Gefährdungsanzeige: Dann sollte sie gestellt werden
Stress und Belastungen auf der Arbeit gehören hin und wieder dazu. Doch was passiert, wenn Belastungen als Dauerbegleiter zum Arbeitsalltag gehören?
Gefährdungsanzeige
Die Gefährdungs-, Belastungs- oder auch Überlastungsanzeige stammt aus dem Arbeitsrecht. Das Fundament hierfür ist in Paragraf 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verankert. Dabei haben Beschäftigte die Pflicht, dem Arbeitgeber oder zuständigem Vorgesetzten eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit beziehungsweise einen Defekt zu melden, sobald dieser entdeckt wurde. Arbeitnehmer haben damit die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit zu unterstützen.
Laut der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist eine Gefährdungsanzeige die (schriftliche) Mitteilung an den Arbeitgeber, die Gefährdungen anzeigt. Diese Gefährdungen können das Arbeitsergebnis oder die eigene Gesundheit betreffen. Sollte Sach- oder Gesundheitsschaden bei Dritten entstehen, können Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Beschäftigte schützen sich durch das Stellen einer Gefährdungsanzeige vor straf-, arbeits- oder zivilrechtliche Konsequenzen, so ver.di. Auch Kathrin Wiemann vom Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (IFB) verdeutlicht im Gespräch mit web.de die Wichtigkeit der Gefährdungsanzeige, da sie nicht nur vor gesundheitlichen Schäden, sondern auch vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen schütze. Eine Gefährdungsanzeige sei nicht nur relevant, wenn es um Schadensersatzsprüche gehe, sondern sei auch hilfreich beim Entgegenwirken einer personenbedingten Kündigung aufgrund von langen Krankheitszeiten - wurde die Gefährdungsanzeige vorab gestellt, sei sie ein Hinweis auf die bestehende Überbelastung gewesen. Häufig werden Gefährdungsanzeigen laut Wiemann in der Pflege, in Kliniken oder Kindestagesstätten gestellt, da die Aufgaben von fehlendem Personal auf den Rest verteilt werden.
Gründe für eine Gefährdungsanzeige
Die Gründe für eine Gefährdungsanzeige sind vielfältig, im Mittelpunkt stehen jedoch die Aspekte Sicherheit und Gesundheit.
Die Universität Rostock bezeichnet die Gefährdungsanzeige in einem Beitrag "als Instrument für überfordernde Arbeitssituationen". Eine Gefährdungsanzeige sei insbesondere dann sinnvoll, wenn Strukturen oder Arbeitsabläufe den Beschäftigten an einer vollständigen Erfüllung seiner Arbeitspflichten hindern. Laut der Universität sei zunächst auf persönlicher Ebene eine Lösung anzustreben, sollte dies jedoch keine Früchte tragen, so sei die Gefährdungsanzeige der einzige Weg, um auf Missstände hinzuweisen und Hilfe anzufordern.
Auch laut web.de können Fehler bei der Arbeit schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Es sei deshalb ratsam, eine Gefährdungsanzeige zu stellen, wenn die Arbeit aufgrund von Überbelastung, Zeit- oder Personalmangel nicht zu bewältigen ist. Auch mangelhafte Aspekte bezüglich der Arbeitssicherheit seien zu melden. Arbeitsrechtler Alexander Bredereck führt im Gespräch mit dem Portal folgendes Beispiel an: "Wenn die Arbeitnehmerin etwa feststellt, dass das Geländer der Büroterrasse defekt ist, muss sie den Arbeitgeber darauf hinweisen". Stellen Beschäftigte keine Gefährdungsanzeige, so könne dies seitens des Arbeitgebers als Verstoß gegen die Arbeitspflicht ausgelegt werden.
Gefährdungsanzeige stellen
Das Wichtigste beim Stellen einer Gefährdungsanzeige ist es, dies schriftlich zu tun, damit der Ablauf im Zweifelsfall nachvollziehbar ist. Dazu reiche bereits eine E-Mail an den Vorgesetzten, so Kathrin Wiemann vom IFB. Zudem gebe es Mustervorlagen seitens des Betriebsrates. Dabei können sogar mehrere Arbeitnehmer gemeinsam eine Gefährdungsanzeige stellen. In einer Gefährdungsanzeige solle neben Datum und Name der Betroffenen auch eine konkrete Beschreibung der Situation und die jeweiligen Problematiken und Risiken vorhanden sein. Außerdem solle vermerkt werden, dass die Verantwortung für Fehler in Folge der Überbelastung abgelehnt und arbeitsrechtliche Konsequenzen zurückgewiesen werden. Mit einer Bitte um unverzügliche Abhilfe sollte die Anzeige laut web.de enden und eine Kopie an den Betriebsrat weitergeleitet werden.
Wichtig ist das Bewusstsein darüber, dass der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten besitzt. Sollte er diese ignorieren und einer Gefährdungsanzeige nicht nachgehen, drohen deutliche Konsequenzen, so der Arbeitsrechtler gegenüber web.de. Außerdem berichtet das Onlineportal Haufe, dass es dem Arbeitgeber untersagt ist, Beschäftigte aufgrund einer Beschwerde abzumahnen oder gar zu kündigen. Es dürfen keinerlei Nachteile entstehen, weshalb Arbeitnehmer, die einen Grund für eine Gefährdungsanzeige sehen, diese auch definitiv stellen sollten.
Redaktion finanzen.net
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