Was Hinterbliebene bei der letzten Steuererklärung beachten müssen
War der oder die Verstorbene überhaupt steuerpflichtig?
Bevor mit der Steuererklärung des Verstorbenen angefangen wird, sollte klargestellt werden, ob die Person überhaupt steuerpflichtig war. Nur, wenn das der Fall ist, muss eine Steuererklärung für das Todesjahr eingereicht werden.
Auch kann eine Steuererklärung freiwillig eingereicht werden, da mögliche Rückzahlungen fließen könnten. Zu Bedenken ist, dass alle Zahlungen und Rückzahlungen, die aus der Steuererklärung resultieren, mit der Erbschaftssteuer verrechnet werden. Sollte mit einer möglichen Rückzahlung aus einer freiwilligen Steuererklärung also der Freibetrag überschritten werden, muss Erbschaftssteuer gezahlt werden und die freiwillige Steuererklärung hat sich womöglich nicht gelohnt.
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Fristen und Termine
Allgemein gilt: Die Pflicht-Steuererklärung für den Verstorbenen muss wie jede andere Erklärung bis zum 31. Juli des Jahres nach dem Tod des Verstorbenen eingereicht werden. Ist das nicht möglich, weil beispielsweise die Erbfolge noch nicht bekannt ist, kann beim Finanzamt eine formlose Fristverlängerung beantragt werden. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein zur Bearbeitung der Steuererklärung beauftragt, muss diese erst Ende Februar des zweiten Jahres nach dem Tod des Verstorbenen eingereicht werden. Lag das Todesdatum etwa in 2021 also erst am 28. Februar 2023.
Für freiwillige Steuererklärungen verhalten sich die Fristen etwas anders: Sie müssen bis spätestens zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tod eingereicht werden. Mit einem Todesdatum im Jahr 2021 also erst bis einschließlich dem 31. Dezember 2025.
Alleinerbe oder Erbengemeinschaft?
In einer Erbengemeinschaft müssen sich nicht alle gemeinsam um die Steuererklärung kümmern - es wird ein Verantwortlicher gewählt, der die Erklärung abwickelt. Eventuelle Rückzahlungen werden aber an alle Mitglieder ausgezahlt, dasselbe gilt andersherum für Zahlungen von Steuerschulden an das Finanzamt.
Was passiert mit Steuerschulden?
Finden sich Schwarzgelder oder Konten im Ausland, die der Verstorbene bei früheren Steuererklärungen nicht berücksichtigt hat, sollte dies unverzüglich dem Finanzamt mitgeteilt werden: Denn nun haften die Erben für etwaige Steuerschulden. Um sich aufgrund von Steuerschulden des Verstorbenen nicht selbst zu verschulden, kann man die Nachlassinsolvenz beantragen. Damit wird die eigene Haftungspflicht auf den Nachlass beschränkt und das Vermögen nicht angetastet.
Übrigens: Möglicherweise sind die Unterlagen des Verstorbenen nicht geordnet oder gar nicht aufzufinden - unter Vorlage des Erbscheins geben Banken und andere Institute Auskunft über die Geschäfte des Verstorbenen. Das kann die Abwicklung der Steuererklärung deutlich erleichtern. Und wenn man die Unterlagen hat, sollte man sie auch nach Fertigstellung der Steuererklärung aufheben, denn die Aufbewahrungsfristen für verschiedene Dokumente laufen auch nach dem Tod des Verstorbenen weiter.
Redaktion finanzen.net
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