Wer haftet bei einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz?
Nach dem Lockdown kommen bei der Rückkehr ins Büro verschiedene Fragen auf. Wer haftet, wenn sich ein Mitarbeiter im Büro infiziert?
Wer haftet bei einer Corona-Erkrankung
Die Corona-Pandemie beschäftigt seit einigen Monaten neben den Gesundheitsinstitutionen auch die Arbeitgeber und -nehmer. Viele Mitarbeiter wurden vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit ins Homeoffice versetzt, seit den Corona-Lockerungen kehren jedoch immer mehr Angestellte an ihren Arbeitsplatz zurück. Dadurch steigt das Risiko, sich während der Arbeitszeit mit dem Coronavirus zu infizieren. Infolgedessen ist es für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, relevant, wer im Falle einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz haftet. Infrage kämen entweder der Arbeitgeber oder die gesetzliche Unfallversicherung.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV, sieht jedoch offiziell davon ab, für Corona-Infektionen am Arbeitsplatz aufzukommen, da sie diese nicht als Arbeitsunfall klassifiziert. Normalerweise kommt die Unfallversicherung ins Spiel, wenn jemand am Arbeitsplatz fahrlässig Schaden zugefügt wird, der Arbeitnehmer haftet lediglich, wenn der Unfall auf einen Vorsatz zurückzuführen ist. Da die Corona-Pandemie laut der DGUV jedoch kein arbeitsplatzspezifisches Risiko ist, sondern eine allgemeine Gefährdung, tritt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung von der Haftung zurück, so der SPIEGEL.
Der Arbeitgeber ist zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet
Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Aufgrund des Coronavirus ist der Arbeitgeber wegen des seit April erlassenen "Arbeitsschutzstandard COVID-19" dazu angehalten, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Einhaltung von Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen spielen dabei eine besonders wichtige Rolle. Wie genau die einzelnen Unternehmen die Richtlinien umsetzen, ist ihnen überlassen. Hält der Arbeitgeber diese präventiven Maßnahmen nicht ein, haftet er wegen bedingtem Vorsatz.
Letztendlich wurde vom Sozialgericht noch keine endgültige Entscheidung gefällt, wer wann haftet. Solange dies noch nicht geklärt ist, kann es Arbeitgebern passieren, dass sie selbst für fahrlässige, Corona-bedingte Personenschäden haften müssen. Die endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus.
Redaktion finanzen.net
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