Privatdarlehen: Damit die Freundschaft hält
Willst du dir einen Feind machen, so leihe ihm Geld. Wer Freunden, Bekannten und Verwandten Geld leiht, muss vieles beachten.
von Michael Schreiber, Euro am Sonntag
Du, ich bin gerade knapp bei Kasse, kannst du mir vielleicht etwas Bargeld leihen?" Steht ein Freund oder Verwandter vor der Tür, wird wohl fast jeder aushelfen. Denn Geiz mag zwar beim Einkaufen geil sein, gegenüber Freunden ist er es aber umso weniger.
Für den Schuldner ist ein Kredit von Freunden oder Verwandten ideal. Das Bargeld kommt schnell und ohne Bonitätsprüfung. Höchstwahrscheinlich ist auch der Zinssatz günstiger, wenn der Geldgeber für Geborgtes unter Freunden überhaupt Zinsen verlangt. Für den, der das Geld verleiht, kann der Freundschaftsdienst tückisch werden: Was, wenn das Darlehen nicht wie vereinbart zurückgezahlt wird, der Schuldner überhaupt leugnet, jemals Geld bekommen zu haben oder behauptet, das Geld sei ihm geschenkt worden? Haben der Schuldner und sein Gläubiger nichts schriftlich fixiert, steht Aussage gegen Aussage. Da können auch Juristen nicht mehr weiterhelfen.
Besser mit Vertrag
Um Streit zu vermeiden, sollte man daher in jedem Fall die Kreditvergabe schriftlich festhalten und das versprochene Geld per Überweisung mit dem Hinweis "Darlehen laut Vertrag vom ..." eindeutig kennzeichnen. Ab welcher Summe ein schriftlicher Darlehensvertrag sinnvoll ist, muss aber jeder für sich entscheiden. Im Vertrag sollten alle wichtigen Details des Kredits eindeutig festgelegt sein - dazu gehören in jedem Fall Regelungen über die Kredithöhe, die Auszahlung, die Laufzeit des Darlehens, die Zinsen, die Tilgung und darüber, ob es Sicherheiten gibt (siehe unten).Ist der Schuldner am Ende der Laufzeit noch klamm und kann das Geliehene nicht zurückzahlen, kann der Gläubiger den Kreditvertrag kündigen und sein Geld vor dem Amtsgericht einfordern. Die Kündigungsfrist beträgt bis zu drei Monate, so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 609). Haben die Beteiligten den Darlehensvertrag notariell beglaubigen lassen, kann sich der Geldgeber den Weg zum Amtsgericht sparen und eine sofortige Zwangsvollstreckung erwirken. Ewig Zeit lassen kann er sich damit nicht, denn bei einem privaten Darlehen verjährt der Anspruch auf Rückzahlung drei Jahre nach Fälligkeit der Rückzahlung. Die Zwangsvollstreckung wirkt nur teilweise, wenn der Schuldner krank oder arbeitslos ist. Denn die gesetzlich geregelte Pfändungsfreigrenze lässt bei alleinstehenden Schuldnern derzeit pro Monat 1.080 Euro Nettoeinkommen unangetastet. Die Freigrenze steigt, wenn unterhaltsberechtigte Angehörige mit dem Schuldner zusammenleben. Ein Risiko kommt für den Gläubiger hinzu: Er kann nie sicher sein, ob sein Schuldner nicht anderswo in der Kreide steht. Datenbanken wie die der Schufa gibt es bei Privatkrediten nicht.
Steuertrick Privatdarlehen
Ein schriftlicher Kreditvertrag und die Auszahlung des Darlehens per Überweisung haben aber noch einen weiteren Vorteil: In diesem Fall ist das Finanzamt davon überzeugt, dass der Kredit unter Freunden oder Familienangehörigen ernsthaft gewollt und auch wie unter Fremden vollzogen wurde. Das ist Grundvoraussetzung, dass der Fiskus einem Privatkredit auch steuerlich seinen Segen erteilt, und das nutzt dem Kreditgeber und dem Schuldner. Setzt der Darlehensnehmer das privat Geborgte für Investitionen in seinem Unternehmen oder etwa einem Mietshaus ein, kann er die Zinsen von der Steuer absetzen. Das spart bis zu 45 Prozent Einkommensteuer. Der Kreditgeber dagegen muss seinen Zinsertrag nicht mit seinem persönlichen Steuersatz, sondern nur zum deutlich niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fiskus mehrfach aufgefordert, dieses Steuersparmodell zu akzeptieren (Az. VIII R 9, 44 und 35 /13).Der Trick funktioniert aber nur, wenn Kreditgeber und Schuldner voneinander finanziell unabhängig sind. Deshalb gilt der günstige Abgeltungsteuertarif bei Ehegattendarlehen nicht, wenn der eine den anderen finanziell beherrscht. Das hat der BFH entschieden (Az. VIII R 8/14). Im Streitfall hatte der Ehemann seiner vermögenslosen Ehefrau ein Darlehen zum Kauf eines Mietshauses gegeben.
Achtung Schenkungsteuer
Bei längerfristigen und größeren Darlehen an Personen außerhalb des engsten Familienkreises sollte man marktübliche Zinsen vereinbaren. Sonst wertet das Finanzamt den Kredit als Schenkung. Das kann den Darlehensnehmer bis zu 30 Prozent Schenkungsteuer kosten, denn bei Geldgeschenken zwischen Fremden gibt es nur einen Freibetrag von 20 000 Euro.Anleger, die auf der Suche nach lukrativen Renditen über Online-Kreditbörsen wie Auxmoney.com, Smava.de oder Lendico.de verzinste Darlehen an fremde Schuldner vergeben, sollten wissen, dass Steuerfahnder die Portale regelmäßig unter die Lupe nehmen. Sie suchen nach Geldanlegern, die ihre Zinserträge abgeltungsteuerfrei kassieren und die notwendige Nachversteuerung über die Steuererklärung "vergessen".
Ist der Schuldner pleite und der Kreditgeber bleibt auf seiner Forderung sitzen, kann er den Kreditausfall nicht mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Az. 7 K 3661/14 E) festgestellt. Endgültig entschieden ist die Frage aber noch nicht - vor dem BFH ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 anhängig.
Schriftlich
Bei Darlehen unter Verwandten oder Freunden sollte man die Modalitäten schriftlich festlegen. Das verhindert Streit unter den Vertragspartnern und mit dem Finanzamt. Folgende Punkte sollten im Vertrag geregelt werden:
1. Vertragsparteien: Name und
Anschrift des Darlehensgebers und Darlehensnehmers.
2. Darlehensbetrag und Auszahlung: Die genaue Höhe der vereinbarten Kreditsumme und die Modalitäten der Auszahlung werden hier festgelegt. Eine Barauszahlung sollte man sich separat quittieren lassen.
3. Zinsen: Der Zins kann frei vereinbart werden. Je nach Verwendung des Kredits kann man sich an den banküblichen Konditionen für Haus- oder Dispokredite orientieren und davon für Freunde und Verwandte einen Abschlag vornehmen. Geregelt werden sollte auch die Fälligkeit der Zinsen. Meist vereinbart man hier das Jahresende.
4. Laufzeit und Rückzahlung:
Der Kredit kann in Raten oder in
einer Summe zu einem bestimmten
Termin zurückgezahlt werden.
5. Kündigung: Hier sollte festgeschrieben werden, unter welchen Bedingungen und zu welchen
Terminen der Kredit gekündigt
werden kann.
6. Sicherheiten: Will sich der
Gläubiger weiter absichern, lässt
er sich hier vertraglich den Zugriff auf Sicherheiten einräumen.
7. Unterschrift: Beide Vertragspartner unterzeichnen mit Ort
und Datum.
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