BGH prüft Erfolgshonorar für Studienplatzvermittler

24.04.25 11:40 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer im Ausland Medizin studieren will, kann sich bei der Suche nach einem Studienplatz von Vermittlungsfirmen helfen lassen. Die Vertragsbedingungen für das Erfolgshonorar eines solchen Anbieters nimmt nun der Bundesgerichtshof (BGH) unter die Lupe. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die Vereinbarung als Maklervertrag einzustufen ist.

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Laut einer Klausel des Anbieters StudiMed wird das Honorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität schon bei einer Studienplatz-Zusage fällig. Das Münchner Oberlandesgericht (OLG) entschied, das benachteilige den Auftraggeber unangemessen. Er sei in der Studienplatzwahl nicht mehr völlig frei. Ob er einen Vertrag mit der Uni schließe, sei ein typisches Maklerrisiko.

Welchen Schwerpunkt hat der Vertrag?

Der Vorsitzende Richter am BGH, Thomas Koch, sagte, die vielfach verwendete Vereinbarung von StudiMed enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen. Bei der Prüfung werde ein Vertrag aber nicht die Einzelteile zerlegt, es komme auf den Schwerpunkt an. Komme der BGH zu dem Schluss, hier sei Maklerrecht anzuwenden, wäre die Klausel wohl auch unangemessen. Ein Urteil will der erste Zivilsenat in Karlsruhe aber erst nach der Prüfung sprechen.

Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen. Viele kümmern sich selbst um eine Zulassung. Einige wenden sich an Vermittler.

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Erfolgshonorar zwischen 8.000 und 15.000 Euro

StudiMed-Geschäftsführer Hendrik Loll sagte vor der Verhandlung, Bulgarien, Litauen, Österreich und Polen etwa zählten zu den Studienländern. Seine Firma berate die Familien, kümmere sich um Bewerbungsunterlagen, bereite Bewerber auf naturwissenschaftliche Aufnahmetests vor und biete Betreuung vor Ort. Die Studiengebühr - also auch das Erfolgshonorar - liege zwischen 8.000 und 15.000 Euro. "Ob der Bewerber den Platz dann auch tatsächlich annimmt, ist kein zusätzliches Risiko, das wir übernehmen möchten."

Lolls Anwalt hob auf das Gesamtpaket ab. Die Leistungen seien etwas anderes als bei einem Grundstücksmakler. "Das muss man ja berücksichtigen." Gerade weil der Bewerber im konkreten Fall mit einer Abinote von 3,0 nicht für ein Medizinstudium prädestiniert sei, müsse er zum Beispiel einen Vorbereitungskurs absolvieren. Es handle sich schwerpunktmäßig also um einen Dienstvertrag.

Der Anwalt des Studenten entgegnete, bei der Prüfung müsse man von einem Verständnis ausgehen, das rechtliche Laien haben. "Die kundenfreundlichste Auslegung ist zweifellos die Auslegung als Maklervertrag."

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Bisher keine einheitliche Rechtssprechung

Der Bewerber hatte StudiMed laut dem Urteil des OLG München im Jahr 2022 mit der Vermittlung eines Medizin-Platzes an der Uni Mostar in Bosnien beauftragt. Gut einen Monat später habe er Abstand von dem Vertrag genommen. StudiMed habe fast 11.200 Euro in Rechnung gestellt.

Da das Gericht mit seinem Urteil von Entscheidungen anderer OLG abwich, ließ es die Revision zu. Die Firma verfolgt ihre Ansprüche daher am BGH weiter./kre/DP/jha