Startup gründen

GbR, GmbH, UG & Co.: Diese Regeln gelten bei der Unternehmensgründung durch Minderjährige

27.10.20 22:32 Uhr

GbR, GmbH, UG & Co.: Diese Regeln gelten bei der Unternehmensgründung durch Minderjährige | finanzen.net

Wer minderjährig ist und schon die zündende Idee für eine eigene Firma hat, muss mit der Unternehmensgründung nicht bis zur Volljährigkeit warten - für minderjährige Gründer gelten allerdings ein paar besondere rechtliche Regelungen, weil sie offiziell als "beschränkt geschäftsfähig" gelten. Ein kurzer Überblick.

Gründen vor Vollendung des 18. Lebensjahres - wieso nicht? Mit einem guten Geschäftsansatz, der nötigen Motivation und etwas Ausdauer steht dem nichts entgegen. Ein Startup zu gründen ist jedoch immer mit viel Aufwand und Anstrengungen verbunden, für Minderjährige sind die rechtlichen Hürden allerdings ganz besonders hoch.

Anmerkung: Wir verwenden das generische Maskulinum. Es sind aber selbstverständlich trotzdem alle Geschlechter gemeint.

Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Familiengerichts

Zunächst einmal spricht rechtlich nichts dagegen, dass Minderjährige ein Unternehmen gründen oder als Gesellschafter Mitglied werden. Da sie aber offiziell im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht als "voll geschäftsfähig", sondern lediglich als "beschränkt geschäftsfähig" eingestuft sind, brauchen sie für viele Angelegenheiten gesetzliche Vertreter: Beispielsweise die Eltern.

Wenn Minderjährige eigenständig - ohne gesetzlichen Vertreter - gründen möchten, müssen sie von ihrem Vormund (meist sind dies die Eltern) eine Zustimmungserklärung einholen. Anschließend folgt ein "Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gem. Paragraf 112 BGB", der beim Familiengericht eingereicht werden muss.

Dieses prüft, ob der Minderjährige fähig ist, das Unternehmen zu gründen, ohne sich selbst und sein Privatvermögen in Gefahr zu bringen. Wenn der Minderjährige noch zur Schule geht kann es sinnvoll sein, von der Schule eine Erklärung darüber mit einzureichen, inwiefern er als fähig zur Gründung eines Unternehmens eingeschätzt wird.

Wird der Antrag genehmigt, steht der Firmengründung (egal, ob es sich um eine GmbH, UG, GbR oder OHG handelt) nichts mehr im Wege: Die meisten Verträge können selbstständig abgeschlossen werden - für einige spezifische Geschäfte wie die Aufnahme eines Kredits wird aber weiterhin ein gesetzlicher Vertreter benötigt.

Aber Achtung: Wird ein weiteres Startup gegründet, benötigt der Minderjährige eine zweite Genehmigung vom Gericht.

Der Posten der Geschäftsführung kann in keinem Fall an Minderjährige vergeben werden

Zum Schutz minderjähriger Gesellschafter dürfen diese ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gem. Paragraf 112 BGB in Gesellschaftsversammlungen nicht selbst mitentscheiden - hierfür sind in diesem Fall gesetzliche Vertreter zuständig. Außerdem dürfen sie das Unternehmen nicht gegenüber Dritten vertreten.

Ebenfalls nicht gestattet ist es Minderjährigen - mit und ohne gerichtliche Genehmigung - laut Paragraf 6 Absatz 2 GmbH Gesetz, einen Geschäftsführungsposten zu übernehmen. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen, allerdings kann die Beförderung eines Minderjährigen auf den Geschäftsführungsposten vertraglich auf den Tag seines 18. Geburtstags datiert werden. Der Minderjährige kann dann an diesem Tag gewählt und als Vorstand bestellt werden.

Übrigens: Vormunde können ihre Zustimmungserklärung mit Einverständnis des Gerichtes jederzeit zurückziehen. Damit werden minderjährigen Gründern alle Möglichkeiten wieder entzogen, Verträge für das Unternehmen eigenständig abzuschließen oder es gegenüber Dritten zu vertreten.

Gründen mit Familienmitgliedern oder während der Ausbildung

Wie immer gibt es einige Sonderfälle: So dürfen Vormunde, die gemeinsam mit dem Minderjährigen gründen möchten, keine Zustimmungserklärung für das Gericht abgeben. Es muss stattdessen ein "Ergänzungspfleger" die Erklärung unterschreiben.

Wer während einer Berufsausbildung gründet, muss darauf achten, nicht mehr als 20 Stunden die Woche für das Startup aufzubringen, da dieses ansonsten nicht mehr als Nebenbeschäftigung gilt und der Ausbilder dem Gründer kündigen kann.

Ähnliches gilt für die Krankenversicherung. Denn Minderjährige, die mehr als eine bestimmte Summe Geld über einen gewissen Zeitraum verdienen, werden nicht in der Familienversicherung mitversichert. Als grobe Richtlinie gilt auch hier die 20-Stunden-Woche, man sollte sich aber bei der Krankenversicherung erkundigen, welche Regelungen genau gelten und wie hoch die Einnahmen maximal sein dürfen.

Zu guter Letzt: Die Kindergeldregelungen sind eindeutig. Bis Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Kinder - unabhängig von der Höhe möglicher beruflicher Einnahmen - Kindergeld. Hier haben minderjährige Gründer einen Vorteil gegenüber volljährigen jungen Gründern, auf die an dieser Stelle möglicherweise Papierkram zukommt.

Minderjährige Gründer sehen sich also schon vor der Gründung selbst viel Bürokratie gegenüber - allerdings lohnt es sich, nicht einfach eine volljährige Person zu bitten, die Gründung zu übernehmen: Das Machtgefälle ist in diesen Fällen sehr groß, was besonders in Fällen der Uneinigkeit über eine Entscheidung problematisch werden kann.

Olga Rogler / Redaktion finanzen.net

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