Zu kalt im Büro: Unter diesen Umständen darf die Arbeit verweigert werden
Zu heiße oder zu kalte Arbeitsräume sind nicht nur unangenehm, sondern können sich auch negativ auf die Gesundheit der Arbeitnehmer auswirken. Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes gibt es deshalb Vorgaben über die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung stellt die Unterschreitung der Grenzwerte jedoch nur unter besonderen Umständen dar.
Energiesparmaßen der Bundesregierung
Im September 2022 hat das Bundeskabinett in Reaktion auf die Energiekrise eine Energiesparverordnung verabschiedet, deren Maßnahmenpaket zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollte. Die darin beschlossenen kurzfristig geltenden Energiesparmaßnahmen, die zum 15. April 2023 ausgelaufen sind, schrieben auch das reduzierte Beheizen von Büroflächen vor.
Die mittelfristig festgelegten Maßnahmen sollen bis zum 30. September 2024 gelten und sehen ebenfalls Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich vor, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind. Konkret regelt die Verordnung technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.
Aufgrund der stabilen Gasversorgung in Deutschland sei die Versorgungssicherheit mittlerweile wieder gewährleistet, so ein Beitrag der Bundesregierung. Es werde kein großes Risiko einer Mangellage bei der Energieversorgung gesehen. Gleichwohl bleibe ein sparsamer Energie- und Gasverbrauch wichtig. Aufgrund hoher Energiepreise sind viele Unternehmen auch unabhängig der regulativen Vorgaben bestrebt, den eigenen Energieverbrauch möglichst gering zu halten, wie eine Veröffentlichung von KfW Research zeigt.
Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung maßgeblich
Für die Temperatur am Arbeitsplatz sind dementsprechend wieder die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung maßgeblich, mit folgenden Mindesttemperaturen:
• 20 Grad Celsius für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit
• 19 Grad Celsius für körperlich leichte und überwiegend stehende oder gehende Tätigkeit
• 19 Grad Celsius für mittelschwere und überwiegend stehende oder gehende Tätigkeit
• 17 Grad Celsius für mittelschwere und überwiegend stehende oder gehende Tätigkeit
• 12 Grad Celsius für körperlich schwere Tätigkeiten
• 21 Grad Celsius für Pausen- oder Sanitärräume
Durch diese gesetzlich geregelten gesundheitlich zuträglichen Raumtemperaturen soll eine höhere Belastung durch Kälte am Arbeitsplatz vermeiden werden.
Leistungsverweigerungsrecht nur bei vorsätzlichem Unterschreiten der Grenzwerte
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz zu jedem Zeitpunkt am Tag zu gewährleisten. Schwankungen sind ausschließlich kurzfristig beim Lüften von Räumen erlaubt.
Dennoch haben Beschäftigte nicht das Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn die Temperatur in den Büroräumen die gesetzlichen Grenzwerte unterschreitet. Andernfalls riskiere man sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder gar eine Kündigung, so das Magazin Fachanwalt.de. Stattdessen solle man zunächst den Arbeitgeber informieren. Dieser hat dann entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sodass die vorgeschriebene Mindesttemperatur erreicht wird.
Wenn der Arbeitgeber trotz Inkenntnissetzung nichts unternimmt und die Temperatur so niedrig ist, dass die Gesundheit beeinträchtigt wird, dürfen Beschäftigte die Arbeit niederlegen. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist es ratsam, diesen hinzuzuziehen, sodass dieser insistiert, dass der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreift, so Fachanwalt.de. Mithin seien Arbeitnehmer, die die Arbeit tatsächlich niedergelegen, weil der Arbeitgeber nichts unternimmt, in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen können, dass die Temperatur derart niedrig ist, dass sie eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt. Daher sollte die Temperatur in den Arbeitsräumen zu verschiedenen Uhrzeiten fotografisch festgehalten werden, um diese später im Streitfall beweisen zu können, rät Fachanwalt.de.
M. Schausbreitner / Redaktion finanzen.net
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