Gericht: Korrektur bei Betriebsrenten möglich
15.08.15 14:00 Uhr
Arbeitgeber können Betriebsrenten-Vereinbarungen künftig leichter zu Ungunsten ihrer Beschäftigten verändern.
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von Martin Reim, €uro am Sonntag
Das ergibt sich aus zwei Urteilen, mit denen das Bundesarbeitsgericht seine bisherige arbeitnehmerfreundliche Haltung in diesem Punkt aufgab. Demnach lassen sich manche Zusagen, die der Arbeitgeber der gesamten Belegschaft gemacht hat, nachträglich unkompliziert revidieren.
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Im einen Fall sollte die Betriebsrente an Frauen laut ursprünglicher Zusage mit dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Dann stieg die gesetzliche Regelaltersgrenze, und der Arbeitgeber wollte nur noch frühestens ab dem 63. Lebensjahr auszahlen. Eine Mitarbeiterin klagte dagegen - und verlor (Az. 3 AZR 894/12 und 899/12). Begründung des Gerichts: "Ein solches System darf nicht erstarren."
In einem weiteren Fall hatte der Arbeitgeber der Belegschaft die Zusage gegeben, die betriebliche Altersversorgung in Form einer Rente auszuzahlen. Später wurde diese Regel durch eine Betriebsvereinbarung revidiert, wonach nur noch eine Auszahlung auf einen Schlag möglich ist. Eine frühere Mitarbeiterin klagte dagegen und verlor ebenfalls. Es gebe bei sogenannten Gesamtzusagen schon von vornherein "erkennbar einen möglichen künftigen Änderungsbedarf", erklärten die Arbeitsrichter (Az. 3 AZR 56/14).
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