Vertragsrecht

Telekommunikationsverträge: Diese Rechte haben Verbraucher

11.09.23 03:11 Uhr

Achtung, Vertragsfalle: So können sich Verbraucher das Telekommunikationsgesetz zunutze machen | finanzen.net

Probleme mit Handyverträgen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch ins Geld gehen. Um Klarheit und Schutz für Verbraucher zu gewährleisten, hat die Novelle des Telekommunikationsgesetzes einige Verbesserungen durchgesetzt.

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Laufzeit und Kündigungsfrist

Seit Dezember 2021 gelten die erweiterten Rechte, welche in der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt wurden. Auch für vorher bestehende Verträge sind diese Rechte praktisch rückwirkend gültig.
Zwar bleiben Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren weiterhin möglich, werden diese jedoch - nach vorheriger Information - automatisch verlängert, muss der Verbraucher nicht mehr zwölf Monate bis zur Kündigung warten. Stattdessen kann von einer einmonatigen Kündigungsfrist Gebrauch gemacht werden. Stillschweigende Vertragsverlängerungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur noch dann gültig, wenn die Verlängerungen sich auf einen unbestimmten Zeitraum bezieht und die einmonatige Kündigungsfrist gegeben ist.

Weitere Rechte

Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, ist der Anbieter verpflichtet, eine Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung zu stellen. Ein ungewollter Abschluss über das Telefon, vor dem sich viele fürchten, ist dementsprechend nicht mehr gültig.

Im Internet ist jetzt nicht nur einfach einen Vertrag abzuschließen, sondern auch zu kündigen. Die Einführung eines Kündigungs-Buttons erleichtert die Kündigung von Handyverträgen. Zusätzlich muss eine Eingangsbestätigung versendet werden, um Behauptungen über die Nicht-Erhaltung der Kündigung zu verhindern.

Auch einseitige Vertragsveränderungen durch den Anbieter sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Darunter fallen beispielsweise Veränderungen zugunsten des Verbrauchers oder aufgrund von rechtlichen Gegebenheiten. Hier ist der Anbieter jedoch in der Beweispflicht. Gibt es keinen Grund, kann fristlos gekündigt werden.

Im Sinne der Verbraucher müssen Anbieter einmal jährlich über einen möglicherweise neuen, optimalen Tarif informieren. Hierbei gilt ebenfalls, dass eine telefonische Information nicht ausreicht.

Die Verbraucherzentrale rät allgemein vor Vertragsabschluss die AGB zu prüfen. Sind die Gesetzesneuerungen nicht enthalten, sollte darauf hingewiesen werden. Selbstverständlich sind diese Klauseln ungültig, allerdings kann so präventiv ein möglicher Rechtsstreit vermieden werden.

Redaktion finanzen.net

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