Euro am Sonntag

Kündigung von Zertifikaten: Auf der Homepage steht’s

05.03.16 16:00 Uhr

Kündigung von Zertifikaten: Auf der Homepage steht’s | finanzen.net

Nicht immer erfahren Anleger, wenn ein von ihnen ­gekauftes Zertifikat vorzeitig gekündigt wird. Worauf Sie achten sollten.

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von Emmeran Eder, Euro am Sonntag

Mehr als 300 Zertifikate hat die RBS seit 2013 gekündigt. Vor allem langlaufende und Endlospapiere auf wenig gängige Basiswerte wurden aussortiert. Typische Kündigungsgründe sind außerdem, dass der Basiswert wegen Insolvenz wegfällt, eine geänderte steuerliche Behandlung oder eine Fusion.



Einige Besitzer der RBS-Papiere wussten aber nichts davon. Sie erfuhren es erst, als am Ende der Kündigungsfrist das Zertifikat auslief und sie eine Gutschrift auf dem Konto bei ihrer Depotbank erhielten. Für viele war das ärgerlich, da ihnen so andere Handlungsoptionen entgingen.

In den Emissionsbedingungen und im Wertpapierprospekt ist geregelt, mit welcher Frist und bei welchen Ereignissen ein Emittent ein Zertifikat fällig stellen darf. Oft erfolgt die Kündigung schon ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr vor der Tilgung des Zertifikats. Bei Hebelpapieren sind die Fristen auch kürzer.


Der Emittent des Zertifikats, der ein Papier kündigt, muss darüber informieren. Das ist in den Emissionsbedingungen festgelegt. Entweder teilt er es auf seiner Homepage oder in der Wirtschaftspresse mit. Zudem meldet er die Kündigung an Clearstream, der Abwicklungsstelle für Wertpapiere für die deutschen Börsen, und den WM Datenservice, der die WKNs vergibt. Von diesen beiden Stellen wiederum erfahren es die Depotbanken. Weder der Emittent noch die Abwicklungsstellen kennen aber die Zertifikate­inhaber. Sie können die Anleger daher nicht selbst anschreiben.

Depotbanken kennen Anleger

Anders ist das für die Depotbanken. Die wissen, in welchen Depots sich gekündigte Zertifikate befinden und können diese Anlegern namentlich zuordnen, nachdem sie von der Kündigung Kenntnis erlangt haben.

Depotbanken sind nicht verpflichtet, es den Kunden zu melden. Bei Kontoeröffnung unterschreibt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seiner Bank. Diese sind für alle Sparkassen und Privatbanken in Deutschland einheitlich. Nach § 16 der Sonderbedingungen für Wertpapier­geschäfte müssen Kunden bei Ereignissen informiert werden, die sich erheblich auswirken. Was erheblich ist, legt die Bank fest - etwa, ob dazu Zertifikatekündigungen zählen. Es handelt sich bei den AGBs zudem um private Vereinbarungen. Gesetzliche Ansprüche leiten sich daraus nicht ab.


Die meisten Banken teilen es ihren Kunden per Brief oder elektronisch mit. Dazu zählen die großen Filialbanken wie Postbank, Commerzbank oder HypoVereinsbank, nicht aber die Deutsche Bank. Auch der Großteil der Direktbanken handelt kundenfreundlich. Von denen scheren nur einige wenige wie DAB Bank und Maxblue aus.

Bei Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen legt jedes einzelne Institut selbst fest, ob es informiert oder nicht. Nach Auskunft der Dachverbände tun das aber die meisten. Dazu zählen bei den Sparkassen die großen Institute wie Stadtsparkasse München, Frankfurter Sparkasse und ihr Onlineableger 1822direkt sowie die Haspa. Auf der sicheren Seite sind Anleger, wenn sie ­öfters die Homepage des Emittenten besuchen.

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