Gerichtsurteil: Die Weitergabe von Bankkarten mit PIN ist zulässig
Wer seine Bankkarte inklusive PIN an Dritte weitergibt, geht damit immer ein Risiko ein. Die Frage ist jedoch, ob die Weitergabe überhaupt zulässig ist. Ein Gerichtsurteil schafft nun endgültig Klarheit.
Risiko für Bankkunden
Egal ob der Freund oder die Freundin Geld abheben oder schnell Besorgungen erledigen sollen - viele Menschen haben wahrscheinlich schon einmal die eigene Bankkarte inklusive der PIN-Nummer weitergegeben. Die Weitergabe ist dabei zwar mit Risiken verbunden, liegt jedoch im eigenen Ermessen, sodass es durchaus zulässig ist, eine andere Person mit der Nutzung der eigenen Bankkarte zu bevollmächtigen. Auch wenn dieser Vorgang zulässig ist, stellt sich die Frage, ob die Bank des Bevollmächtigten auf das jeweilige Konto zugreifen darf, wenn die Bank einen Missbrauch der Kundendaten vermutet.
Gerichtsurteil schafft Klarheit
Mit einem Gerichtsurteil klärt das Landgericht Hamburg diese Frage: Ohne vertragliche Grundlage darf eine Bank nicht eigenmächtig auf Girokonten des Bevollmächtigten zugreifen, auch wenn diese Missbrauch durch Dritte vermutet. Der Fall, der zu dem späteren Verfahren führte, ist dabei besonders tragisch. Der Beklagte half seinem schwer kranken Bruder aus, indem er für ihn Erledigungen übernahm. Dazu zählten auch Einkäufe und das Abheben von Bargeld. Damit er diese Aufgaben überhaupt übernehmen konnte, hatte der Beklagte von seinem Bruder die Girokarte mit der PIN-Nummer erhalten. Als der schwer kranke Bruder schließlich verstarb, hob der Beklagte weiterhin Geld vom Konto ab. In der Verhandlung erklärte er, dass dies unter anderem dazu nutzte, die offenen Rechnungen des Verstorbenen zu begleichen und um für die Beerdigung aufzukommen.
Bank griff unzulässig auf Konto zu
Problematisch wurde es für den Beklagten, als die Rentenversicherung weiterhin Zahlungen vom Konto des Verstorbenen abbuchte und dieses anschließend ins Minus rutschte. Daraufhin forderte die Bank zunächst den Betrag vom Beklagten zurück und hob den Betrag anschließend eigenmächtig vom Konto ab, da es sich um dasselbe Bankinstitut handelte. Zusätzlich veranlasste die Bank einen negativen Schufa-Eintrag. Der Beklagte setzte sich zur Wehr und veranlasste, dass der Fall vor dem Hamburger Landgericht verhandelte wurde.
Sieg vor dem Landgericht Hamburg
Der Beklagte konnte vor Gericht einen Sieg verbuchen, denn sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in Hamburg gaben ihm Recht. Das Gericht entschied, dass die Weitergabe der eigenen Bankkarte inklusive der PIN-Nummer ein typisches Verhalten im eigenen Ermessen seien und hielt fest, dass der Beklagte vor Gericht glaubhaft darlegen konnte, dass er von seinem Bruder das Einverständnis hatte, die Bankdaten zu nutzen. Das Geldinstitut hingegen konnte den Verdacht des Missbrauchs nicht belegen, sodass der eigenmächtige Zugriff auf das Konto des Beklagten als unzulässig erklärt wurde. Der Beklagte gewann das Gerichtsverfahren und das Geldinstitut musste sowohl die Abbuchung als auch den negative Schufa-Eintrag rückgängig machen.
Redaktion finanzen.net
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