Immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände - Definition
Ein Patent, eine Lizenz, Rezepturen, Produktionsverfahren, Software, Verwertungsrechte für Filme und Tonträger, Werbemaßnahmen, der Firmenwert oder andere ähnliche Werte, soweit diese die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände besteht eine Aktivierungspflicht, während für selbst geschaffene grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 II HGB besteht. Ausgenommen hiervon sind aber selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände sowie Aufwendungen für Forschung. Lediglich eigene Entwicklungskosten dürfen innerhalb des Anlagevermögens aktiviert werden, wenn - unter Beachtung des Vorsichtsprinzips - davon ausgegangen werden kann, dass die Entwicklung erfolgreich abgeschlossen wird. Soweit es sich um auftragsgebundene Entwicklung für Dritte handelt, sind die Herstellungskosten innerhalb des Umlaufvermögens auszuweisen. Wichtige Themenbereiche, wie z. B. die Bilanzierung und Bewertung von Software, sind aber explizit im HGB nicht geregelt. Hier wird häufig auf die steuerlichen Bestimmungen (BFH-Urteile) zurückgegriffen.
Die US-GAAP enthalten detaillierte Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für eine Reihe von spezifischen immateriellen Vermögensgegenwerten (Assets), wie z. B. für Software. Die IFRS (IAS 38) schreiben die Aktivierung von eigenen Entwicklungskosten zwingend vor, wenn bestimmte Voraussetzungen (u. a. technische Realisierbarkeit, Marktreife, ausreichende finanzielle Ressourcen) gegeben sind.
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