Lohnsteuerklassen

Lohnsteuerklasse I


Nach § 38b EStG fallen folgende Arbeitnehmer in die Steuerklasse 1:
  • Ledige Arbeitnehmer
  • Geschiedene
  • Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist (Einkünfte im Inland, Wohnsitz im Ausland)
  • Verheiratete die dauernd getrennt leben
  • Verwitwete ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners
  • in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende

  • Lohnsteuerklasse II


    Arbeitnehmer welche nachfolgende Vorrausetzungen erfüllen fallen in die Steuerklasse 2:
  • Alleinerziehende mit mind. 1 Kind im Haushalt, bei welchen die Vorrausetzung für Steuerklasse 1 vorliegen
  • Keine weitere erwachsene Person im Haushalt, ausgenommen erwachsene Kinder mit Anspruch auf Kindergeld

  • Lohnsteuerklasse III


    Die Steuerklasse 3 gilt für Verheiratete Arbeitnehmer, welche folgende Vorrausetungen erfüllen:
  • Nicht dauernd getrennt lebend
  • Beide Partner sind unbeschränkt lohnsteuerpflichtig (Wohnsitz im Inland)
  • Ehegatte ist auf Antrag in die Steuerklasse 5 zugeordnet

  • Lohnsteuerklasse IV


    Die Steuerklasse 4 gilt für Verheiratete Arbeitnehmer, welche folgende Vorrausetungen erfüllen:
  • Nicht dauernd getrennt lebend
  • Beide Partner sind unbeschränkt lohnsteuerpflichtig (Wohnsitz im Inland)
  • Ehegatte bezieht ebenfalls Arbeitslohn

  • Lohnsteuerklasse V


    Verheiratete können sich auf Antrag für die Lohnsteuer-Kombination 3/5 entscheiden. Der Besserverdienente erhält so in der Steuerklasse 3 die niedrigere Steuerklasse. Wähl der Besserverdienente Ehepartner Steuerklasse 3, so wird die Abgabe einer Steuererklärung zwingend.

    Lohnsteuerklasse VI


    Gilt für Arbeitnhemer mit mehr als einem Arbeitsverhältnis.