LPKF Laser & Electronics SE
Garbsen
ISIN DE0006450000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 04. Juni 2025
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, findet statt am
Mittwoch, dem 04. Juni 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
(= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
in der Aula des
Johannes-Kepler-Gymnasiums,
Planetenring 7, 30823 Garbsen.
1. |
VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES ZUM 31. DEZEMBER 2024, DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES ZUM 31. DEZEMBER 2024,
DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGE- UND KONZERNLAGEBERICHTS UND DES BERICHTS DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024 SOWIE DES
ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A, 315A HGB
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Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 Aktiengesetz
(„AktG“) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
2. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der LPKF Laser & Electronics SE für das Geschäftsjahr 2024
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 17.559.258,54 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
5. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics SE haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr
2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht
wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch
den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der nach § 162
AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Artikel 40 Abs. 2 und 3 und Artikel 9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung) in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) sowie § 10 Abs. 1 der Satzung aus fünf
von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Jean-Michel Richard endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 04. Juni
2025. Es ist daher eine Neuwahl vorzunehmen. Herr Richard steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Vergütungs- und Nominierungsausschusses vor,
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Herrn Paul Owsianowski, wohnhaft in Berlin, Deutschland, Investment Manager und Partner bei der Active Ownership Gruppe, Frankfurt
am Main, Deutschland,
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für eine Amtszeit beginnend mit Beendigung der Hauptversammlung am 04. Juni 2025 und endend mit dem Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt,
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt die weitere
Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats
sind in der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f und § 315d HGB (Corporate Governance Bericht) für das Geschäftsjahr
2024 wiedergegeben, die über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/corporate-governance
abrufbar ist.
Die Zuordnung der im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats genannten Qualifikationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten ergibt
sich aus der unter Berücksichtigung des Wahlvorschlags fortgeschriebenen Qualifikationsmatrix, die unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich ist.
Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 finden sich nachfolgend in Abschnitt
II. unter Ziffer II. 1.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Owsianowski den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Owsianowski
verfügt als Finanzexperte über besonderen Sachverstand auf den Gebieten der Abschlussprüfung und der Rechnungslegung im Sinne
von § 100 Abs. 5 Aktiengesetz und Empfehlung D.3 DCGK.
7. |
WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS UND DES PRÜFERS DER GGF. ZU ERSTELLENDEN NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2025
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7.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/ EG der Kommission („Abschlussprüfungsverordnung“) genannten Art auferlegt wurde.
Weitere Erläuterungen finden sich in Abschnitt II. unter Ziffer II.2.
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7.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, mit Wirkung zum Inkrafttreten
des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) zum
Prüfer des gegebenenfalls zu erstellenden Nachhaltigkeitsberichts und Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr
2025 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive wurde zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Wahlvorschlags noch nicht in
deutsches Recht umgesetzt und auf europäischer Ebene sind Anpassungen der Corporate Sustainability Reporting Directive in
Vorbereitung. Die Wahl eines Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt daher vorsorglich und der Aufsichtsrat
wird angewiesen, den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz eine von der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2025 gegebenenfalls zu erstellende Nachhaltigkeitsberichterstattung extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden
Prüfer zu bestätigen ist und wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz insoweit keine Regelung für das Geschäftsjahr 2025 vorsieht, welche
die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung, ohne ein gerichtliches Verfahren,
entbehrlich machen würde.
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Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 7.1 und Tagesordnungspunkt 7.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen.
8. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER EINE ERMÄCHTIGUNG DER GESELLSCHAFT ZUM ERWERB EIGENER Aktien AUCH UNTER AUSSCHLUSS EINES ANDIENUNGSRECHTS
UND ZU DEREN VERWENDUNG AUCH UNTER AUSSCHLUSS DES GESETZLICHEN BEZUGSRECHTS DER AKTIONÄRE
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Die von der Hauptversammlung am 04. Juni 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
ist bis zum 03. Juni 2025 befristet und wird somit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ausgelaufen sein. Durch den nachfolgenden
Beschlussvorschlag wird eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung vorgeschlagen, die bis zum
03. Juni 2030 befristet ist. Der Beschlussvorschlag fügt sich in die langfristige Strategie der Gesellschaft zu Kapitalmaßnahmen
ein: Die Gesellschaft möchte in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Praxis bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland
langfristig die Möglichkeit schaffen, flexibel über den Rückerwerb von eigenen Aktien und ihre Verwendung entscheiden zu können.
Damit soll beispielsweise die Möglichkeit geschaffen werden, ggf. M&A-Transaktionen zu erleichtern und das geplante Wachstum
bei entsprechender Gelegenheit etwa durch Zukäufe zu unterstützen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 03. Juni 2030 eigene Aktien bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft oder von ihr abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) aufgrund eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
• |
im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
bzw.
|
• |
im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
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den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen. Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung
bestimmt der Vorstand.
c) Verwendung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
(1) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
(2) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien
nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien darf zusammen mit der Anzahl anderer Aktien,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder aus
genehmigtem Kapital ausgegeben worden sind, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten
oder Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten
entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
(3) Die Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstiger mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände, Forderungen gegen die Gesellschaft
oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher Schutzrechte einschließlich
Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte veräußert werden.
(4) Die Aktien können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- und/oder Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem
mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
angeboten, zugesagt und übertragen werden. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich
oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder
Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die Anzahl der in dieser Weise
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00
nicht überschreiten.
(5) Die Aktien können verwendet werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem von der Hauptversammlung am 05. Juni 2024
unter Tagesordnungspunkt 10 zugunsten der Mitglieder des Vorstands beschlossenen „Performance Stock Option Plan (Vorstand)
2024“ und/oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem von der Hauptversammlung am 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt
11 zugunsten der Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie ausgewählter Arbeitnehmer
der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland beschlossenen „Performance Stock Option Plan (Arbeitnehmer)
2024“. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für
den Aufsichtsrat. Die Eckpunkte des Performance Stock Option Plan (Vorstand) 2024 bzw. des Performance Stock Option Plan (Arbeitnehmer)
2024 sind in den Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 enthalten. Die Ermächtigungsbeschlüsse können
als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung am 05. Juni 2024 beim Handelsregister in Hannover
eingesehen werden. Die notarielle Niederschrift kann außerdem von der Einberufung der Hauptversammlung an auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden und wird in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
(6) Die Aktien können zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der LPKF Laser & Electronics
SE oder einer Konzerngesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die LPKF Laser & Electronics SE unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, noch auszugebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten verwendet
werden.
(7) Die Aktien können verwendet werden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. -genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft
der LPKF Laser & Electronics SE im Sinne von § 18 AktG, an der die LPKF Laser & Electronics SE unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, anlässlich nachfolgender Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein
Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2) bis (7) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand für den Fall der
Veräußerung der Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Die Ermächtigungen unter (2) bis (7) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe
für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei
der Verwendung eigener Aktien auszuschließen, kann von der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden und wird in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
9. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DES BESTEHENDEN GENEHMIGTEN KAPITALS SOWIE SCHAFFUNG EINES NEUEN GENEHMIGTEN KAPITALS
MIT DER MÖGLICHKEIT ZUM AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS UND DIE ENTSPRECHENDE SATZUNGSÄNDERUNG
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Die Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmals zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung
soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung mit den gesetzlich zulässigen Volumenbegrenzungen ersetzt werden, um den
potentiellen Handlungsspielraum der Gesellschaft zu erweitern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 04. Juni 2029 um bis zu insgesamt EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe
von bis zu insgesamt 4.899.309 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder
mehrmals zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend geregelten neuen genehmigten Kapitals
und der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben, soweit sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden ist.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 03. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt
EUR 12.248.273,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 12.248.273 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
20 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher
Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zustehen
würde;
― wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen, ausgegeben werden. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 4 Abs. (6) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 03. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt
EUR 12.248.273,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 12.248.273 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von
20 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher
Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, an denen
die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zustehen
würde;
― wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen, ausgegeben werden. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht überschreiten.
Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
d) Anweisung an den Vorstand
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals so zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig oder in unmittelbarem Anschluss das
unter lit. b) und c) dieses Tagesordnungspunkts zu beschließende neue genehmigte Kapital und die entsprechend Satzungsänderung
eingetragen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die Beschlüsse zu diesem Tagesordnungspunkt unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für
die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen,
kann von der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
10. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER BESTEHENDEN UND DIE SCHAFFUNG EINER NEUEN ERMÄCHTIGUNG ZUR AUSGABE VON OPTIONS- UND/ODER
WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN MIT DER MÖGLICHKEIT ZUM AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS, DIE AUFHEBUNG DES BEDINGTEN KAPITALS 2024/I
SOWIE DIE SCHAFFUNG EINES NEUEN BEDINGTEN KAPITALS 2025/I UND DIE ENTSPRECHENDE SATZUNGSÄNDERUNG
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Die Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 04. Juni 2029
einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen
„Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 4.899.309,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung soll aufgehoben
und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ersetzt werden. Das mangels
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grundlage der bestehenden Ermächtigung nicht benötigte, bestehende Bedingte Kapital
2024/I soll aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2025/I mit den gesetzlich zulässigen Volumenbegrenzungen ersetzt
werden, um den potentiellen Handlungsspielraum der Gesellschaft zu erweitern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird erst wirksam,
wenn die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gemäß dem zu lit. b) zu fassenden
Beschluss sowie das neue Bedingte Kapital 2025/I gemäß dem zu lit. d) zu fassenden Beschluss wirksam geworden sind.
b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) Ermächtigungszeitraum, Ermächtigungsumfang, Laufzeit
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 03. Juni 2030 einmalig oder mehrmals auf den Namen
oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 400.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 12.248.273,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
(zusammen „Anleihebedingungen“) zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können gegen Geld- und/oder Sachleistung begeben werden. Im Fall von Optionsschuldverschreibungen
kann die Begebung gegen Sachleistung erfolgen, soweit in den Bedingungen der Optionsscheine vorgesehen ist, den Optionspreis
je Stückaktie der Gesellschaft bei Ausübung vollständig in bar zu leisten. Der Nennbetrag beziehungsweise ein unter dem Nennbetrag
liegender Ausgabepreis von Schuldverschreibungen darf auch so gewählt werden, dass er im Zeitpunkt der Begebung dem anteiligen
Betrag am Grundkapital der nach den Schuldverschreibungsbedingungen zu beziehenden Aktien entspricht, muss also diesen Betrag
nicht übersteigen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
- in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei
Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in
Euro umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen können auch durch Konzerngesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland begeben werden, an denen die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern
solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der
Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
(2) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den
Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Wenn die Schuldverschreibungen durch
Konzerngesellschaften begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, hat die
Gesellschaft sicherzustellen, dass den Aktionären ein Bezugsrecht nach Maßgabe der vorstehenden Sätze eingeräumt wird.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken auszuschließen:
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
― wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen
auszugeben sind, darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden;
― wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder zum Zwecke des
Erwerbs gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte begeben
werden,
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegeben
wurden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
(3) Optionsrechte bzw. -pflichten, Wandlungsrechte bzw. -pflichten
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug
von Inhaberstückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung erfüllt werden kann.
Das Bezugsverhältnis kann auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt
werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in bar ausgeglichen werden. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die Anleihebedingungen können auch eine Optionspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit (dies
umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der Optionsschuldverschreibungen ganz oder teilweise
anstelle des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. Auch
in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in Inhaberstückaktien der Gesellschaft umzutauschen
(Wandlungsrecht). Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Inhaberstückaktie der Gesellschaft.
Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibung
festgelegt oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen verändert wird. Das Umtauschverhältnis kann auf volle Zahlen
auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in bar ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der im Fall
der Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das
Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern
der Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer
anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
auszugebenden Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind
zu beachten.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens vorsehen,
im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Inhaberstückaktien (auch teilweise) einen Geldbetrag zu
zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 10 lit. b) (4) zu bestimmen
ist. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen im Fall der Wandlung oder Optionsausübung
nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens statt mit neuen Inhaberstückaktien
aus bedingtem Kapital mit Inhaberstückaktien aus genehmigtem Kapital oder mit bereits existierenden oder zu erwerbenden eigenen
Inhaberstückaktien der Gesellschaft oder mit Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft bedient werden können.
(4) Options- und Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch im Fall eines variablen Options- bzw. Wandlungspreises
und vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung für Schuldverschreibungen mit einer Options- bzw. Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis
oder einem Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien - mindestens 80 % des volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und zwar
(i) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen
Schuldverschreibungen oder
(ii) wenn Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen gehandelt werden, an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der
beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder, falls der Vorstand schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels
den Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich festlegt, im Zeitraum gemäß (i).
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Options- bzw. Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht
der Emittentin der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis mindestens
entweder dem oben genannten Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
(5) Verwässerungsschutz
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
bzw. Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder
weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begibt oder garantiert und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde.
Statt einer Zahlung in Geld bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis
durch Division mit einem ermäßigten Options- bzw. Wandlungspreis angepasst werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus
für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. außergewöhnlich hohe
Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten
vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen
werden.
(6) Weitere Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen
sowie Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der
die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen der Gesellschaft festzulegen.
c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2024/I
Das von der Hauptversammlung am 05. Juni 2024 beschlossene Bedingte Kapital 2024/I wird für die Zeit ab Wirksamwerden des
nachfolgend unter lit. d) zu beschließenden Bedingten Kapitals 2025/I aufgehoben.
d) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025/I
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 12.248.273,00 durch Ausgabe von bis zu 12.248.273 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“),
jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung
am 04. Juni 2025 zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung bis zum 03. Juni 2030 von der Gesellschaft oder durch
eine Konzerngesellschaft begeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 10 lit. b) jeweils festzulegenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen
oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht
ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.
e) Satzungsänderung
§ 4 Abs. (7) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 12.248.273,00 durch Ausgabe von bis zu 12.248.273 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“),
jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung
am 04. Juni 2025 zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung bis zum 03. Juni 2030 von der Gesellschaft oder durch
eine Konzerngesellschaft begeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorgenannten Ermächtigung zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b) jeweils festzulegenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen
oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht
ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.“
f) Anweisung an den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Bedingten Kapitals
2024/I so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig oder
in unmittelbarem Anschluss das unter lit. d) dieses Tagesordnungspunkts zu beschließende neue Bedingte Kapital 2025/I eingetragen
wird. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden ermächtigt, das Bedingte Kapital 2025/I unabhängig von den
übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, kann
von der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
11. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ERNEUERUNG DER ERMÖGLICHUNG VIRTUELLER HAUPTVERSAMMLUNGEN SOWIE DIE ENTSPRECHENDE ÄNDERUNG DER SATZUNG
IN § 20 ABS. 5 (EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG)
|
Gemäß § 20 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 17. Mai 2023 von der
Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister, also bis zum 08. Juni 2025, ermächtigt, die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Bereits die Hauptversammlung am 17. Mai 2023 fand
in Präsenz statt und die Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden seitdem als Präsenzversammlungen durchgeführt.
Die Ermächtigung soll gleichwohl erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Auffassung, dass es im Interesse
der Gesellschaft liegt, Hauptversammlungen gegebenenfalls in virtueller Form durchführen zu können, auch um auf unvorhergesehene
Ereignisse und rechtliche Beschränkungen reagieren zu können. Der Vorstand wird im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen
abwägen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre entscheiden, ob die jeweilige Hauptversammlung in Präsenz oder
ggf. virtuell durchgeführt werden soll. Bei dieser Entscheidung wird der Vorstand unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung,
das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes
sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Unabhängig von dem konkreten Format wird der Vorstand sicherstellen, dass
die Rechte der Aktionäre gewahrt werden.
Zudem wird der Vorstand für den Fall, dass er zu einer virtuellen Hauptversammlung einlädt, das Verfahren und die Voraussetzungen
für die Teilnahme an einer rein virtuellen Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Einberufung bekannt geben und beabsichtigt,
sein Ermessen hinsichtlich der Modalitäten des Fragerechts dahingehend auszuüben, dass den Aktionären grundsätzlich ein volles
Rede- und Fragerecht in der Hauptversammlung selbst eingeräumt und auf eine Vorabeinreichung von Fragen einschließlich der
damit verbundenen Beschränkungen der Rechte der Aktionäre verzichtet wird. Jedenfalls wird ein Fragerecht der Aktionäre im
Vorfeld der Hauptversammlung nicht unangemessen beschränkt und keine Gesamthöchstzahl zulässiger Fragen im Vorfeld festgelegt
und ein Frage- bzw. Auskunftsrecht in der Hauptversammlung nicht auf Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten beschränkt
werden. Die Vorgaben zu Modalitäten der Ausübung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bleiben hiervon
unberührt.
Die Entscheidung des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung soll zudem - anders als bei der bisher geltenden
Ermächtigung - zukünftig zusätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Auch dadurch wird weiter abgesichert, dass
die Entscheidung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung immer im bestmöglichen Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre getroffen wird.
Die Satzungsermächtigung soll erneut auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Wirksamwerden durch Eintragung in das Handelsregister
befristet werden. Die im Gesetz vorgesehene maximale Laufzeit von fünf Jahren wird folglich nicht ausgeschöpft. Die Aktionäre
der Gesellschaft können durch diese enge zeitliche Befristung zeitnah erneut darüber entscheiden, ob sich die Satzungsermächtigung
aus ihrer Sicht bewährt hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 20 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 04. Juni 2025
von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung dieses Absatzes 5 in das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall
der virtuellen Hauptversammlung finden die Vorgaben zum Ort der Hauptversammlung gemäß Abs. 1 keine Anwendung.“
Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert.
12. |
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER WEITERE ÄNDERUNGEN DER SATZUNG ZUR AKTUALISIERUNG UND BEREINIGUNG
|
Die Satzung soll punktuell aktualisiert und bereinigt werden. Nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO)
steht dem Vorstandsvorsitzenden einer SE grundsätzlich ein gesetzliches Recht zum Stichentscheid zu, d.h., seine Stimme gibt
bei Stimmengleichheit im Vorstand im gesetzlichen Regelfall den Ausschlag. Hieran soll § 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung angeglichen
werden. § 10 Abs. 2 der Satzung enthält nicht mehr erforderliche Regelungen betreffend den ersten Aufsichtsrat der LPKF Laser
& Electronics SE. Diese Regelungen sollen gestrichen werden.
12.1 |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 9 Abs. 4 (Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und Beschlussfassung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 9 Absatz 4 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung unverändert.
|
12.2 |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 10 Abs. 2 und 3 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
§ 10 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben und entfällt ersatzlos.
|
b) |
§ 10 Absatz 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder alle der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren
Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.“
|
Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung unverändert.
|
Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 12.1 und Tagesordnungspunkt 12.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen.
II. |
WEITERE ANGABEN ZU PUNKTEN DER TAGESORDNUNG
|
1. |
LEBENSLAUF DES KANDIDATEN ZUR WAHL ZUM AUFSICHTSRAT EINSCHLIESSLICH DER ANGABEN GEMÄSS § 125 ABS. 1 SATZ 5 AKTG UND ZIFFER
C.13 DEUTSCHER CORPORATE GOVERNANCE KODEX (TAGESORDNUNGSPUNKT 6)
|
Name: |
Paul Owsianowski |
Ausgeübter Beruf: |
Investment Manager und Partner bei der Active Ownership Gruppe, Frankfurt am Main, Deutschland (nicht börsennotiert) |
Wohnort: |
Berlin, Deutschland |
Geburtsjahr: |
1987 |
Nationalität: |
Deutsch |
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der LPKF Laser & Electronics SE
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2017 |
Investment Manager und Partner bei der Active Ownership Gruppe, Frankfurt am Main, Deutschland |
2024 - 2025 |
Mitglied des Aufsichtsrats der Francotyp-Postalia Holding AG, Berlin, Deutschland |
2019 - 2022 |
Mitglied des Aufsichtsrats der Infandx AG, Köln, Deutschland |
2019 - 2021 |
Nicht-geschäftsführender Direktor (Non-Executive Director) der GS SWISS PCB AG, Küssnacht, Schweiz |
2015 - 2017 |
Nicht-geschäftsführender Direktor (Non-Executive Director) der Omada A/S, Kopenhagen, Dänemark |
2014 - 2017 |
Partner bei C5 Capital Ltd., London, Vereinigtes Königreich |
2014 - 2017 |
Nicht-geschäftsführender Direktor (Non-Executive Director) der Balabit S.à.r.l, Luxemburg |
2011 - 2014 |
Analyst bei Evercore Partners, London, Vereinigtes Königreich |
Qualifikationen
|
2010 - 2011 |
Studium Finanzen, Universität Durham, Vereinigtes Königreich Abschluss: Master of Science
|
2006 - 2010 |
Studium Internationale Wirtschaft, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin, Deutschland Abschluss: Diplom
|
Besondere Qualifikationen im Rahmen des Kompetenzprofils bzw. der Qualifikationsmatrix
|
Sachverstand in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung |
Finanzexperte aufgrund der Ausbildung und beruflichen Erfahrung |
Recht, Unternehmensführung & Compliance |
Erfahrung durch Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmandate bei börsennotierten Unternehmen
Kapitalmarkt Know-how
|
Betriebswirtschaft, Finanzierung und Investitionen |
Hintergrund in M&A, Finanzierung, Unternehmensstrategie
Fokus auf Investitionsentscheidungen und Kapitalallokation
Erfahrung in strategischen Projekten, Projektmanagement und Unternehmens-/Konzernentwicklung
|
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
- |
FamiCord AG (vormals VITA 34 AG), Leipzig, Deutschland (börsennotiert)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat
Keine
Angaben nach Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Herr Owsianowski ist Investment Manager und Partner bei der Active Ownership Gruppe, die ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung
per 01. April 2025 9,76 % der Stimmrechte an der LPKF Laser & Electronics SE hält. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
darüber hinaus zwischen Herrn Owsianowski einerseits und der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär andererseits keine geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde.
2. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUM ABSCHLUSSPRÜFER UND KONZERNABSCHLUSSPRÜFER (TAGESORDNUNGSPUNKT 7)
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In der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 wurde die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmals
zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 bestellt. Die Baker
Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Jahres- und Konzernabschlüsse der LPKF Laser & Electronics SE
seit dem Geschäftsjahr 2023; verantwortlicher Wirtschaftsprüfer ist seit dem Geschäftsjahr 2023 Marco Brokemper.
III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den
Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 6 bis 12 haben verbindlichen Charakter und die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt
5 hat empfehlenden Charakter. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder (auch durch Verzicht auf eine Stimmabgabe)
mit Enthaltung zu stimmen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz
des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf
den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (das ist Dienstag, der 13. Mai 2025, 24:00 Uhr
(MESZ)) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
am
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Mittwoch, den 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
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unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
LPKF Laser & Electronics SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 (0)9628 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 24.496.546,00 und ist in 24.496.546 auf den Inhaber
lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die alle in gleichem Umfang stimmberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 24.496.546.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL UND DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
1. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
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Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung
zugeordnet werden können, sind gegenstandslos. Ein Briefwahlformular sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der
Eintrittskarte versandten Unterlagen enthalten und stehen auch unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl, deren Widerruf sowie Änderungen müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis Dienstag, den 03. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
LPKF Laser & Electronics SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 (0)9628 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
2. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH VON DER GESELLSCHAFT BENANNTE STIMMRECHTSVERTRETER
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts-
und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Eintrittskarte versandten Unterlagen enthalten
und stehen auch unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie
Änderungen müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens
bis Dienstag, den 03. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
LPKF Laser & Electronics SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 (0)9628 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch vor Ort in der Hauptversammlung zu erteilen, zu widerrufen oder
zu ändern.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder
Anträgen oder zu Verfahrensfragen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
3. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
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Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen
nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB
zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches
die Gesellschaft hierfür im Internet unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
bereithält. Ein Vollmachtsformular ist ebenfalls in den Unterlagen enthalten, welche den Aktionären mit der Eintrittskarte
übersandt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:
LPKF Laser & Electronics SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 (0)9628 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Darüber hinaus kann eine Vollmacht auch vor Ort in der Hauptversammlung erteilt, widerrufen oder nachgewiesen werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
LPKF Laser & Electronics SE, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 (0)9628 9 24 90 01 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält,
jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
4. |
WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG DER AKTIONÄRE ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNG AN DIE VON DER
GESELLSCHAFT BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER
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Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform.
RECHTE DER AKTIONÄRE
ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 56 SATZ 2 UND SATZ 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 2157/2001 (SE-VERORDNUNG),
§ 50 ABSATZ 2 SE-AUSFÜHRUNGSGESETZ (SEAG), § 122 ABS. 2 AKTG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können gemäß Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG), § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Sonntag, den 04. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
LPKF Laser & Electronics SE, Vorstand Osteriede 7, 30827 Garbsen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN GEMÄSS §§ 126 ABS. 1, 127 AKTG
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern
bzw. Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
LPKF Laser & Electronics SE, Osteriede 7, 30827 Garbsen Telefax: +49 (0) 5131 7095-90, E-Mail: investorrelations@lpkf.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder
Prüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
AUSKUNFTSRECHT GEMÄSS § 131 ABS. 1 AKTG
Jedem Aktionär ist auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht der Gesellschaft
und des Konzerns vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 23 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem
Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festsetzen.
WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN UND INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung,
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung
Garbsen, im April 2025
LPKF Laser & Electronics SE
Der Vorstand
INFORMATIONEN FÜR AKTIONÄRE DER LPKF LASER & ELECTRONICS SE ZUM DATENSCHUTZ
Die LPKF Laser & Electronics SE verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten. Verantwortlicher
für die Datenverarbeitung ist die LPKF Laser & Electronics SE, Osteriede 7, 30827 Garbsen, Telefon: +49 (0) 5131 7095-0, E-Mail:
info@lpkf.com. Unseren Datenschutzbeauftragten Herrn Jürgen Recha erreichen Sie unter interev GmbH, Robert-Koch-Straße 55,
30853 Langenhagen, Telefon: +49 (0) 511 - 89 79 84 10, Juergen.Recha@interev.de.
Die LPKF Laser & Electronics SE verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die
Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und
Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante
Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
www.lpkf.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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