Erfolgsabhängige Gebühren: Regeln, keine Verbote
Thomas Richter, Chef des deutschen Fondsverbands BVI, über erfolgsabhängige Vergütungen und den Vorwurf der Intransparenz.
von Andreas Hohenadl, Euro am Sonntag
Für Fondsgesellschaften sind sie eine gute Einnahmequelle, für Anlegerschützer ein Ärgernis: erfolgsabhängige Vergütungen bei Fonds, auch Performance Fees genannt. Sie sollen die Interessen von Anlegern und Fondsmanagern vereinen, argumentiert die Fondsbranche. Sie werden auf die ohnehin üppige Grundvergütung draufgesattelt, sagen die Kritiker. Immerhin hat die deutsche Finanzaufsicht Bafin gemeinsam mit dem Fondsverband BVI mittlerweile Regeln für die Ausgestaltung dieser Gebühren erarbeitet (siehe Investor-Info).
Europaweit gibt es aber noch keinen gemeinsamen Nenner. Im Juli wagte der grüne Finanzpolitiker Sven Giegold im EU-Parlament einen Vorstoß, mit dem er schärfere Regeln bei den Performance Fees im europäischen Recht verankern wollte. Gesellschaften sollten nur dann Erfolgsvergütung verlangen dürfen, wenn sie andererseits bei unterdurchschnittlicher Wertentwicklung ihrer Fonds Gebühren reduzierten. So herrsche Symmetrie. Der BVI stemmte sich erfolgreich gegen dieses Modell.
€uro am Sonntag: Herr Richter, warum hat der BVI gegen die Initiative von Giegold gekämpft?
Thomas Richter: Wir haben kein Problem mit einer Regulierung der Performance Fees, im Gegenteil: Wir haben immer gesagt, dass es einheitlicher europäischer Standards bedarf. Unsere Bedenken bezogen sich vor allem auf die Verfahrensweise.
Inwiefern?
Der Vorstoß kam zu einem späten Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren. Damit hätte sich die EU-Kommission, die an sich für die Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen zuständig ist, zu dieser Thematik kaum mehr einbringen können. Für die Ausarbeitung einer gründlichen, abgewogenen Formulierung in der Richtlinie war keine Zeit mehr. Es fehlte auch eine umfassende Folgenabschätzung, die die Kommission zu ihren Vorschlägen üblicherweise anfertigt, damit der Gesetzgeber die praktischen Konsequenzen seiner Entscheidungen beurteilen kann.
War dies das einzige Problem?
Nein, der Änderungsantrag von Herrn Giegold ist zudem recht vage formuliert. Dort heißt es lediglich, dass „Symmetrie“ erforderlich sei. Bedeutet das, die Gesellschaft muss aus der Verwaltungsvergütung etwas abziehen, wenn sich ihr Fonds schlechter entwickelt hat als der Vergleichsindex? Was ist, wenn die Verwaltungsvergütung dafür nicht ausreicht? Muss dann die Fondsgesellschaft etwas drauflegen?
Was wäre so schlimm daran?
Dadurch würde die Grenze vom Fondsvermögen zum Gesellschaftsvermögen überschritten und das Grundprinzip des Assetmanagements verletzt. Dieses sieht vor, dass das Fondsvermögen und die Bilanz der Fondsgesellschaft voneinander getrennt sein müssen. Wir mussten also davon ausgehen, dass der Vorstoß auf eine Abschaffung der Performance Fees hinausgelaufen wäre.
Nicht alle würden dies bedauern.
Mich wundert, dass ausgerechnet die Performance Fee als erfolgsabhängige Vergütung in der Kritik steht. Bei allen anderen Kosten, die fix sind, zahle ich immer — egal ob das Produkt gut ist oder schlecht. Bei der Performance Fee zahle ich nur bei einem bestimmten Erfolg. Deswegen ist das Modell ja auch im institutionellen Geschäft verbreitet. Was institutionelle Anleger für sich als vorteilhaft erachten, sollte für private nicht verboten werden.
Bei den Fixkosten weiß ich, was mir abgezogen wird. Die Performance Fee gilt aber als intransparent.
Das Wort intransparent halte ich in diesem Zusammenhang für falsch. Wie wollen Sie denn wissen, wie sich der Fonds in einem Jahr gegenüber dem Vergleichsindex entwickelt hat? Das ist erst in der Rückschau möglich, und erst dann kann ich die Performance Fee genau ausweisen. Im Grunde ist doch schon die Bezeichnung Performance Fee irreführend, weil sie die erfolgsabhängige Vergütung als Kostenblock erscheinen lässt. In Wahrheit handelt es sich eher um eine Gewinnbeteiligung. Die Performance Fee ist umso höher, je besser der Fonds sich entwickelt. Ist der Fonds schlechter als der Vergleichsindex, beträgt sie null. Das sieht unter dem Kostenaspekt günstig aus, ist aber für den Anleger das schlechteste Ergebnis.
Der Anleger will aber erkennen, ob der Erfolg auch fair gemessen wird.
Zugegeben, hier hat es in der Vergangenheit Modelle gegeben, die zu Recht kritisiert worden sind. Darum haben wir mit der Bafin konstruktiv die möglichen Ausgestaltungen von Performance Fees erörtert. Das nun gefundene Modell ist ein großer Fortschritt. Wir haben auch stets darauf hingewiesen, dass Performance Fees auf europäischer Ebene geregelt werden müssen. Aber nicht in Form eines Totalverbots. Was abgeschafft ist, kann man nicht mehr reformieren. Bei richtiger Ausgestaltung ist eine Performance Fee sehr wohl im Sinne des Verbrauchers.
Was ist eine richtige Ausgestaltung?
Zum Beispiel ein Wertaufholungsgebot. Das ist eine Symmetrie, die richtig ist. In der Vergangenheit war es so: Ein Fonds schlägt in einem Jahr knapp seinen Vergleichsindex. Es wird eine Performance Fee entnommen. Im zweiten Jahr liegt der Fonds deutlich unter seiner Benchmark. Dafür gibt es natürlich keine Performance Fee. Aber im dritten Jahr erhält die Fondsgesellschaft wieder eine Vergütung, weil der Fonds den Index erneut knapp geschlagen hat. In diesem Beispiel fällt in zwei von drei Jahren Performance Fee an, obwohl über den Zeitraum von drei Jahren der Fonds seinen Vergleichsindex nicht geschlagen hat. Mit dem Wertaufholungsgebot kann die Gesellschaft erst dann wieder eine Performance Fee verlangen, wenn der Rückstand zum Index aufgeholt ist.
Wie frei sind denn die Gesellschaften bei der Wahl ihrer Benchmarks?
Auch das ist geregelt. Die Benchmark muss in ihrer Zusammensetzung der Anlagestrategie entsprechen. Auch für zusammengesetzte Indizes als Benchmark gibt es klare Vorgaben. Man darf sich also nicht nach Belieben eine eigene Benchmark zusammenstellen.
Investor-Info
Performance Fees
Zunehmend in der Kritik
In den vergangenen Jahren haben immer mehr Gesellschaften bei ihren Investmentfonds Performance Fees eingeführt. Mittlerweile hat jeder vierte in Deutschland aufgelegte Fonds eine solche Gebührenkomponente in den Vertragsbedingungen, schätzt der Branchenverband BVI. Performance Fees wurden ursprünglich im institutionellen Bereich eingeführt. Das Fondsmanagement sollte vom Anlageerfolg profitieren, die Investoren dafür von einer reduzierten Verwaltungsgebühr. Bei Publikumsfonds sieht es aber anders aus. Denn dort werden die Performance Fees in der Regel aufgeschlagen, ohne dass die fixe Verwaltungsgebühr gesenkt wird. Demzufolge stelle die erfolgsabhängige Vergütung nur eine Zusatzbelastung für Anleger dar, monieren Verbraucherschützer. Eine Ansicht, die durch eine Studie der Ratingagentur Scope gestützt wird. Die kam zu dem Ergebnis, dass Fonds ohne Performance Fee über drei Jahre eine um 1,6 Prozentpunkte bessere Wertentwicklung erzielten als Fonds mit erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Bafin-Regeln
Schritt in die richtige Richtung
Die seit Juli geltenden neuen Regeln der deutschen Finanzaufsicht Bafin sollen Performance Fees anlegerfreundlicher gestalten. So wurde etwa ein Verlustvortrag eingeführt, der fünf Jahre lang berücksichtigt werden muss. Künftig müssen erst die negativen Vorträge aufgeholt werden, bevor ein Fondsanbieter erneut eine Performance Fee erheben darf. Außerdem darf die Gebühr frühestens nach zwölf Monaten und nicht bereits auf Quartals- oder sogar Monatsbasis berechnet werden.
Gesellschaften müssen zudem die Nettoperformance ihres Fonds zur Berechnung heranziehen — also die laufenden Gebühren vorher abziehen. Die Neuregelungen gelten allerdings nur für in Deutschland aufgelegte Fonds, deren ISIN mit „DE“ beginnt.