Wann Eltern auch für volljährige Kinder noch Kindergeld bekommen
Mit der Volljährigkeit des Kindes ändern sich die Kindergeldregelungen. Der Ausbildungsstatus ist entscheidend für die Anträge. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen.
Ein Überblick
Erreicht das Kind das 18. Lebensjahr, ändert sich für die Eltern so einiges. Auch die Kindergeldauszahlung muss nun je nach Lebenslage anders beantragt werden. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse an ein Familienmitglied, die Erziehungsberechtigten müssen entscheiden, welches Konto angegeben wird. Im Fall einer Trennung der Eltern bestimmt der Wohnsitz des volljährigen Kindes, welches Elternteil das Geld erhält. Seit 2011 gibt es keine Einkommensgrenze mehr, nach der der Kindergeldanspruch geltend gemacht werden kann, entscheidend ist heute der Ausbildungsstatus. Seit dem 01.01.2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat.
Der Ausbildungsstatus des Kindes ist ausschlaggebend
Für volljährige Kinder, die noch keine Ausbildung oder Studium abgeschlossen haben, besteht ebenfalls weiterhin ein Kindergeldanspruch. Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist die hauptberufliche Tätigkeit des Kindes in einer Erstausbildung. Dies umfasst auch die Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz, den gesamten Zeitraum des Erststudiums/-ausbildung und die Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Als Erstausbildung werden des Weiteren auch mehrere Ausbildungsabschnitte gewertet, solange diese in einem engen zeitlichen und sachlichem Zusammenhang stehen.
Sollte das Kind allerdings nach dem ersten Ausbildungsabschnitt bereits hauptberuflich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und weitere Ausbildungen beziehungsweise Weiterbildungen nur dem beruflichen Aufstieg im Job dienen, greift diese Regelung nicht mehr. Ausnahmen von dieser Regelung sind spezifische Paragraphen der Prüfungsordnung, die vorschreiben, dass für den zweiten Ausbildungsabschnitt Berufserfahrung erforderlich ist. Kinder können während dieser Zeit in eigenem Ermessen so viel arbeiten und verdienen, wie sie möchten, es wird die Kindergeldregelung nicht beeinflussen.
Junge Erwachsene mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Studium erhalten das Geld nur dann, wenn sie auf einen weiteren Ausbildungs- oder Studienplatz warten, eine Ausbildung oder ein Studium bereits absolvieren, oder sich in der Überbrückungszeit befinden. In diesem Fall greift die Regelung der sogenannten "Unschädlichen Erwerbstätigkeit". Wenn die Berufstätigkeit eines Kindes in der Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden beträgt, wird der Betroffene gesetzlich als Berufstätiger und nicht als Erstauszubildender behandelt. Demnach dürfen Minijobs und Stellen mit einem Kontingent bis zu maximal 20 Wochenstunden angenommen werden. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt in diesem Fall bestehen.
Die Kindergeldzahlungen werden bei Studium und Ausbildung in dem Moment eingestellt, wenn die Prüfungsergebnisse offiziell vorliegen, auch wenn die Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird oder der Student immatrikuliert bleibt.
Besondere Lebenssituationen und Nachweise
Gewährleistet wird Kindergeld auch, wenn das Kind einen Freiwilligendienst wie den Bundesfreiwilligendienst absolviert oder ein Praktikum mit fachlichem Bezug zum angestrebten Beruf ausübt. Bei Kindern mit Behinderungen kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beantragt werden, wenn aufgrund der Behinderung der Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaftet werden kann. Der Grundfreibetrag darf dabei allerdings nicht überschritten werden.
Die Familienkasse fordert Nachweise. Diese müssen grundsätzlich in Form einer Kopie eingereicht werden. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben, wird der Antrag auf Kindergeld verzögert behandelt oder gänzlich abgelehnt. Für jede Form der Ausbildung gibt es spezielle Formulare und Nachweisverfahren, teilweise werden Bestätigungen der jeweiligen Institution benötigt oder auch Vertragskopien. Welche Dokumente Sie benötigen, erfahren Sie von Ihrer Familienkasse. Alternativ ist die Bundesagentur für Arbeit eine weitere Anlaufstelle.
Redaktion finanzen.net
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