Entgeltfortzahlung

Kinderkrankentage - Die Rechte und Pflichten berufstätiger Eltern

28.02.23 06:21 Uhr

Kinderkrankentage - Die Rechte und Pflichten berufstätiger Eltern | finanzen.net

Wenn das Kind erkrankt, müssen Eltern dieses in vielen Fällen pflegen und dementsprechend der Arbeit fernbleiben. Welche Rechte und Pflichten hierbei entstehen, wird folgend erläutert.

Die Fürsorgepflicht der Eltern

Wenn das eigene Kind krank ist, stehen berufstätige Eltern oft vor einem Dilemma. Zum einen steht die Gesundheit des Kindes im Vordergrund, zum anderen haben sie eine Verpflichtung dem Arbeitgeber und den Kollegen gegenüber.

Aufgaben und Projekte müssen gegebenenfalls fristgerecht erledigt werden, doch das kranke Kind kann auch nicht unbeaufsichtigt zu Hause sein. So muss wenigstens ein Teil der Eltern der Arbeit fernbleiben und das Kind pflegen.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn das Kind erkrankt ist. Dabei gelten allerdings gewisse Regeln und Einschränkungen.

Kinderkrankentage

Sofern das Kind im Krankheitsfall von niemand anderem betreut werden kann, steht die Fürsorgepflicht des Elternteils über den Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber. Dies ist im Paragraph 616 "Vorübergehende Verhinderung" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eindeutig geregelt, "Der zu Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", liest sich der Gesetzestext.

Das heißt, der Arbeitnehmer muss für einen bestimmten Zeitraum nicht um sein Gehalt fürchten, "Als nicht erhebliche Zeit gilt in der Regel ein Zeitraum von höchstens fünf Tagen", erläutert die Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht, Nathalie Oberthür im Gespräch mit t-online.

Wie viele Kinderkrankentage einem Arbeitnehmer insgesamt pro Jahr zustehen, ist ebenfalls konkret geregelt. Verheiratete Paare dürfen jeweils zehn Tage im Jahr - also insgesamt 20 Tage - unter Entgeltfortzahlung der Arbeit fernbleiben. Bei zwei Kindern verdoppelt sich der Anspruch, für jedes weitere Kind ist der Anspruch allerdings auf 25 Tage je Elternteil limitiert. Hierbei ist es dem Ehepaar freigestellt, wer die insgesamt 50 Kinderkrankentage in Anspruch nimmt. So darf ein Teil beispielsweise 40 Tage übernehmen, während der andere Teil nur zehn Tage lang das kranke Kind betreut.

Für Alleinerziehende gelten jeweils die doppelten Tage pro Jahr, das heißt bei bis zu zwei Kindern darf der Alleinerziehende bis zu 20 Tage pro Kind zuhause bleiben. Ab dem dritten Kind gilt die Obergrenze von insgesamt 50 Tagen.

Wenn §616 BGB vertraglich ausgeschlossen wird

Manche Tarifverträge beziehungsweise Arbeitsverträge sehen jedoch andere Regelungen vor: So können andere Höchstgrenzen festgelegt werden, oder der Anspruch auf Kinderkrankentage vollkommen ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, gehen die vertraglichen Bedingungen dem Vergütungsanspruch aus Paragraph 616 BGB vor.

In solch einem Szenario wirkt für gesetzlich Krankenversicherte der "Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben", gemäß Paragraph 45 Sozialgesetzbuch (SGB) fünftes Buch (V).

Der hier geregelte Anspruch auf Entgeltfortzahlung beläuft sich auf zehn Tage pro Kind unter zwölf Jahren. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage pro Kind.

Damit die Ansprüche aus Paragraph 616 BGB sowie 45 SGB geltend gemacht werden können, bedarf es der unverzüglichen Mitteilung und der ärztlichen Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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