgeschenke sind dagegen unabhängig vom Wert immer steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Es gibt allerdings auch Betriebe, die auf die Gesundheit ihrer Mitarbeiter Wert legen. Steuerbegünstigt sind Maßnahmen, die zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Zudem müssen sie überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Das gilt beispielsweise für Massagekurse. Da diese Rücken- und Nackenleiden vorbeugen und somit Krankheitstage reduzieren, sind im Jahr pro Mitarbeiter Massagen bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Nähere Informationen bietet das Deutsche Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung (www.dnbgf.de). Wichtig: Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen etwa für das Kieser-Training fällt nicht unter die Abgabenbefreiung.
Tankgutscheine
Kraftstoff gegen den Fiskus
Tanken ist teuer. Mancher Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Kosten in Form von Tankgutscheinen. Diesel- oder Superkraftstoff im Gegenwert von bis zu 44 Euro pro Monat ist als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt auch für Inhaber einer elektronischen Firmentankkarte. Auf dem Gutschein darf nach zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs sogar ein Höchstbetrag stehen. Das führte bisher zur Steuerpflicht. Da die Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht wurden, müssen sich Finanzämter daran halten. Wichtig: Der Gutschein darf nicht auf den Folgemonat übertragen werden und der Monatsbetrag kann laut Industrie- und Handelskammer Berlin nicht auf einen Jahresbetrag von 528 Euro hochgerechnet werden.
Laptop & Internet
PC und Internet auf Firmenkosten
Stellen Firmen PC und Mobiltelefon außerhalb des Arbeitsplatzes kostenlos zur Verfügung, müssen Mitarbeiter keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Bleiben die Geräte weiter in Firmenbesitz, können Chefs sogar Telefongebühren und Providerkosten übernehmen. Als Gehaltsextra können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern aber auch bereits abgeschriebene PCs oder Notebooks mit Zubehör und Internetzugang schenken. Für die Zuwendung führen Arbeitgeber pauschal 25 Prozent Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ab. Sozialabgaben werden nicht fällig.