Kaffeepausen und Rufbereitschaft: Welche Tätigkeiten werden nicht als Arbeitszeit vergütet?
Diese Tätigkeiten müssen vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden.
Oftmals besteht bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Unklarheit, was genau zur vergüteten Arbeitszeit gehört und was nicht. Genau zu diesem Zweck gibt es jedoch das Arbeitszeitgesetz, welches definiert, was als Arbeitszeit gewertet werden kann und was nicht. Im Folgenden wird erklärt, was nicht zur Arbeitszeit gehört.
Wegezeiten sind keine Arbeitszeit
Die tägliche Anfahrt zur Arbeit und die Rückfahrt nach dem Feierabend, auch Wegezeiten genannt, gehören nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zur Arbeitszeit und werden dementsprechend auch nicht bezahlt.
Die Mittagspause ist Ruhezeit
Dasselbe gilt für die Mittagspause. Da der Arbeitnehmer in der Mittagspause ruht und keinen Aufgaben für seinen Chef nachgeht, wird er auch nicht bezahlt. Selbst wenn ein Arbeitnehmer lieber in der Pause arbeiten würde, darf er dies nicht, da gesetzlich geregelt ist, dass der Arbeitnehmer je nach Arbeitszeit eine gewisse Ruhepause einhalten muss. Bei 6-8 Stunden Arbeitszeit muss der Angestellte eine halbe Stunde Pause nehmen, bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind 45 Minuten Ruhepause verordnet.
Wie schaut es bei Kaffeepausen, Abschiedsfeiern und Zigarettenpausen aus?
Streng betrachtet sind Kaffee- und Zigarettenpausen ebenfalls Arbeitspausen, in denen der Arbeitnehmer keiner Tätigkeit für das Unternehmen nachgeht, sie müssen nicht vergütet werden. Viele Arbeitnehmer tolerieren dies aber trotzdem und bezahlen die Zeit, in der ein Mitarbeiter sich einen Kaffee holt - solange er es nicht übertreibt. Ist der Arbeitnehmer ungewöhnlich oft beim Rauchen oder an der Kaffeemaschine, kann der Arbeitgeber ihm dafür eine Abmahnung verpassen. Einige Unternehmen halten bereits vertraglich fest, dass Kaffee- und Zigarettenpausen nicht bezahlt werden und als Pause eingetragen werden müssen, in diesen Fällen können Arbeitnehmer keine Bezahlung während dieser Zeiten erwarten.
Freiwillige Fortbildungen sind unbezahlt
Eine freiwillige Fortbildung ist nicht explizit vom Arbeitgeber angeordnet, sondern aus freien Stücken in der Freizeit besucht worden und kann somit auch nicht als Arbeitszeit angesehen werden. Selbst wenn die Fortbildung Vorteile für den eigenen Beruf mit sich bringt und der Arbeitgeber somit indirekt davon profitiert, ist er nicht verpflichtet, die Fortbildungszeit zu vergüten. Einige Arbeitgeber übernehmen aus Kulanz jedoch die Gebühren. Ist die Fortbildung jedoch offiziell vom Arbeitgeber angeordnet, muss er dies als Arbeitszeit abrechnen.
Rufbereitschaft ist eher Freizeit als Arbeitszeit
Da ein Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst nicht dazu verpflichtet ist, sich in direkter Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten, muss der Arbeitgeber dies nicht als Arbeitszeit berechnen. Denn der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit prinzipiell seiner Freizeit nachgehen und muss lediglich bereit sein, ans Telefon zu gehen.
Arzttermine sollten in die Freizeit gelegt werden
Routinemäßige Arztbesuche werden nicht vergütet, der Arbeitnehmer sollte diese Termine immer in seine Freizeit legen. Eine Ausnahme stellen Arzttermine dar, die während der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen, weil sich der Mitarbeiter auf der Arbeit verletzt oder dort erkrankt.
Sind Kundenbesuche keine Routine, können Arbeitnehmer leer ausgehen
Wer hauptberuflich im Außendienst arbeitet, dessen Fahrtzeiten werden auch als Arbeitszeit abgerechnet. Wer jedoch nur ab und zu Kundenbesuche wahrnehmen muss, der kann seinen Anfahrtsweg von zuhause zum Kunden in der Regel nicht zwangsläufig als Arbeitszeit werten lassen.
Was im Vertrag von der Arbeitszeit ausgenommen ist, wird nicht bezahlt
Letztendlich gilt, dass alles, was im Arbeitsvertrag explizit von der Arbeitszeit ausgenommen ist, auch nicht vergütet wird.
Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: gopixa / Shutterstock.com