Wann darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen?
Wann darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge des Arbeitnehmers ablehnen und gar eine allgemeine Urlaubssperre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verhängen? Ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig klärt auf.
Urlaubsantrag abgelehnt?
Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragt, muss der Arbeitgeber die Präferenzen des Angestellten berücksichtigen. Das ist gesetzlich festgelegt. Dabei können einzig betriebliche Belange gegen den Urlaub sprechen, sofern diese von Signifikanz sind.
Allgemeine Urlaubssperren während der Weihnachtszeit und anderen Feiertagen stellen keine ausreichende Begründung dar, einen Urlaubsantrag nicht zu gewähren. Das bestätigte nun ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig.
Der konkrete Fall
Eine Pflegeassistentin, die seit langer Zeit in einem Altenheim für Pflegebedürftige arbeitet, beantragte bei ihrem Arbeitgeber zwei Wochen Urlaub über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel, wie das Handelsblatt berichtet.
Der Arbeitgeber kam dem Antrag nicht nach, mit der Begründung: Wie vom Betriebsrat beschlossen, herrsche in dieser Zeit allgemeine Urlaubssperre. Über die Feiertage zum Jahreswechsel würde jede Pflegekraft jeweils nur ein paar freie Tage bekommen, um zu verhindern, dass zu viele Angestellte an den Feiertagen arbeiten müssen. Des Weiteren hieß es, man müsse erfahrungsgemäß in diesem Zeitraum mit einer erhöhten Krankheitsrate kalkulieren.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 Ca 373/19 beim Arbeitsgericht Braunschweig widersprach jedoch dem Arbeitgeber und forderte auf, den Urlaub zu gewähren. Die genannte Begründung sei kein dringender betrieblicher Grund, heißt es in dem Urteil. Wenn eine Urlaubssperre vorliegen sollte, müsse jeder Antrag individuell geprüft werden.
Dringende betriebliche Gründe
In Abhängigkeit von der Branche des Unternehmens können dringende betriebliche Gründe auf unterschiedliche Art und Weise auftreten. Droht eine Insolvenz des Unternehmens, wenn der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Zeit oder Periode aufgrund von Urlaub nicht zur Verfügung stehen würde, darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen, heißt es bei der Deutschen Handwerks Zeitung.
Vor allem kleine Betriebe, die von quasi jedem Mitarbeiter abhängen, dürfen Urlaubssperren verhängen, wenn mehrere Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen. Sofern ein weiterer Ausfall nicht kompensiert werden könnte, ist dies ein dringender betrieblicher Grund.
Urlaubssperren können auch dann rechtens sein, wenn branchenabhängiges Saisongeschäft läuft. So erfahren beispielsweise Autowerkstätten große Anstürme im Herbst und Frühling, wenn viele Kunden ihre Autos neu bereifen lassen. Wird jeder Arbeitnehmer benötigt, damit der Betrieb die geforderten Leistungen erfüllen kann, so besteht ein betrieblicher Grund, Urlaub zu verwehren. Muss ein Unternehmen bestimmte Dienstleistungen erfüllen oder Aufträge ausführen, für welche bestimmtes Fachpersonal/-wissen notwendig sind, dann darf auch hier eine entsprechende Urlaubssperre geltend gemacht werden.
Über welche Periode sich eine Urlaubssperre erstrecken darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Sie kann daher so lange anhalten, bis die dringenden betrieblichen Gründe nicht mehr bestehen. Dementsprechend kann es sich um Tage, aber auch Monate handeln.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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