Geld verdienen trotz Elternzeit: Diese Möglichkeiten gibt es für Hinzuverdienst
Eltern stellen sich häufig die Frage: "Darf ich zusätzliches Einkommen trotz Elternzeit generieren?" Die Antwort darauf lautet "ja". Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Das versteht man unter Elternzeit
Bei der sogenannten Elternzeit handelt es sich um eine temporäre Arbeitsfreistellung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, die unmittelbar nach der Geburt eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Da in diesem Zeitraum keine Vergütung durch den jeweiligen Arbeitgeber stattfindet, unterstützt der Staat den Arbeitnehmer dabei durch die Auszahlung einer Entgeltersatzleistung - dem sogenannten Elterngeld - um dessen Lebensgrundlage zu sichern. Sind der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Elternzeit erwerbstätig, werden laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die konkreten Lebensmonate des Kindes als Anhaltspunkt zur Ermittlung des Hinzuverdienstes genommen. Kam ein Kind also beispielsweise am 15. Januar zur Welt, ist der Zeitraum zwischen diesem und dem 14. Februar ausschlaggebend. Der nächste Ermittlungszeitraum beginnt dann am 15. Februar und endet am 14. März usw.
Diese Rahmenbedingungen sind zu beachten
Elternzeit ist nicht gleichbedeutend mit einer Aufhebung des bestehenden Arbeitsvertrags. Dieser läuft i.d.R. auch während der Arbeitsfreistellung weiter, sodass der Arbeitgeber laut Minijobzentrale unbedingt um Erlaubnis gebeten werden sollte, möchte der Arbeitnehmer eine Anstellung in einem anderen Unternehmen oder Privathaushalt antreten. Die Bitte um Erlaubnis sollte schriftlich erfolgen und die Anzahl der künftig zu leistenden Wochenstunden beinhalten. Neben dem Arbeitgeber muss auch die zuständige Elterngeldstelle über einen Hinzuverdienst während Elternzeit informiert werden, da jegliche Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet werden.
So viele Stunden dürfen trotz Elternzeit geleistet werden
Da die Betreuung des Kindes in der Elternzeit im Vorrang hat, ist die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen 30-Stunden-Grenze zu beachten. Wird diese überschritten, verliert der Arbeitnehmer laut Elterngeld.net seinen Anspruch auf Elterngeld für den betreffenden Lebensmonat des Kindes. Wurde das Elterngeld für den Mindestbezugsraum von zwei Monaten beantragt, wird dieses im Falle einer Überschreitung auch für den zweiten Monat gestrichen. In der Selbstständigkeit gilt: Der Gewinn, der innerhalb des Elterngeld-Bezugszeitraums erzielt wird, wird durch die Anzahl der Bezugsmonate geteilt. Die Höhe der erwirtschafteten Einnahmen wird anschließend anteilsmäßig auf jeden Bezugsmonat angerechnet.
Inna Warkus / Redaktion finanzen.net
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