Der Aufhebungsvertrag - das sollte man als Arbeitnehmer wissen
Mit einem Aufhebungsvertrag lassen sich die gesetzlichen Kündigungsfristen aushebeln. Doch welche Vor- und Nachteile können durch diese Form der Vertragsauflösung entstehen?
Erhält ein Arbeitnehmer ein Jobangebot einer anderen Firma, das dieser unbedingt annehmen möchte, er allerdings noch an seine aktuelle Firma gebunden ist, könnte sich ein Aufhebungsvertrag lohnen. Hier wird gemeinsam mit dem derzeitigen Arbeitgeber entschieden, wann das Unternehmen vorzeitig verlassen werden kann. Dennoch ist es unabdingbar, sich im Vorfeld genau zu informieren, damit eine solche Entscheidung im Nachgang nicht bereut wird.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist laut Beschreibung der Rechtsberatung "Anwalt.de" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei muss die Kündigungsfrist, im Gegensatz zu einer regulären Kündigung, nicht eingehalten werden. Ebenso muss für das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages die Zustimmung beider Vertragsparteien vorliegen.
Dabei gilt es, zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Letzterer beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Durch den Abwicklungsvertrag wollen die Vertragsparteien vielmehr die Folgen bzw. Modalitäten der Kündigung regeln, so "Anwalt.de".
Diese Vorteile bringt ein Aufhebungsvertrag
Von einem Aufhebungsvertrag können beide Vertragsparteien profitieren, wie die Rechtsschutzversicherung "AllRecht" ausführt. Arbeitnehmer können beispielsweise für den Fall, dass ein Jobwechsel ansteht, das bestehende Arbeitsverhältnis früher beenden. Zudem können spezifische Vertragsinhalte wie der Umgang mit dem Resturlaub oder Regelungen bezüglich der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses frei verhandelt werden. Außerdem können Arbeitnehmer eine höhere Abfindung aushandeln, beispielsweise im Fall, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag möglichst zügig abwickeln möchte.
Doch auch auf Arbeitgeber-Seite kann laut "AllRecht" ein Aufhebungsvertrag in Betracht gezogen werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen etwaigen Aufhebungsvertrag, muss der Betriebsrat nicht angehört werden. Ebenso muss der Arbeitgeber keine offizielle Kündigung ausstellen und entgeht somit einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren. Das gilt auch bei Arbeitsverhältnissen, die einem gesonderten Kündigungsschutz unterliegen, wie das beispielsweise bei Schwangeren oder Arbeitnehmern in Elternzeit der Fall ist. Stimmen beide Vertragsparteien dem Aufhebungsvertrag zu, spielen derartige Kriterien, die einen besonderen Schutz vor Kündigungen bieten, keine Rolle mehr, wie "AllRecht" anführt.
Das müssen Sie bei einem Aufhebungsvertrag beachten
Bei einer freiwilligen Auflösung des bestehenden Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag entfällt der Kündigungsschutz, so "AllRecht". Darüber hinaus ist es möglich, dass der Anspruch des Arbeitnehmenden auf ein eventuelles Arbeitslosengeld durch die Zahlung einer Abfindung für eine gewisse Zeit entfällt, da dies verrechnet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit im Falle einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Unterstützung für eine zusätzliche Zeit verweigert, da die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde. Das kann laut "AllRecht" aber verhindert werden, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft vermitteln kann, dass durch die Einwilligung des Aufhebungsvertrages einer betriebsbedingten Kündigung oder ähnlichem zuvorgekommen wurde. Ebenso mahnt "AllRecht", dass ein unterschriebener Aufhebungsvertrag sich nur äußerst selten rückgängig machen lässt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht existiert hier nicht.
"Anwalt.de" rät Arbeitnehmern, dass sie sich bei einem Angebot eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber nicht einschüchtern lassen und um Bedenkzeit bitten sollten. Zumal sich Arbeitgeber laut "Anwalt.de" in Aufhebungsverträgen in vielen Fällen übervorteilen. Dabei sollten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag erst unterschreiben, wenn sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht über die Folgen der Unterschrift informiert und beraten wurden, so "Anwalt.de". Denn ein Aufhebungsvertrag kann über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Folgen haben, wie zum Beispiel eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit von drei Monaten.
Redaktion finanzen.net
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