Familienrecht

Gibt es einen Taschengeldanspruch für Ehepartner?

19.05.24 16:21 Uhr

Rechte in der Ehe: Haben Ehepartner Recht auf Taschengeld? | finanzen.net

Wenn nur ein Partner innerhalb einer Ehe berufstätig ist, kümmert sich der andere meist um den Haushalt. Hat der haushaltsführende Partner in diesem Fall Anspruch auf ein Taschengeld, das durch den erwerbstätigen Partner ausgezahlt werden muss?

Familienunterhalt

Gibt es innerhalb einer Ehe einen erwerbstätigen und einen haushaltsführenden Partner, zahlt der erwerbstätige Partner meist ein Wirtschafts- bzw. Haushaltsgeld an den haushaltsführenden Partner aus, welches die Ausgaben des täglichen Bedarfs der Familie deckt. Dieser Naturalunterhalt deckt somit Aufwendungen für Lebensmittelkäufe, Wohnraum, medizinische Versorgung, Kranken- und Altersvorsorge sowie kulturelle Bedürfnisse und Urlaub ab.

Neben dem Naturalunterhalt gibt es jedoch zusätzlich einen Anspruch auf ein Taschengeld, das aus einem angemessenen Teil des Gesamteinkommens bestehen muss. Der haushaltsführende Partner ist dabei berechtigt dieses nach freiem Ermessen auszugeben, ohne Rechenschaft darüber ablegen zu müssen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH, FamRZ 1998, 608, 609; BGH, FamRZ 2004, 366, 368 sowie aktuell BGH, Urt. v. 12.12.2012 - XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363 ff.; so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 886). All diese Teilausgaben zusammengenommen ergeben den sogenannten Familienunterhalt.

Taschengeldanspruch

Streit um den Taschengeldanspruch gibt es in einer intakten Ehe in der Regel nur, wenn Unterhaltsgläubiger auf das Taschengeld zugreifen möchten. Grundsätzlich ist eine Pfändung des Taschengelds laut Zivilprozessordnung §§ 850 ff nämlich (bedingt) möglich, sofern eine Zwangsvollstreckung nicht realisiert werden konnte.

Bei getrenntlebenden Ehepartnern wird ein Taschengeldanspruch nicht fällig, da ein eventueller Unterhaltsanspruch den Gesamtbedarf des Unterhaltsberechtigten abdeckt.

So berechnet sich der Taschengeldanspruch

Laut Bundesgerichtshof besteht ein Taschengeldanspruch in Höhe von fünf bis sieben Prozent des bereinigten Nettoeinkommens gegen den erwerbstätigen Ehepartner. Bereinigt ist das Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Versicherungen, "berücksichtigungsfähiger Schulden" und des Kindesunterhalts.

Sofern das Einkommen lediglich für die notwendigen Ausgaben der Familie ausreicht, entfällt der Taschengeldanspruch, so der Bundesgerichtshof.

Redaktion finanzen.net

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