Bald Eltern

Mutterschutz und Elterngeld: Diese Rechte haben werdende Eltern

12.07.22 22:12 Uhr

Mutterschutz und Elterngeld: Diese Rechte haben werdende Eltern | finanzen.net

Wenn Familienzuwachs ansteht, gibt es viele Dinge, um die sich ein Paar kümmern muss. Allerdings genießen werdende Eltern auch zusätzliche Rechte.

Zusätzliche Rechte für werdende Eltern

Die Schwangerschaft und die Aussicht, bald Eltern zu werden, bedeutet für viele Paare eine grundlegende Änderung in ihrem Leben. Neben regelmäßigen Arztkontrollen und den privaten Vorbereitungen auf ein Kind sollten werdende Mütter und Väter jedoch noch an einige rechtliche Regelungen denken, die gerade in einem bestehenden Arbeitsverhältnis von Wichtigkeit sind. Dazu zählen neben einigen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber gerade für Frauen zusätzliche Rechte, die sie im Fall einer Schwangerschaft einfordern können. Aber auch werdenden Väter stehen einige zusätzlichen Rechte zu.

Mutterschutz - Fristen und Dauer

Schwangere Frauen sollten den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, da die Gesetze zum Mutterschutz erst dann in Kraft treten, wenn der Vorgesetzte informiert ist, wie das Rechtsportal "Anwalt.de" erklärt. Gesetzlich gibt es dafür keinen vorgeschriebenen Zeitpunkt. Sollte der Arbeitgeber einen Beweis für die Schwangerschaft in Form eines Attests wünschen, muss er für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen. Außerdem möchte er sehr wahrscheinlich erfahren, wann der errechnete Geburtstermin ist und ab wann folglich der Mutterschutz beginnt.

Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Während des pränatalen Mutterschutzes dürfen schwangere Frauen auf eigene Entscheidung hin weiterarbeiten, nach der Geburt besteht jedoch das achtwöchige Beschäftigungsverbot, welches im Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten oder im Falle eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen erweitert werden kann, so das Portal weiter.

Sollte im Falle der Fortführung der Arbeit, beispielsweise durch schwere körperliche Anstrengung, eine außerordentliche Gefährdung der Gesundheit der Frau oder des Kindes bestehen, kann ein besonderes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In dieser Zeit, die länger andauern kann als der eigentliche Mutterschutz, muss die werdende Mutter nicht arbeiten.

Neben angestellten Frauen in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis erhalten auch Soldatinnen, Beamtinnen, Praktikantinnen und Frauen im Bundesfreiwilligendienst Mutterschutz. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Studentinnen, sofern sie einer vergüteten Nebenbeschäftigung nachgehen. Auch Schwangere, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, erhalten den geplanten Mutterschutz.

Mutterschutzgesetz - Arbeitszeiten und Kündigungsfrist

Werdende Mütter, die volljährig sind, dürfen pro Tag nur achteinhalb Stunden arbeiten, Minderjährige nur acht Stunden. Innerhalb von zwei Wochen dürfen schwangere Angestellte maximal 90 Stunden arbeiten, minderjährige maximal 80 Stunden. Die Sonntagsarbeit und die Nachtarbeit von 20 bis 22 Uhr ist mit der Einwilligung der Schwangeren erlaubt.

Außerdem besteht für Schwangere im Rahmen des Mutterschutzes ein Kündigungsschutz, das heißt werdende Mütter sind ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Schwangerschaft unkündbar. Kündigt einem der Arbeitgeber in einer frühen Phase der Schwangerschaft, da er noch nichts davon weiß, ist die Kündigung ungültig, wenn die schwangere Frau ihn innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft informiert.

Mutterschaftsgeld

Mit dem Beginn des Mutterschutzes, im Regelfall sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, erhält die schwangere Frau einen Mutterschaftslohn, wie Anwalt.de weiter erklärt. Dieser setzt sich bei gesetzlich Versicherten aus einer täglichen Zahlung der Krankenkasse in Höhe von 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate zusammen, welches der Arbeitgeber als Lohnfortzahlung weiterhin überweist. Übersteigt das durchschnittliche Nettogehalt die Zahlung der Krankenkasse, muss der Arbeitgeber die Differenz übernehmen.

Privat versicherte Schwangere erhalten einmalig 210 Euro vom Bundesversicherungsamt und ihren Mutterschaftslohn vom Arbeitgeber abzüglich 13 Euro.

Elternzeit und Elterngeld

Ein Recht, welches beide Elternteile haben, ist der Anspruch auf Elternzeit, wie das Familienportal des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert. Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch dem Vater ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden, sprich 36 Monate lang. Ein weiterer Teil von maximal 24 Monaten kann außerdem zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden. In jedem Fall sollte die Elternzeit rechtzeitig im Voraus angekündigt werden. Während der Elternzeit erhalten Eltern im Kontrast zum Mutterschutz allerdings keinen Lohn, als Ersatz für das monatliche Einkommen haben Eltern in dieser Zeit deshalb ein Recht auf Elterngeld.

Sowohl Angestellte als auch Studenten und Auszubildende haben Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Auch Adoptiveltern oder Erziehende, die zwar nicht der leibliche Elternteil des Kindes sind, es jedoch im Rahmen einer Ehe oder einer Pflegefamilie betreuen, haben ein Recht auf Elternzeit und Elterngeld. Das Elterngeld richtet sich dabei nach dem Nettogehalt der vorangegangen zwölf Monate. Die ersten 14 Monate nach der Geburt wird das Basiselterngeld ausbezahlt, anschließend bis zu 24 Monaten nach der Geburt das ElterngeldPlus. Keinen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld haben alle Personengruppen, die nicht in einem vergüteten Arbeitsverhältnis stehen, so das Ministerium weiter. Dazu gehören unter anderem Selbstständige, Ehrenamtliche und Arbeitslose.

Ein weiterer Aspekt der Elternzeit ist der Kündigungsschutz für die Person, die sich in der Elternzeit befindet. Ab acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit ist diese Person nicht kündbar.

Diese Rechte haben Väter

Väter haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschutz, dafür aber wie bereits erwähnt auf Elternzeit und Elterngeld. Infolgedessen sind sie im Rahmen dessen für die Dauer der Elternzeit unkündbar. Darüber hinaus haben angestellte werdende Väter ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub für den Tag oder die zwei Tage, an dem die Geburt stattfindet.

Redaktion finanzen.net

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