Pullach i.Isartal
Inhaber-Stammaktien WKN 723 132 ISIN DE0007231326
Inhaber-Vorzugsaktien WKN 723 133 ISIN DE0007231334
Namens-Stammaktien WKN A1K 065 ISIN DE000A1K0656
Kennung des Ereignisses ec9cc965eceaef11b53e00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Sixt SE, Pullach im Isartal Amtsgericht München, HRB 206738
Wir laden unsere Aktionäre* zu der am
5. Juni 2025, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 17 Abs. 4 der Satzung der Sixt SE als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a
Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)** ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung abgehalten.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation
über den passwortgeschützten Online-Service für die Hauptversammlung der Gesellschaft (das InvestorPortal), welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Wie Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten Zugang zum InvestorPortal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „III. Weitere Angaben und Hinweise;
Zugang zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ beschrieben.
Die Stimmrechtsausübung der frist- und formgerecht angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG sind die Räumlichkeiten der Gesellschaft in der Zugspitzstr. 3a, 82049 Pullach
im Isartal. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
*) Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche Form verwendet.
Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.
**) Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB)
und des AktG, finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie
Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des zusammengefassten Lageberichts
für die Sixt SE und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
- |
Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 417.285.375,51 wird
wie folgt verwendet:
|
Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,70 je dividendenberechtigter Stammaktie
|
EUR
|
81.991.202,40
|
|
Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,72 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
|
EUR
|
45.087.389,12
|
|
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
290.206.783,99 |
|
|
EUR |
417.285.375,51 |
|
- |
Der Anspruch auf die Dividende ist am Mittwoch, den 11. Juni 2025, zur Zahlung fällig.
|
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Stamm- und Vorzugsaktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird von der Verwaltung in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden, der bei unveränderter Höhe der Dividende je
dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie entsprechend angepasste Beträge für die auf die dividendenberechtigten Stamm-
bzw. Vorzugsaktien entfallenden Ausschüttungssummen und für den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt SE für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 jeweils Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend genannten, im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
der Sixt SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 jeweils Entlastung zu erteilen:
4.1 |
Erich Sixt,
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4.2 |
Dr. Daniel Terberger,
|
4.3 |
Dr. Julian zu Putlitz,
|
4.4 |
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel.
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Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abzustimmen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2025 und im Geschäftsjahr 2026 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung sowie Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - jeweils gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, wie folgt zu beschließen:
5.1 |
Die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird
- |
zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025; und
|
- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2026 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026
|
gewählt.
|
5.2 |
Die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird auch zum Prüfer
des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.
Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung
vorsehen sollte.
|
Über die vorstehenden Punkte 5.1 und 5.2 soll gesondert abgestimmt werden.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung
im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers
ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
|
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Sixt SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 4 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 101 Abs. 2 AktG,
§ 21 SEBG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE und § 10.4 der Vereinbarung vom 18. April 2013 mit dem besonderen
Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt SE aus vier Mitgliedern. Hiervon werden drei Mitglieder
von der Hauptversammlung gewählt und ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt SE in den Aufsichtsrat entsandt.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung, die gemäß Tagesordnungspunkt 4 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, endet die laufende Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder
Erich Sixt, Dr. Daniel Terberger und Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel. Es sind daher Neuwahlen für drei Sitze im Aufsichtsrat
durchzuführen.
Die drei vorgenannten Mitglieder werden sich erneut zur Wahl stellen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen:
|
Die folgenden Personen werden in den Aufsichtsrat gewählt:
7.1 |
Herr Erich Sixt, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Sixt SE, Pullach im Isartal, wohnhaft in Grünwald;
|
7.2 |
Herr Dr. Daniel Terberger, Vorsitzender des Vorstands der KATAG AG, Bielefeld, wohnhaft in Bielefeld; und
|
7.3 |
Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel, selbständige Unternehmerin, wohnhaft in Miami Beach, Florida/Vereinigte Staaten von
Amerika.
|
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, dabei nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch
für sechs Jahre.
|
Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Herr Erich Sixt beabsichtigt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, vorbehaltlich seiner erneuten Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats
durch die Hauptversammlung, auch erneut für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu kandidieren.
Von den zur Wahl vorgeschlagenen Personen verfügen sowohl Herr Dr. Daniel Terberger als auch Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel
über besonderen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung sowie auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne von § 100
Abs. 5 AktG.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind sowohl Herr Dr. Daniel Terberger als auch Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel unabhängig
von der Gesellschaft, deren Vorstand und dem kontrollierenden Aktionär im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.
Nach der vom Aufsichtsrat festgelegten Regelaltersgrenze sollen in der Regel, d.h. vorbehaltlich besonderer Gründe, nur Kandidaten
zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 72 Jahre sind. Der Aufsichtsrat
ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene weitere Mitgliedschaft von Herrn Erich Sixt im Aufsichtsrat aufgrund seiner besonderen
Erfahrung und Expertise für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist, und daher insoweit ein solcher besonderer Grund vorliegt.
Mit den vorstehenden Wahlvorschlägen wird den vom Aufsichtsrat beschlossenen Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
und dem angestrebten Kompetenzprofil des Aufsichtsrats Rechnung getragen. Eine Erläuterung der vom Aufsichtsrat beschlossenen
Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats ist auf den Seiten 113 bis 115 des Geschäftsberichts
2024 der Gesellschaft abgedruckt, zugänglich über
https://about.sixt.com/investor-relations/#publications
Angaben zu den Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Erich Sixt
Dr. Daniel Terberger
- |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Textilhäuser F. Klingenthal GmbH, Paderborn; Mitglied des Aufsichtsrats der easyApotheke (Holding) AG, Düsseldorf.
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- |
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitglied des Aufsichtsrats der Gebr. Weiss Holding AG, Lauterach/Österreich; Mitglied des Aufsichtsrats der Fussl Modestraße Mayr GmbH, Ort im Innkreis/Österreich; Mitglied im Beirat der ECE Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Vorsitzender des Beirats der Loden-Frey Verkaufshaus GmbH & Co. KG, München; Mitglied im Beirat der William Prym Holding GmbH, Stolberg.
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Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel
- |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
|
- |
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitglied des Boards (nicht geschäftsführend) bei der House by Lim Inc, Seoul, Südkorea
|
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der durch den Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen,
den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats
für die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
Erich Sixt
- |
Herr Erich Sixt übernahm im Jahre 1969 die Leitung des Unternehmens und war seit dem Börsengang der Sixt Aktiengesellschaft
im Jahr 1986 Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. Er hat dieses Amt mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft im Jahr 2021 niedergelegt. Die vorgenannte Hauptversammlung hat Herrn Erich Sixt sodann in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft gewählt. Herr Erich Sixt gehört seither dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als dessen Vorsitzender an.
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- |
Die beiden Söhne von Herrn Erich Sixt, die Herren Alexander und Konstantin Sixt, gehören seit dem Jahr 2015 dem Vorstand der
Gesellschaft an und sind gemeinsam Vorstandsvorsitzende.
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- |
Herr Erich Sixt ist ferner Mitglied der Geschäftsführung und mittelbar beteiligter Gesellschafter der Erich Sixt Vermögensverwaltung
GmbH mit Sitz in Pullach, die an der Gesellschaft mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist. Weitere Geschäftsführer
und mittelbar beteiligte Gesellschafter der Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH sind seine Söhne Alexander und Konstantin
Sixt.
|
Dr. Daniel Terberger
- |
Herr Dr. Daniel Terberger gehört bereits derzeit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als von der Hauptversammlung gewähltes
Mitglied an; seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat besteht seit dem Jahr 2012. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass Herr
Dr. Daniel Terberger - auch vor dem Hintergrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands des unten
genannten größeren Unternehmens - seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats ungeachtet seiner Aufsichtsratszugehörigkeit
von mehr als 12 Jahren auch weiterhin objektiv, sachlich fundiert und mit der nötigen Distanz ausüben wird.
|
- |
Herr Dr. Daniel Terberger ist ferner Vorsitzender des Vorstands und wesentlich beteiligter Aktionär der KATAG AG, Bielefeld,
die als ein Lieferant von Sixt-Firmenuniformen in Geschäftsbeziehung mit verschiedenen Gesellschaften sowie Franchise-Partnern
des Sixt-Konzerns steht. Aus Sicht des Aufsichtsrats ergeben sich hieraus für die Tätigkeit von Herrn Dr. Daniel Terberger
als Mitglied des Aufsichtsrats der Sixt SE jedoch keine maßgeblichen Interessenkonflikte.
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Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel
- |
Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied
an; ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat besteht seit dem Jahr 2022.
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Lebensläufe und Übersichten über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen Personen neben ihrem Aufsichtsratsmandat
bei der Gesellschaft sind weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
abgedruckt.
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8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 Abs. 4 der Satzung der Sixt SE
Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der Satzung der Sixt SE ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen,
dass Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis einschließlich 30. Juni 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).
Damit die Gesellschaft auch nach dem Ablauf des 30. Juni 2025 die Möglichkeit hat, Hauptversammlungen rein virtuell abzuhalten,
soll diese Ermächtigung verlängert werden. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat hat sich das Format der virtuellen Hauptversammlung
in der Praxis bewährt und wahrt in seiner gesetzlichen Ausgestaltung die Rechte der Aktionäre in angemessener Art und Weise.
Diesen stehen im virtuellen Format Rede-, Frage- und Antragsrechte ebenso zu wie in der physischen Hauptversammlung. Hinzu
kommt der gegenüber der physischen Durchführung deutlich geringere Personal-, Ressourcen- und Kostenaufwand der Gesellschaft.
Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat eine Verlängerung der bestehenden Ermächtigung für sinnvoll, um auch zukünftig über
das Format der Hauptversammlung sachgerecht und flexibel entscheiden zu können. Die gesetzlich mögliche Höchstlaufzeit der
Ermächtigung von fünf Jahren soll dabei nicht ausgeschöpft, sondern die neue Ermächtigung wiederum auf einen Zeitraum von
rund zwei Jahren beschränkt werden.
Während der zweijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob sie als
Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten wird. Er wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände
des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
und in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat treffen. Dabei kommt der Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle zu. Ferner
wird der Vorstand insbesondere die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes,
Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Sollte sich der Vorstand für eine virtuelle Hauptversammlung
entscheiden, wird er darauf achten, dass dabei die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens
dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Absatz 4 von § 17 der Satzung (Einberufung; Ort der Hauptversammlung; virtuelle Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
(§ 118a Absatz 1 Satz 1 AktG) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgehalten wird.“
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten und die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2021 gemäß § 221 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 auszugeben, wobei die
betreffenden Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft vorsehen
dürfen (die „Ermächtigung 2021“). Die Ermächtigung 2021, von der die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, läuft am 15. Juni 2026 aus und soll daher durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche
neue Ermächtigung mit wiederum fünfjähriger Laufzeit ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
9.1 |
Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2021 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten wird, soweit von ihr bis zur Erteilung der nachfolgend unter Ziffer 9.2 enthaltenen neuen Ermächtigung
kein Gebrauch gemacht wurde, hiermit aufgehoben und durch die nachfolgend unter Ziffer 9.2 enthaltene neue Ermächtigung ersetzt.
|
9.2 |
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2030 (einschließlich)
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit auszugeben.
Die auf Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte dürfen keine Umtausch-
oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft vorsehen.
Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder Sachleistung erfolgen. Die Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte können außer
in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend „Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in
diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens der Gesellschaft
die Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den Gewinnschuldverschreibungen
bzw. Genussrechten zu übernehmen.
Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht zu. Werden die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben,
hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei
jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise
auszuschließen:
(a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
|
(b) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten auszuschließen, sofern die betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen Barleistung
ausgegeben werden, keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren
und ihre Verzinsung nicht auf Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns der Gesellschaft oder der Dividende
der Aktionäre berechnet wird (obligationsähnlich ausgestaltete Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte). Der Ausgabebetrag
und die Verzinsung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte dürfen in diesem Fall von den zum Zeitpunkt der Entscheidung
der Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen.
|
(c) |
Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände
einschließlich Rechten und Forderungen - ausgegeben werden. Der Wert der Sachleistung darf in diesem Fall den Nennbetrag oder
einen darunterliegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten; ferner
darf der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen Rechte
nicht unangemessen niedrig festgesetzt werden.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehend getroffenen Bestimmungen die
weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte (insbesondere die Verzinsung
und/oder sonstige mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundene Rechte einschließlich einer etwaigen Beteiligung
am Liquidationserlös und am Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte,
einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten sowie Verwässerungsschutzbestimmungen) festzusetzen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen der die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft festzulegen.
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|
__________________________________
II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
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Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahlen zum Aufsichtsrat)
Lebensläufe und Übersichten über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen Personen neben ihrem Aufsichtsratsmandat
bei der Gesellschaft
Erich Sixt
Herr Erich Sixt, Jahrgang 1944, übernahm 1969 von seinem Vater die lokale Autovermietung Sixt mit 200 Pkw und baute seitdem
das Unternehmen kontinuierlich aus. 1986 wandelte er das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft um und brachte es an die Börse.
2013 wurde die Sixt Aktiengesellschaft in die Sixt SE, eine Europäische Aktiengesellschaft, umgewandelt. Herr Erich Sixt war
von 1986 bis zum 16. Juni 2021 Vorstandsvorsitzender. Seitdem ist Herr Erich Sixt Vorsitzender des Aufsichtsrats der Sixt
SE.
„Wir wollen nicht der größte Mobilitätsanbieter auf dem Planeten sein, sondern der profitabelste, um so überdurchschnittliche
Renditen für unsere Stakeholder zu erzielen.“
Dr. Daniel Terberger
Herr Dr. Daniel Terberger, Jahrgang 1967, begann seinen beruflichen Weg mit einer Ausbildung beim Bankhaus Hermann Lampe.
Anschließend studierte er in St. Gallen Betriebswirtschaft und im Nebenfach Geschichte. Nach seinem Abschluss in St. Gallen
erhielt er ein Promotionsstipendium des Schweizer Nationalfonds an die Harvard University und doktorierte über Familienunternehmen.
Nach Praktika bei der Unternehmensberatung McKinsey und im Verlagsbereich konnte er bei der Deutschen Bank unter anderem in
Hongkong, New York und zuletzt in Frankfurt Erfahrungen sammeln, ehe er als Vorstand 1998 in das Familienunternehmen KATAG
nach Bielefeld berufen wurde. Im Jahr 2000 übernahm Herr Dr. Terberger dort die Rolle des Vorstandschefs.
„SIXT ist täglich gelebte unternehmerische Passion für die Kunden und die Marke SIXT."
Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel
Frau Anna Magdalena Kamenetzky-Wetzel, Jahrgang 1975, hat einen Abschluss von der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung
in Koblenz (Deutschland) mit den Schwerpunkten externes Rechnungswesen, Controlling und Kostenrechnung und Finanzen sowie
von der École de Management de Lyon (Frankreich). Ihre berufliche Karriere begann sie im Jahr 2000 bei Goldman Sachs im Investment
Banking, wo sie bis 2007 hauptsächlich im Bereich Medien-, Telekommunikation und Technologie in Frankfurt, New York und London
in unterschiedlichen Positionen tätig war (zuletzt als Vize-Präsidentin).
Im Anschluss war sie von 2007 bis 2012 Managing Director bei der Ripplewood Holdings Japan International S.A. und dort maßgeblich
für die Restrukturierung des bisherigen Investmentportfolios in Japan zuständig. Von 2012 bis 2020 war sie Partnerin der JAB
Holding Company LLC in Washington, DC, USA, und dort als Leiterin für die Geschäftsentwicklung tätig sowie als Co-Head des
externen Fondsgeschäfts. Während dieser Zeit sammelte Frau Kamenetzky-Wetzel umfassende Erfahrung in Verwaltungsräten von
börsennotierten sowie privaten Unternehmen, wie zum Beispiel für Keurig Dr. Pepper in den USA, Jimmy Choo in UK, Jacobs Douwe
Egberts in den Niederlanden und Niles Corporation in Japan.
Im Jahr 2020 gründete Frau Kamenetzky-Wetzel K4 Family Investments, ihr privates Familieninvestitionsbüro. K4 Family Investments
beteiligt sich an Konsumgüter- und Serviceunternehmen, die sich auf Makrotrends wie die zunehmende Bedeutung von Gesundheit
und Wellness, Digitalisierung, Nachhaltigkeit sowie Verbraucherengagement konzentrieren. Seit 2022 ist sie zudem Gründerin
und Managing Partner für Touch Capital, ein frauengeführtes Venture Capital Unternehmen mit den gleichen Investitionsschwerpunkten
wie K4 Family Investments.
Während ihrer bisherigen Berufslaufbahn war Frau Kamenetzky-Wetzel in den USA, in Europa und in Asien tätig und verfügt über
umfassende Kenntnisse in der Konsumgüter- und Dienstleistungsindustrie sowie der Medienbranche.
„Sixt steht für mich für Unternehmertum, Kundenorientierung und erfolgreiche Digitalisierung des Geschäftsmodells. Ich freue
mich darauf, meine internationale Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Innovation und Nachhaltigkeit, in ein so beeindruckendes
Unternehmen mit einbringen zu können.“
__________________________________
III. |
Weitere Angaben und Hinweise
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt in insgesamt 46.943.358 Stückaktien, bestehend aus 30.367.112 Stammaktien (davon zwei
auf den Namen lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht,
gewährt jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei welchen
Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei den Abstimmungen in der vorliegenden Hauptversammlung nur die Stammaktien stimmberechtigt.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte
aus Stammaktien 30.367.112.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
Virtuelle Hauptversammlung; InvestorPortal
Auf Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 der Satzung der Sixt SE hat der Vorstand entschieden, die vorliegende
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
besteht daher kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Es ist beabsichtigt, dass sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat am Ort der Versammlung anwesend sein werden.
Wir bitten um besondere Beachtung der nachfolgenden Angaben hinsichtlich des Ablaufs der Versammlung und der Ausgestaltung
der Aktionärsrechte.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Donnerstag, 5. Juni 2025,
ab 10:00 Uhr mit Bild und Ton live durch Nutzung des InvestorPortals, welches über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
erreichbar ist, verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum InvestorPortal erhalten, ist nachfolgend im
Abschnitt „Zugang zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ beschrieben. Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.
Zugang zum InvestorPortal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Die Gesellschaft hat ein InvestorPortal zur Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können sich über das InvestorPortal elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen
und Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen.
Für Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten Besonderheiten in Bezug auf die
Nutzung des InvestorPortals; dies betrifft insbesondere die Zugänge zum InvestorPortal. Das InvestorPortal ist voraussichtlich
ab 15. Mai 2025 erreichbar über die Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen (d.h. sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten) oder
Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (und damit
zugleich zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ist durch
einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf den 14. Mai 2025, 24:00 Uhr, zu beziehen.
Für die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien ist hinsichtlich dieser Aktien - neben der auch hier notwendigen Anmeldung
zur Hauptversammlung - ein gesonderter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Inhaber der auf den Namen lautenden
Stammaktien sind daher hinsichtlich dieser Namensaktien auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung nur teilnahme- und stimmberechtigt
und zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, wenn sie hierfür als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der zusätzlich erforderliche
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung müssen der Sixt SE bis spätestens Donnerstag, den
29. Mai 2025, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
- |
entweder unter folgender Adresse:
Sixt SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
- |
oder bei Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG auch unter der folgenden SWIFT-Adresse:
SWIFT: CMDHDEMMXXX Instruktionen gemäß ISO 20022 Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
|
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
Anmeldebestätigungen zur Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigungen
enthalten auch die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des InvestorPortals benötigt werden. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und,
soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den im vorstehenden
Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die jeweilige Berechtigung bemisst sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des betreffenden Aktionärs zum oben genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung
zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch
nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben bei
den auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für einen
Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien, der nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen,
die erst nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich
dieser Aktien daher in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt oder
zu sonstigen Aktionärsrechten berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) abgeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt werden, insbesondere müssen Aktionäre rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet sein.
Elektronische Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das InvestorPortal,
welches über die Internetseite
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http://ir.sixt.com/#general-meeting
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erreichbar ist, übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung
am 5. Juni 2025 durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung festgelegten Zeitpunkt zugehen. Die persönlichen
Zugangsdaten für das InvestorPortal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit
ihrer Anmeldebestätigung unaufgefordert übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft den Aktionären und ihren Bevollmächtigten
ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in
diesem Fall müssen von den Aktionären die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt werden.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der
Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen beschränkt; sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen aus. Weisungen
zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere Aufträge zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Redebeiträgen
und Auskunftsverlangen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, nehmen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB).
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
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entweder, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 5. Juni 2025 durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal, welches über die Internetseite
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http://ir.sixt.com/#general-meeting
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erreichbar ist;
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oder, bis spätestens Mittwoch, den 4. Juni 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse, an welche insbesondere auch eine elektronische
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
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Sixt SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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oder, bei Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG bis spätestens Mittwoch, den 4. Juni 2025, 24:00 Uhr, auch unter
der folgenden SWIFT-Adresse:
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SWIFT: CMDHDEMMXXX Instruktionen gemäß ISO 20022 Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
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Die persönlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
zusammen mit der Anmeldebestätigung unaufgefordert übersandt. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, ist auf der Internetseite unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
abrufbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär
oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, auszuüben. Auch
in diesem Fall müssen die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung der Aktionärsrechte erfüllt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen
Kommunikation per elektronischer Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären,
ein Stimmrechtsberater noch eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
bevollmächtigt wird. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet werden können, stehen auf der Internetseite
unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse
fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
stehen nachfolgend genannte Adressen zur Verfügung:
- |
entweder die nachstehend genannte Adresse, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:
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Sixt SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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oder, bei Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG, auch die folgende SWIFT-Adresse:
SWIFT: CMDHDEMMXXX Instruktionen gemäß ISO 20022 Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
|
Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft hierüber jeweils bis spätestens Mittwoch, den 4. Juni 2025, 24:00
Uhr, zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut
oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung) sowie deren Widerruf können ferner bis zum Ende der
virtuellen Hauptversammlung am 5. Juni 2025 auch elektronisch über das InvestorPortal, welches über die Internetseite
|
http://ir.sixt.com/#general-meeting
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erreichbar ist, erfolgen; maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft. Soll der Bevollmächtigte das Stimmrecht des Aktionärs
ausüben, ist insoweit auf eine rechtzeitige Vollmachtserteilung vor der betreffenden Abstimmung zu achten.
Bei einer Bevollmächtigung ist es für die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation
über das InvestorPortal erforderlich, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten
Zugangsdaten erhält.
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts ein, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über das InvestorPortal,
(2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG, (3) per E-Mail, (4) per Brief übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur
Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per elektronischer Briefwahl abgegebenen Stimme,
soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt
der zugehörigen Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) bzw. eine zu diesem
Beschlussvorschlag per elektronischer Briefwahl abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in
der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur
Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 bis 9 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung
zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212.
Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen
Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.
Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
§ 50 Abs. 2 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Sixt SE von EUR 500.000,00
(dies entspricht 195.313 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Sixt SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
Montag, den 5. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
|
Sixt SE - Vorstand - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Sie werden auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu in der Tagesordnung vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge (nebst Begründung) sowie Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung zugänglich
gemacht werden sollen, sind der Gesellschaft an folgende Adresse zu übermitteln:
|
Sixt SE - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
|
|
oder via E-Mail an E-Mail: hv@sixt.com
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden
Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen
der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung
und Legitimation auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden; dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
§ 50 Abs. 2 SEAG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sofern der Aktionär, der
den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss
der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation
über das InvestorPortal, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt werden (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß §
130a Abs. 5 und 6 AktG“).
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG
Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen sind in Textform
über das InvestorPortal, welches über die Internetseite
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http://ir.sixt.com/#general-meeting
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erreichbar ist, bis spätestens Freitag, den 30. Mai 2025, 24:00 Uhr, einzureichen. Stellungnahmen dürfen maximal jeweils 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht
werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, einschließlich des Namens und ggf. des Wohnorts bzw.
Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Vertreters bis spätestens Samstag, den 31. Mai 2025, 24:00 Uhr, im InvestorPortal
unter der Internetseite
http://ir.sixt.com/#general-meeting
zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im InvestorPortal zugänglich gemacht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung im Rahmen des Redebeitrags gestellt. Auch in
Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt;
diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Vertreter haben ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil
des Redebeitrags sein. Redebeiträge können am Tag der Hauptversammlung voraussichtlich ab 9:30 Uhr bis zu dem vom Versammlungsleiter
angekündigten Zeitpunkt während der Hauptversammlung über das InvestorPortal, welches über die Internetseite
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http://ir.sixt.com/#general-meeting
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erreichbar ist, angemeldet werden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung
näher erläutern.
Nach § 19 Abs. 3 der Satzung der Sixt SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht zeitlich angemessen beschränken
und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen
zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne
Rede- und Fragebeiträge festzusetzen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. dessen Vertreter und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät
mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Weitere Hinweise zur Ausübung des Rederechts finden Sie unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Aktionäre bzw. ihre Vertreter können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG anordnen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131
Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal, d.h. im Rahmen
des Rederechts, ausgeübt werden kann (siehe dazu auch den Abschnitt „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG“). Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Vertreter haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung
bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter über das InvestorPortal, welches über die Internetseite
|
http://ir.sixt.com/#general-meeting
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erreichbar ist, erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das InvestorPortal.
Veröffentlichung auf der Internetseite gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen und Unterlagen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO
und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und 4 AktG, § 127 AktG, § 130a AktG und § 131 Abs. 1 AktG sowie diese Einladung zur Hauptversammlung,
die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen und Unterlagen, insbesondere
nach § 124a AktG, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
http://ir.sixt.com/#general-meeting
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zugänglich gemacht. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte
Internetseite zugänglich sein.
Ferner werden unter der oben genannten Internetseite nach der Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 6 AktG auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
* * *
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im April 2025
Sixt SE
Der Vorstand
* * *
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der (virtuellen) Hauptversammlung
Die Sixt SE verarbeitet im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer auf der Anmeldebestätigung und
vom jeweiligen Aktionär gestellte Fragen). Dies erfolgt insbesondere, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen die Sixt SE im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO”) ist die
Sixt SE Zugspitzstraße 1 82049 Pullach
Den Datenschutzbeauftragten der Sixt SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter:
dataprotection@sixt.com
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die Sixt SE externe Dienstleister. Diese Dienstleister
erhalten von der Sixt SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Sixt SE.
In Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Sixt SE bei
Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DS-GVO,
Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO verlangen; ferner besteht unter den
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DS-GVO und ggf. ein Recht auf
Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DS-GVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter
gegenüber der Sixt SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz- Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DS-GVO zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DS-GVO können jederzeit
auf unserer Internetseite unter
http://ir.sixt.com/#general-meeting
eingesehen oder unter der oben angegebenen Adresse angefordert werden.
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