Wohnung zur Untermiete anbieten: Das ist erlaubt
Mit einem vorübergehend leerstehenden Zimmer Geld verdienen zu können, klingt zunächst toll. Doch ist das Untervermieten überhaupt erlaubt, und was muss man dabei beachten?
Fragen und Antworten
Es gibt verschiedene Gründe, warum Mieter ihre Räumlichkeiten untervermieten möchten. Sei es, dass das Kind auszieht, der Mitbewohner ein Auslandssemester antritt oder schlichtweg die Miete allein doch nicht mehr bezahlbar ist. Bei einem leerstehenden Zimmer bietet es sich an, dieses unterzuvermieten. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, auch um sich rechtlich abzusichern.
Wann ist Untermiete erlaubt?
Zunächst einmal gilt, dass Mieter nicht dazu berechtigt sind, einzelne Zimmer oder gar die ganze Wohnung zur Untermiete anzubieten, wenn sie zuvor nicht die Einwilligung des Vermieters eingeholt haben. Es ist ratsam, sich die Erlaubnis auch unbedingt in schriftlicher Form bestätigen zu lassen, damit man im Streitfall abgesichert ist. Zusätzlich sollte man sinnvolle Gründe für die Untervermietung vorweisen können, um dem Vorhaben eine Berechtigung zu verleihen. Es kann beispielsweise dargelegt werden, dass die Wohnung für den Mieter allein durch jüngst eingetretene Umstände zu teuer wird. Dabei ist jedoch wichtig, dass der angeführte Grund erst nach dem Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. In jedem Fall muss der Mieter dem Vermieter den Grund mitteilen.
Ist es erlaubt die gesamte Wohnung unterzuvermieten?
Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf die Untervermietung der gesamten Wohnung. Es ist jedoch möglich, den Vermieter darum zu bitten. Dieser kann dann nach eigenem Ermessen dem Wunsch nachgeben oder sich dagegen aussprechen. Bei einer teilweisen Untervermietung sieht die Rechtslage anders aus. Hier muss der Vermieter zustimmen, wenn der Mieter einen berechtigten Grund vorlegen kann, warum eine Untervermietung für ihn zwingend notwendig ist.
Wann darf der Vermieter ablehnen?
Ein Vermieter darf seine Zustimmung zur Untervermietung nur verweigern, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Untermieter in der Vergangenheit durch Ruhestörung negativ aufgefallen ist oder eine Straftat begangen hat. Der Vermieter darf aber auch die Untervermietung ablehnen, wenn eine Wohnung dadurch übermäßig belegt würde.
Welche formalen Dinge sind zu beachten?
Hat der Vermieter dem Wunsch des Mieters nach einer Untverermietung zugestimmt, benötigt er vor dem Einzug die wichtigsten Informationen über den Untermieter. Das heißt, er muss schriftlich darüber informiert werden, wer zu welchem Termin seine Wohnung belegen wird. Zusätzlich müssen auch Angaben über den letzten Wohnort und die derzeitige Anstellung in dem Schriftstück enthalten sein. Persönliche Informationen, wie beispielsweise eine Einkommenserklärung, müssen dem Vermieter nicht ausgehändigt werden.
Welcher Vertrag muss geschlossen werden?
Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter besteht keine Vertragspflicht, jedoch muss der Mieter mit seinem Untermieter das Mietverhältnis regeln und einen Vertrag aufsetzen. Dieser sollte beinhalten, welche Räume der Untermieter allein bewohnt und welche gemeinschaftlich genutzt werden. Ebenfalls müssen in dem Vertrag die genaue Höhe der Miete und alle Nebenkosten aufgeführt sein. Bei Untermietverträgen handelt es sich allerdings nicht um normale Mietverträge, denn der Mieter kann dem Untermieter jederzeit - ohne Angabe eines Grundes - kündigen. Dennoch gelten hierbei die normalen Kündigungsfristen.
Was passiert bei ungefragter Untervermietung?
Sollte ein Mieter ohne die Zustimmung seines Vermieters Räumlichkeiten untervermieten, riskiert dieser den Verlust seiner Wohnung. Der Mieter muss mit einer Kündigung rechnen, da er ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Vermieters rechtlich nicht dazu befugt ist, die Wohnung zur Untermiete anzubieten.
Redaktion finanzen.net
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