Arbeitsverhältnisse im Fokus: Angestellte gegenüber Scheinselbstständigen
Angestelltenverhältnis und Scheinselbstständigkeit sind zwei grundlegend verschiedene Formen der Arbeitsgestaltung, die sowohl rechtliche als auch finanzielle Unterschiede aufweisen. Während das klassische Angestelltenverhältnis vielen ein Begriff ist, sieht es bei der Scheinselbstständigkeit etwas anders aus.
Was ist ein Angestelltenverhältnis?
Ein Angestelltenverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das auf einem Arbeitsvertrag beruht. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit für den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Er muss Arbeitsanweisungen befolgen und ist an vorgegebene Arbeitszeiten und -orte gebunden. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Lohn oder ein Gehalt und ist sozialversicherungspflichtig.
Das Angestelltenverhältnis ist durch ein hohes Maß an Schutzrechten für den Arbeitnehmer gekennzeichnet. Dazu gehören unter anderem der Kündigungsschutz, der Urlaubsanspruch und der Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. Zudem sind Arbeitnehmer in der Regel durch eine gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Was ist die Scheinselbständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger oder als Freiberufler auftritt, tatsächlich aber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, das den Merkmalen eines Angestelltenverhältnisses entspricht. Scheinselbstständige sind also in der Regel an Weisungen des Auftraggebers gebunden und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert, wie "Für Gründer" in einem Online-Beitrag berichtet.
In vielen Fällen arbeiten Scheinselbstständige für nur einen Auftraggeber. Scheinselbstständigkeit kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer initiiert werden. Beide Parteien können dadurch versuchen, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen zu umgehen.
Scheinselbstständigkeit kann jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, wie Ecovis in einem Online-Artikel berichtet. So können nachträglich Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden und es können Strafen für den Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht verhängt werden.
Die Unterschiede
Es gibt mehrere Schlüsselfaktoren, die ein Angestelltenverhältnis von einer Scheinselbstständigkeit unterscheiden:
Abhängigkeit: Angestellte sind in der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und unterliegen dessen Weisungsrecht. Scheinselbstständige sind zwar formal selbstständig, aber tatsächlich oft ebenfalls in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert und diesem weisungsgebunden, so sevDesk in einem Online-Beitrag.
Risikotragung: Angestellte tragen kein unternehmerisches Risiko. Das Risiko von wirtschaftlichen Schwankungen liegt beim Arbeitgeber. Bei Scheinselbstständigen hingegen ist die Risikolage oft unklar. Formal tragen sie das Unternehmerrisiko, faktisch kann dieses Risiko aber oft beim Auftraggeber liegen.
Soziale Absicherung: Angestellte sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, sie sind gesetzlich kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Bei Scheinselbstständigen besteht dagegen in der Regel keine Sozialversicherungspflicht, so die IHK München in einem Online-Beitrag. Sie müssen sich selbst um ihre soziale Absicherung kümmern, was oft mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen: Angestellte genießen einen umfangreichen arbeitsrechtlichen Schutz. Dazu gehören unter anderem der Kündigungsschutz, der Urlaubsanspruch und der Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. Scheinselbstständige hingegen haben in der Regel keinen Anspruch auf diese Schutzrechte, so sevDesk weiter. In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Angestelltenverhältnis und Scheinselbstständigkeit oft schwierig. Es ist daher ratsam, bei Unklarheiten juristischen Rat einzuholen, um eventuelle negative Konsequenzen zu vermeiden. Insbesondere bei vermeintlicher Scheinselbstständigkeit sollten Betroffene genau prüfen, ob ihr Status rechtlich haltbar ist. Denn sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer können bei einer nachträglich festgestellten Scheinselbstständigkeit erhebliche Nachforderungen und Strafen drohen, wie Ecovis in einem Beitrag berichtete.
Redaktion finanzen.net
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