Bundespolizei: Weniger unerlaubte Einreisen im Januar

31.01.25 15:33 Uhr

POTSDAM (dpa-AFX) - Die Zahl unerlaubter Einreisen nach Deutschland ist im Januar deutlich geringer gewesen als ein Jahr zuvor. Seit dem 16. September kontrolliert die Bundespolizei an allen deutschen Landgrenzen, um irreguläre Migration und Schleusungen einzudämmen.

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Vom 1. bis 29. Januar dieses Jahres beliefen sich die festgestellten unerlaubten Einreisen auf 4.180, teilte die Bundespolizei auf Anfrage mit. 2.323 Personen seien zurückgewiesen worden. Die "Bild"-Zeitung hatte zuvor über die neuen Zahlen berichtet. Im gesamten Januar 2024 hatten die Beamten 6.906 unerlaubt eingereiste Menschen gezählt.

Die Einsatzkräfte der Bundespolizei registrierten zwischen dem 16. September und dem 31. Dezember 2024 an allen deutschen Landgrenzen 17.977 unerlaubte Einreisen und 10.772 Zurückweisungen. Von September bis Dezember 2023 waren es noch fast 57.000 unerlaubte Einreisen - dabei wurde allerdings der gesamte September gezählt.

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Seit dem Start der Kontrollen an allen Landgrenzen im September 2024 wurden damit mehr als 22.000 unerlaubte Einreisen und knapp 13.100 Zurückweisungen festgestellt. Die Zahlen können sich aufgrund von Nacherfassungen noch ändern. In wenigen Tagen will die Bundespolizei weitere Details mitteilen.

Stichprobenartige Kontrollen wurden ausgeweitet

Im Schengen-Raum sind Grenzkontrollen eigentlich nicht vorgesehen. Seit dem 16. September vergangenen Jahres kontrolliert die Bundespolizei aber an den Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden und Dänemark. An den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz gibt es die stichprobenartigen Kontrollen seit Mitte Oktober 2023, an der deutsch-österreichischen Landgrenze bereits seit Herbst 2015. Allerdings wird nicht ständig und nicht jeder einzelne Reisende kontrolliert.

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Die Polizei spricht von unerlaubter Einreise, wenn ein Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel die Grenze überqueren will. Zurückweisungen sind nach Auffassung der Bundesregierung nur erlaubt, wenn jemand kein Asylbegehren äußert oder wenn für ihn eine zeitweilige Wiedereinreisesperre gilt. Das ist etwa der Fall, wenn jemand zuvor abgeschoben wurde, oder bei Menschen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsländern kommen, wenn ihr Asylantrag zuvor bereits als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde./vr/DP/ngu