Supermarkt: Diese Rechte haben Kunden bei falschen Preisauszeichnungen
Die Vorgaben der Preisangabenverordnung sind eindeutig: Händler sind zu Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtet. Doch in den Filialen zeichnet sich oft ein anderes Bild. Es stellt sich die Frage, welche Rechte Verbraucher nun bei abweichenden Preisen haben.
Preisabweichungen an der Kasse
Grundsätzlich regelt die Preisangabenverordnung in Deutschland, dass alle zum Verkauf stehenden Produkte in einem Geschäft mit einem Preis versehen sein müssen. Anzugeben ist dabei der Endpreis, einschließlich der Mehrwertsteuer. Das gilt auch bei Waren, die nach Gewicht und Volumen angeboten werden. Hier steht meistens der Grundpreis je Einheit.
Immer wieder kommt es jedoch vor, dass im Einzelhandel andere Preise in den Kassensystemen hinterlegt sind, als an den Preisschildern ausgewiesen wird. Dies wird ebenfalls von der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) bestätigt. Da nicht jeder Kunde den auf dem Kassenzettel ausgewiesen Betrag mit dem aushängenden Preis vergleicht, können so unerwartete Mehrkosten entstehen. Laut der VZHH liege dies in den einzelnen Filialen meist an fehlender Sorgfalt und Kontrolle durch die Behörden. Vor allem auslaufende Sonderangebote sorgen häufig für Verärgerung bei den Kunden, so die VZHH. Die Preisschilder würden zum Teil erst ausgetauscht, nachdem die Aktion bereits beendet sei. Dadurch seien die Preise im Kassensystem bereits aktuell, aber die physischen Preisschilder am Regal noch nicht. Aber auch bei digitalen Preisschildern komme es immer wieder zu falschen Preisauszeichnungen, heißt es weiter.
Grundsätzlich gilt der Preis an der Kasse
Laut der VZHH wird der Kaufvertrag grundsätzlich an der Kasse geschlossen. Es gebe kein Anrecht auf den Preis am Regal. Der Hintergrund ist folgender: Der Kauf findet an der Kasse statt - und dort geschieht - juristisch gesehen - auch erst die Vereinbarung über den Preis. Denn der Preis auf dem Preisschild ist kein Angebot, sondern lediglich eine "invitatio ad offerendum", also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, erklärt das Nachrichtenmagazin Focus. Geht der Kunde mit der Ware zur Kasse, mache er dem Verkäufer das Angebot, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis zu kaufen. Theoretisch könnte er dem Verkäufer aber auch einen anderen Preis anbieten. Der Verkäufer kann nun seinerseits entscheiden, ob er die Ware zu dem gebotenen Preis verkaufen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ware richtig ausgezeichnet ist. Stellt sich an der Kasse ein anderer Preis heraus, ist der Kunde natürlich nicht dazu verpflichtet, das Produkt zu dem geänderten Preis zu kaufen.
Verbindlich sind also nicht die Angaben der Preisauszeichnungen, sondern der an der Kasse angezeigte Preis. In den meisten Einzelhandelsläden erscheinen die eingescannten Preise auf einem großen Display und können vom Kunden direkt kontrolliert werden. Andernfalls sollte man spätestens nach dem Bezahlen den Kassenzettel noch im Supermarkt prüfen und Preisabweichungen direkt reklamieren, rät die Verbraucherzentrale. Zwar sei der Händler nicht dazu verpflichtet, den Artikel zum günstigeren Preis zu verkaufen, Betroffene haben aber das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Manchmal geben Händler die Ware aber aus Kulanz zum günstigeren Preis ab.
Vorsätzlich falsche Preisauszeichnung wird geahndet
Eine vorsätzlich falsche Preisauszeichnung verstößt gegen die Preisangabenverordnung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, da unrichtige Preisauszeichnungen gegen den Grundsatz der Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) verstoßen. Sollten sich Mängel zur Preisauszeichnung in einer Filiale häufen, können Kunden die Verbraucherzentralen informieren. Darüber hinaus könnte dies wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Konkurrenten könnten beispielsweise eine Abmahnung wegen Irreführung der Kunden fordern. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls entscheiden die zuständigen Behörden vor Ort, ob sie den Verstoß durch eine mündliche Belehrung, eine kostenpflichtige Verwarnung oder ein angemessenes Bußgeld ahnden. Teilweise wird jedoch ein Nachweis des Verstoßes durch einen Kassenbeleg und einem Foto der falschen Preisauszeichnung verlangt, so die Verbraucherzentrale.
Redaktion finanzen.net
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